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Beschluss

4 A 1796/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0527.4A1796.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25.3.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). 3 Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht – zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung – besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. 4 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 – 5 B 21.09 u. a. –, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris, Rn. 18, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 31.8.2017 – 4 A 1070/15.A –, juris, Rn. 4. 5 Ausgehend hiervon liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung offensichtlich nicht vor. Der Kläger musste damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht die Würdigung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bestätigt, dass der Vortrag zu seinem angeblichen Verfolgungsschicksal auch deshalb als unglaubhaft anzusehen ist, weil er ausweislich der von der zuständigen bulgarischen Behörde bestätigten EURODAC-Meldung bereits am 26.1.2015 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt habe und daher im Zeitpunkt der von ihm geschilderten Vorfälle nicht mehr in Pakistan gewesen sein könne. 6 Ein Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2019 – 4 A 1995/19.A –, juris, Rn. 9 f., m. w. N. 8 Abgesehen davon musste sich das Gericht schon deshalb nicht zu weiteren Ermittlungen zur inhaltlichen Richtigkeit der EURODAC-Meldung veranlasst sehen, weil der Kläger der Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass er bereits am 26.1.2015 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat, im gerichtlichen Verfahren nicht entgegengetreten ist. 9 Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten eigenständig tragend schon aus anderen Gründen abgelehnt als wegen des offensichtlichen Widerspruchs zwischen dem behaupteten Verfolgungsschicksal und der im Januar 2015 erfolgten Asylantragstellung. So hat es den Vortrag des Klägers unabhängig davon auch deshalb als unglaubhaft angesehen, weil seine Angaben unsubstantiiert und detailarm geblieben seien. Eine asylrelevante Gefährdung des Klägers hat es eigenständig tragend zudem deshalb verneint, weil der Kläger sich etwaigen Bedrohungen in zumutbarer Weise durch ein Ausweichen innerhalb Pakistans entziehen könnte. Wird die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.7.2019 – 4 A 2631/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. 11 Daran fehlt es hier. Der Kläger behauptet lediglich, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch in Bezug auf die anderen Begründungsstränge anders ausgefallen wäre, wenn es nicht davon ausgegangen wäre, dass der Kläger bereits am 26.1.2015 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat aber sogar ausdrücklich festgestellt, dass selbst dann keine landesweite Gefährdung gegeben wäre, wenn man den Vortrag des Klägers als wahr unterstellte. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 13 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.