Beschluss
4 B 1206/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0525.4B1206.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.8.2019 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der angefochtene Beschluss ist – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären. 2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Ohne Eintritt der Erledigung wäre diese voraussichtlich unterlegen. 3 Ihre Beschwerde hätte nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keinen Erfolg. Die von ihr innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 4 Der Senat hat mit Urteil vom 10.10.2019, 5 ‒ 4 A 1826/19 ‒, juris, Leitsatz 3 und Rn. 57 ff., 6 entschieden, dass die Behörde von der Notwendigkeit, nach Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV eine Auswahlentscheidung zu treffen, nicht dadurch entbunden wird, dass sie Härtefallerlaubnisse nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV unter Befreiung von der Einhaltung des Mindestabstandsgebots erteilt. Dies ist vorliegend jedoch geschehen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin im Rahmen des Auswahlverfahrens die der S. D. H. GmbH zu erteilende Härtefallerlaubnis entgegen gehalten. Dies ergibt sich aus der Begründung des der Antragstellerin erteilten Ablehnungsbescheides vom 10.12.2018 (dort Seite 5 unter VIII) in Verbindung mit den im Verwaltungsverfahren zur Vorbereitung einer Entscheidung der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten der Rechtsanwälte H1. , C. . In den Rechtsgutachten bzw. Vermerken vom 22.11.2017, 11.4.2018 und 27.11.2017/4.2.2019 wurde jeweils die Erteilung einer Härtefallerlaubnis für die Spielhallen der S1. D. H. GmbH für möglich gehalten. Weiterhin wurde angenommen, die Antragstellerin könne keine Härtefallerlaubnis erhalten. Im Rahmen eines anschließenden Auswahlverfahrens der "Störer", zu denen nicht die Spielhallen der S1. D. H. GmbH gezählt wurde, wäre die Antragstellerin, so sie keinen Härtefall geltend machen könne, zu schließen. 7 Auch die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wäre begründet gewesen. Die Antragstellerin hätte einen Anspruch auf Duldung des Betriebs ihrer Spielhalle gehabt. 8 Der Senat hat mit Beschluss vom 26.9.2019, 9 ‒ 4 B 256/18 ‒, juris, Rn. 5 ff., 10 über das Bestehen eines Duldungsanspruchs zur Abwendung wesentlicher Nachteile bis zu einer erneuten Bescheidung eines Erlaubnisantrags im Rahmen eines Auswahlverfahrens entschieden. Hierauf hat der Vertreter der Antragstellerin zutreffend hingewiesen, ohne dass die Ausführungen des Senats durch die Erwiderung der Antragsgegnerin in Frage gestellt werden. Insbesondere vermag eine fernmündlich erteilte Zusage des Inhalts, es würden keine negativen Rechtsfolgen an die formelle Illegalität der Spielhalle geknüpft, die Gefahr ordnungswidrigkeiten- und/oder strafrechtlicher Konsequenzen nicht zu beseitigen. 11 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 12 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.