Beschluss
2 B 417/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0604.2B417.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu je ½. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt 1 G r ü n d e : 2 Die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen haben keinen Erfolg. 3 Die in den Beschwerdebegründungen dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht auf eine Änderung der angefochtenen Entscheidung. 4 Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner Klage 1 K 2378/19 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14. November 2018 im Wesentlichen mit der Begründung angeordnet, die Baugenehmigung sei voraussichtlich rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Er könne sich auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Sowohl sein Grundstück als auch das Vorhabengrundstück lägen in einem reinen Wohngebiet, auf das die Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1968 Anwendung finde. Mit dieser Gebietsfestsetzung sei das streitgegenständliche Bauvorhaben unvereinbar, da es sich nicht um eine Wohnnutzung, sondern trotz der Bezeichnung als „Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten und Kinderbetreuung“ um eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1968 handele. Ob eine Wohnnutzung vorliege, bestimme sich nach dem Nutzungskonzept und seiner Verwirklichung. Nach der genehmigten Betriebsbeschreibung der Beigeladenen stelle sich die geplante Nutzung als eine auf einer einheitlichen Konzeption beruhende Verbindung von Elementen der Betreuung und des diese begleitenden Wohnens dar. Dabei stehe die Betreuung eindeutig im Vordergrund, so dass es sich um eine Anlage für soziale Zwecke handele. Für eine Wohnnutzung fehle es an dem erforderlichen Mindestmaß an Eigengestaltung der Haushaltsführung. Zwar ermöglichten die Wohneinheiten ihren Bewohnern nach den genehmigten Grundrissen mit jeweils zwei getrennten Zimmern nebst Bad und Küchenzeile grundsätzlich eine selbständige Lebensführung. Die Beigeladene nehme jedoch überwiegend Minderjährige und ausschließlich solche Personen auf, denen Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII gewährt werde. Die aufgenommenen Personen sollten aufgrund ihrer psychosozialen und sozioökonomischen Ausgangslage überhaupt erst in die Lage versetzt werden, ein selbständiges Leben zu führen, und würden ausweislich des Nutzungskonzepts „in den Appartements“ und - in reduzierter Form - auch in den „Wohnungen im Dachgeschoss“ betreut. Hierfür stünden zur Stoßzeit drei bis vier Personen für elf Mütter/ Väter zur Verfügung. Hinzu kämen durchschnittlich zwei weitere Mitarbeiter für die rund um die Uhr angebotene Kinderbetreuung. Der hohe Personalaufwand zeige, dass die Bewohner der Einrichtung für die weit überwiegende Dauer ihres Aufenthaltes zu einer eigenständigen Gestaltung und Führung ihres Haushalts nicht in der Lage seien, sondern umfassender Betreuung bedürften. Dies gelte jedenfalls bis zu einem Umzug in eine der beiden Wohnungen im Dachgeschoss. Die Betreuungskomponente mit ihren beiden Einzelelementen sei so stark ausgeprägt, dass das für eine Wohnnutzung konstitutive Merkmal einer Eigengestaltung der Haushaltsführung dahinter zurücktrete. Hinzu komme, dass aus dem Nutzungskonzept nicht hervorgehe, dass die Wohnräume ihren Bewohnern einen Dritte ausschließenden abgeschirmten Rückzugsraum böten. Dies erscheine schon aus Gründen des Kindeswohls und der Erforderlichkeit einer Unterstützung bei der Pflege und Erziehung der Kinder sowie aus Gründen der Haftung des Betreibers der Einrichtung vielmehr ausgeschlossen. Selbst wenn man indes den Aufenthalt der Bewohner in der Einrichtung noch als Wohnnutzung qualifizieren könne, sei die diese Nutzung ergänzende Kinderbetreuung in einem auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1968 festgesetzten reinen Wohngebiet nicht genehmigungsfähig. Die Kinderbetreuung stelle sich hier als untrennbares Vorhaben zu den übrigen Nutzungselementen dar. Sie trete diesen gegenüber auch nicht in den Hintergrund. Die für sie vorgesehene Fläche nehme etwa die Hälfte des Erdgeschosses und damit ca. ein Sechstel der Gesamtnutzfläche ein. Zudem sei die an sieben Tagen in der Woche für 24 Stunden im Dreischichtbetrieb angebotene Kinderbetreuung ein wesentlicher Teil des Nutzungskonzeptes. Dies gehe auch daraus hervor, dass die Beigeladene die Kinderbetreuung gesondert als gewerbliche Anlage im Bauantrag dargestellt habe. Eine solche Einrichtung sei auch unter Berücksichtigung des § 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB hier unzulässig. Es handele sich nicht um eine der Gebietsversorgung dienende Anlage. Sie sei dem festgesetzten Gebiet nach ihrem Betriebskonzept funktional nicht zugeordnet. Vielmehr sei sie Teil einer insoweit geschlossenen Einrichtung und stehe nur den dort untergebrachten Personen, nicht aber den übrigen Bewohnern des Gebietes zur Verfügung. Eine Befreiung habe die Antragsgegnerin nicht ausgesprochen, so dass dahinstehen könne, ob eine solche hier rechtmäßiger Weise erteilt werden könnte. 5 Dem setzen die Beschwerdebegründungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Ergebnis nichts Durchgreifendes entgegen. 6 Dies gilt insbesondere für die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handele es sich bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung im Schwerpunkt nicht um eine in einem reinen Wohngebiet nach der Baunutzungsverordnung 1968 allein zulässige Wohnnutzung sondern um eine soziale Einrichtung, die dort weder allgemein noch ausnahmsweise genehmigungsfähig ist. Abzustellen ist zur Abgrenzung dieser Nutzungsarten darauf, welches Nutzungskonzept grundsätzlich verwirklicht werden soll und ggf. welche der unterschiedlichen Nutzungsunterformen dem Vorhaben sein bodenrechtliches Gepräge gibt. 7 Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1996 ‑ 4 B 302.95 -, BRS 58 Nr. 56 = juris Rn. 12, vom 26. Juli 2005 - 4 B 33.05 -, BauR 2005, 1754 = juris Rn. 5, und vom 20. Dezember 2016 – 4 B 49.16 -, BRS 84 Nr. 58 = juris Rn. 7; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 8 A 11049/18 -, BauR 2019, 628; zusammenfassend Külpmann, DVBl. 2020, 657; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar, Stand Februar 2017, § 3 BauNVO Rn. 36 ff. 8 Diesen schon vom Verwaltungsgericht zutreffend gewählten Ansatz stellen weder die Antragsgegnerin – diese explizit nicht – noch die Beigeladene in Frage. Sie meinen vielmehr lediglich, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass eine Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises der Bewohner im Ergebnis nicht anzunehmen sei und deshalb kein „Wohnen“ im Sinne von § 3 Abs. 2 BauNVO vorliege. Dies trifft nach dem genehmigten Betriebskonzept, auf das es insoweit ankommt, indes nicht zu; insbesondere kann danach nicht die Rede davon sein, dass die für die Bewohner erforderliche Hilfestellung lediglich subsidiär sein könnte, wie die Antragsgegnerin vorträgt, beziehungsweise die Bewohner tatsächlich ihren Alltag im Wesentlichen selbst „strukturieren, organisieren und bewältigen“, wie die Beigeladene geltend macht. Dem steht schon der ganz erhebliche Personalaufwand entgegen, der für maximal elf Mütter/Väter mit in der Spitze vier Betreuungskräften angegeben wird, wobei sich aus den Antragsunterlagen allerdings nicht ergibt, wie viele Betreuungskräfte insgesamt für die auch insoweit rund um die Uhr angebotenen Dienstleistungen zur Verfügung stehen. Hinzu kommen für maximal vierzehn Kinder in der Spitze sechs und insgesamt zwölf Betreuungspersonen. Alle Mitarbeiter sind dabei – soweit ersichtlich – nur im Schichtbetrieb tätig sind und wohnen nicht vor Ort, 9 zur Bedeutung dieses Aspekts allgemein BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 4 B 49.16 -, BRS 84 Nr. 58; Külpmann, DVBl. 2020, 657, 658, 10 so dass insoweit eine wohn- oder familienähnliche Nutzung ausscheidet. 11 Zu einem solchen Konzept Hess. VGH, Beschluss vom 18. November 2019 - 4 B 1416/19 -, juris. 12 Nach dem grüngestempelten Betriebskonzept ist zugleich eine intensive Beratung, Begleitung und Unterstützung der Aufgenommenen erforderlich, weil die Zielgruppe aufgrund ihrer psychosozialen und sozioökonomischen Ausgangslage ihre Erziehungskompetenzen (erst) aufbauen muss, um sich eine stabile Basis für ein funktionierendes Familienleben zu erarbeiten. Voraussetzung für die Aufnahme in die Einrichtung ist dabei, dass der betreffenden Person Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII gewährt wird. Schon diese (zwingende) konzeptionelle und organisatorische Einbindung in das System der Kinder- und Jugendhilfe unterscheidet das Vorhaben ausschlaggebend von einer auf freiwilligem Zusammenschluss beruhenden, freien und nicht von einem Träger abhängenden „Senioren-WG“. 13 Dazu OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 8 A 11049/18 -, BauR 2019, 628. 14 Dass es den Aufgenommenen an der Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Gestaltung ihres Alltags fehlt, kommt nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck, dass eine 24stündige Kinderbetreuung an sieben Tagen in der Woche für erforderlich gehalten wird. Noch deutlicher ist insoweit der im Internet abrufbare Werbe- und Informationsflyer der Beigeladenen, wonach die Bewohner Unterstützung „bei der ganzheitlichen Erarbeitung einer realistischen und nachhaltigen Lebensperspektive“ benötigen und erhalten und die Einrichtung sie „unterstützt und begleitet bei allen Anforderungen des täglichen Lebens.“ Das soll sie ausdrücklich (erst) in die Lage versetzen, „ perspektivisch ein selbstständiges Leben führen zu können“. (Hervorhebungen durch den Senat) 15 Damit widerspricht der Vortrag der Beigeladenen, die Bewohner würden ihren Alltag weitgehend selbständig strukturieren, organisieren und bewältigen, dem genehmigten Betriebskonzept diametral. Aus diesem ergibt sich vielmehr ohne weiteres, dass die Bewohner überhaupt erst in die Lage versetzt werden sollen und müssen, für ihren Alltag entsprechende Fähigkeiten zu erwerben und hierfür eine stabile Basis zu schaffen – sie sie also bei Aufnahme und während des Aufenthalts typischerweise jedenfalls bis zum Umzug in eine der Dachwohnungen nicht haben. Ebenso wenig lässt sich die Interpretation der Antragsgegnerin, die Betreuung sei lediglich subsidiär, mit dem genehmigten Betrieb in Einklang bringen. Die von ihr im Beschwerdeverfahren hervorgehobene „Eigenständigkeit der Bewohner“ ist Ziel der Betreuung (und führt zum Auszug des jeweiligen Nutzers, der dann die Voraussetzungen nach dem SGB VIII nicht mehr erfüllt), nicht Realität oder gar Voraussetzung der Aufnahme. Aufgrund dessen kann von einer das Vorhaben prägenden Eigengestaltung der Haushalts- und Lebensführung konzeptionell gerade nicht ausgegangen werden. 16 Dies gilt auch unter Berücksichtigung des schon vom Verwaltungsgericht gesehenen Umstandes, dass die genehmigten Wohnungsgrundrisse eine solche Eigenständigkeit grundsätzlich ermöglichen würden. Diese Tatsache hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht als ausschlaggebend gewertet, zumal sich aus den Unterlagen nicht ergebe, dass insoweit ein dem Zugriff Dritter – insbesondere des Betreibers der Einrichtung – entzogener alleiniger Herrschaftsbereich der Nutzer vorgesehen sei. Eine solche Möglichkeit hat das Verwaltungsgericht weiter mit Verweis auf Gründe des Kindeswohls, der Erforderlichkeit einer Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) sowie wegen der Haftung des Betreibers der Einrichtung konkret als ausgeschlossen angesehen. Diese Annahme mag zwar diskutabel sein, was an ihr aber „unklar“ (so die Antragsgegnerin) oder „nicht nachvollziehbar“ (so die Beigeladene) sein soll, erschließt sich nicht und wird in den jeweiligen Schriftsätzen nicht dargelegt. Beide Beschwerdevorträge übergehen diese augenscheinlich nicht eben fernliegende Begründung vielmehr kommentarlos; eine notwendige argumentative Auseinandersetzung unterbleibt. Angesichts dessen merkt der Senat lediglich an, dass die Beigeladene in ihrem Werbe- und Informationsflyer hervorhebt, dass zu ihrem „multiprofessionellen Team“ gerade auch „interne Kinderschutzfachkräfte“ gehören. Eine solche damit offenbar angesichts der Zielgruppe von der Beigeladenen gesehene Notwendigkeit dürfte indes die – schon abstrakt lebensnahe – Annahme des Verwaltungsgerichts stützen, das Kindeswohl gebiete eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit des Betreuungspersonals für alle Wohnungen – und verbiete damit spiegelbildlich ein Ausschließungsrecht der jeweiligen Bewohner. 17 Entgegen der Auffassung der Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht die Abgeschlossenheit im baurechtlichen Sinne verkannt, sondern allein darauf abgestellt, dass die einzelnen Appartements aufgrund des Nutzungskonzeptes nicht abgeschlossen - im Sinne von Schlüsselgewalt - sein können. Maßgeblich ist insoweit auch nicht allein der Ausschluss anderer Bewohner, sondern insbesondere von Betreuungspersonen. 18 Vor diesem Hintergrund mag dahinstehen, ob eine eigenständige Betrachtung der angebotenen Kinderbetreuung möglich ist, wie sie das Verwaltungsgericht hilfsweise für den Fall, dass noch von einer überwiegenden Wohnnutzung ausgegangen werden könnte, vorgenommen hat. Denn diese führt – wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat – jedenfalls nicht zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach § 3 BauNVO in Verbindung mit § 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Hiergegen spricht die auch vom Verwaltungsgericht betonte einheitliche Betriebsstruktur der Einrichtung; demgegenüber lässt die nur für diesen Betriebsteil vorgelegte gewerbliche Betriebsbeschreibung eine differenzierte Betrachtung zumindest möglich erscheinen. In diesem Zusammenhang stellt sich indes die Frage, warum für die übrige Betreuung trotz offenkundig ebenfalls nicht unbeträchtlicher Mitarbeiterzahl auf eine vergleichbare Präzisierung verzichtet wurde. Immerhin werden für die Betreuung der jungen Mütter und Väter in der Stoßzeit drei bis vier Beschäftigte „eingeplant“. 19 Im Hinblick auf die Kinderbetreuung ist bei einer isolierten Betrachtung bereits zumindest fraglich, ob es sich überhaupt um eine Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne von § 245a BauGB handelt. Der Gesetzgeber dürfte bei dieser Regelung kaum einen 24stündigen Betrieb an sieben Tagen in der Woche vor Augen gehabt haben. Den üblichen Betreuungszeiten einer Kindertagesstätte entspricht dies jedenfalls nicht nährungsweise. 20 Unabhängig davon spricht jedenfalls Überwiegendes dafür, dass es für die Anwendung des § 245a BauGB nicht ausreicht, dass ein Vorhaben im reinen Wohngebiet exklusiv von der Kinderbetreuungseinrichtung profitierte. Die Regelung zielt auf eine gebietsbezogene Versorgung mit Kinderbetreuungseinrichtungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für die Bewohner des Gebietes, 21 vgl. dazu Söfker/Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2019, § 245a Rn. 7 ff., 22 was mit einer rein vorhabenbezogenen und das übrige Plangebiet ausschließenden Einrichtung kaum erreicht oder gefördert werden könnte. Die von der Antragsgegnerin erstmals in ihrem Schriftsatz vom 20. Mai 2020 vorgenommene, mindestens kreative Interpretation ihrer Baugenehmigung, die Kinderbetreuung stehe danach auch der Öffentlichkeit zur Verfügung, bedarf hier schon deshalb keiner Auseinandersetzung, weil sie außerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangen ist. Dass selbst die Beigeladene auf eine solche Idee nicht gekommen ist, belegt allerdings ihre Darstellung der vorgesehenen Nutzung hinlänglich (so etwa auch die Antragserwiderung vom 19.11.2019, S. 4, sowie die Beschwerdebegründung vom 24.4.2020, wonach das „Kinderbetreuungsangebot … lediglich Annex und Teil der Hilfen“ ist, „die das Wohnkonzept der Beigeladenen insgesamt vorsieht“). In ihrem Werbe- und Informationsflyer für die bestehende Einrichtung in Bielefeld, an deren Stelle das hiesige Vorhaben treten soll, ist entsprechend mehrfach von einer „internen Kinderbetreuung“ die Rede. Auch die Antragsgegnerin selbst hat dies noch in ihrer Beschwerdebegründung pointiert so gesehen (dort S. 12 f.). 23 Ob vor diesem Hintergrund die am 8. April 2020 erteilte „vorsorgliche“ Befreiung von der kraft Bundesrechts nachbarschützenden Bestimmung des § 3 BauNVO 1968 zur Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen führt, erscheint – unbeschadet der Fragen, ob darin eine – und dann ggf. sachdienliche – Klageänderung liegt, 24 dazu BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1971 - IV C 2.68 -, BRS 24 Nr. 168 = juris Rn. 33 f., 25 und ob sie dann im Beschwerdeverfahren überhaupt berücksichtigt werden könnte, was mindestens zweifelhaft erscheint, 26 dazu (ablehnend) Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 25. Aufl. 2019, § 146 Rn. 33 und § 91 Rn. 1, m. w. N., a. A. Happ, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 25, 27 ebenfalls zumindest offen. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Befreiung in vollem Umfang den Anforderungen des § 31 Abs. 2 BauGB entspräche. Insofern findet eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung durch die Gerichte statt. 28 Vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 26. März 2019 - 1 ME 23/19 -, NVwZ-RR 2019, 854; BeckOK, BauO NRW, 3. Edition, Stand Dezember 2019, § 69 Rn. 47 m. w. N. 29 Hier liegt bereits kein formgerechter Antrag im Sinne von § 69 Abs. 2 BauO NRW zugrunde, wobei allerdings zumindest fraglich erscheint, ob die Verletzung von § 69 Abs. 2 S. 2 BauO NRW die Entscheidung selbst infizieren kann. 30 Vgl. BeckOK, BauO NRW, 3. Edition, Stand Dezember 2019, § 69 Rn. 32 ff. 31 In jedem Fall spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand Überwiegendes dafür, dass die Grenze zur Planänderung, 32 vgl. zu dieser Voraussetzung Rieger, in: Schrödter, BauGB-Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 31 Rn. 26; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 13. Aufl. 2016, § 31 Rn. 29, 33 durch die Zulassung einer Befreiung für das fragliche Vorhaben überschritten worden ist. Aus dem Befreiungsbescheid oder aus sonst erkennbaren Gegebenheiten ergibt sich nicht, dass eine grundstücksbezogene Atypik dergestalt vorläge, dass sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen ließe, dass eine Befreiung auch in einer Vielzahl von Fällen im Plangebiet in Betracht käme und zu gewähren wäre, sollte dies für die Beigeladene geschehen. In diesem Fall müsste aber der Bebauungsplan geändert werden, zumindest indem er auf die aktuelle Baunutzungsverordnung „umgestellt“ würde. Dies hat die Antragsgegnerin im Übrigen ebenso beurteilt und deshalb ein Verfahren zur 15. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 eingeleitet, das – soweit ersichtlich und anders als die 16. Änderung – bisher aber nicht zum Abschluss gebracht wurde (vgl. in diesem Zusammenhang auch 1 S. 64 R und 66 der Genehmigungsakte). Unbeschadet dessen verhält sich der Befreiungsbescheid mit keinem Wort zu der Frage der Kinderbetreuung und berücksichtigt im Rahmen des Ermessens nachbarliche Interessen - zu denen nicht nur diejenigen des Antragstellers gehören - allenfalls formelhaft - etwa den vorhabenbedingten Verkehr bei einem Dreischichtbetrieb (also auch zur Nachtzeit) mit bis zu 6 Beschäftigten pro Schicht allein in der Kinderbetreuung - überhaupt nicht. Dass die Antragsgegnerin dies in ihrem – wie gesagt außerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen - Schriftsatz vom 20. Mai 2020, allerdings in unzulässiger Verkürzung auf die Situation des Antragstellers, nachzuholen versucht, ändert hieran ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass eine konkrete Rücksichtslosigkeit einer Einrichtung für soziale Zwecke gegenüber einer Wohnnutzung im Regelfall nicht anzunehmen sein dürfte. Zugleich dürfte es zutreffen, dass eine Einrichtung wie die vorliegende sinnvoller Weise in Wohngebieten unterzubringen ist. Dies ist indes auch in allen anderen Gebieten, in denen Wohnen als Hauptnutzung zulässig ist (insbesondere WA, MI und MD) regelhaft und in reinen Wohngebieten nach der BauNVO 1990 zumindest ausnahmsweise zulässig. Deshalb besteht kaum ein besonderes öffentliches Bedürfnis für eine Befreiung für ein reines Wohngebiet nach der BauNVO 1968. Zu der vom Senat bereits in seinem Beschluss vom 6. Mai 2020 vermissten Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass mit dieser neuerlichen Befreiung insgesamt für das Vorhaben Befreiungen von der Art und dem Maß der baulichen Nutzung sowie von der überbaubaren Grundstücksfläche erforderlich geworden sind, die Festsetzungen des Bebauungsplanes also praktisch in allen die Bebauung charakterisierenden Belangen nicht eingehalten werden, verhält sich der Schriftsatz vom 20. Mai 2020 im Weiteren nicht. 34 Vor diesem Hintergrund ist schließlich auch die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts (weiterhin) nicht zu beanstanden. 35 Vgl. hierzu schon den Hängebeschluss des Senats vom 6. Mai 2020 - 2 B 417/20 -. 36 Dies gilt namentlich mit Blick auf die Annahme der Beigeladenen, man könne und müsse zwischen dem Bau und der Nutzung unterscheiden. Abgesehen davon, dass bei Zulassung eines Weiterbaus trotz möglicherweise unrechtmäßiger bestimmungsgemäßer Nutzung schon die Kraft des Faktischen die Rechte des Antragstellers hier bei realistischer Betrachtung beeinträchtigen kann, übersieht die Beigeladene bei ihren Ausführungen, dass die angefochtene Genehmigung das Vorhaben (Bebauung und Nutzung) als Einheit genehmigt. Sollte sie in dem Baukörper eine andere als die hier genehmigte Nutzung – in Betracht kommt unter Beachtung der planungsrechtlichen Vorgaben wohl nur eine reine Wohnnutzung - verwirklichen wollen (und nach ihrem Stiftungszweck dürfen), bedürfte sie einer neuen Baugenehmigung für das Gesamtvorhaben; ob diese rechtmäßiger Weise zu erteilen wäre und erteilt würde, ist derzeit nicht abzusehen und rechtfertigte jedenfalls einen Weiterbau auf möglicherweise rechtswidriger Genehmigungsgrundlage nicht. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. 38 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2, Nr. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. 39 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.