Beschluss
9 A 2885/18.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0605.9A2885.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt. 2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil der Kläger entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt hat. 2 Gem. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert, so dass der Antragsteller grundsätzlich auch in der Rechtsmittelinstanz unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars (vgl. § 117 Abs. 4 ZPO) eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben muss. Ausnahmsweise kann die Bezugnahme auf die in einem vorhergehenden Rechtszug ordnungsgemäß abgegebene Erklärung genügen, wenn die Verhältnisse unverändert sind und dies bei der Bezugnahme deutlich gemacht wird. 3 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2016 - 9 PKH 3.16 -, juris Rn. 1 m. w. N.; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 166 Rn. 192. 4 Dem entspricht der Antrag des Klägers nicht. Er hat seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Zulassungsverfahren weder eine erneute Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, noch hat er auf die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte, nicht datierte Erklärung, die dem Verwaltungsgericht am 14. Juli 2016 per Telefax übermittelt wurde, unter entsprechender Darlegung der unveränderten wirtschaftlichen Situation, die auch eine gewisse Aktualität erfordert, Bezug genommen. 5 Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 166 Rn. 132 m. w. N. 6 Beim gegenwärtigen Verfahrensstand besteht auch keine Veranlassung, dem Kläger Gelegenheit zur Vorlage aktueller PKH-Unterlagen zu geben, weil der Antrag jedenfalls nunmehr - und damit zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheidungsreife des PKH-Gesuchs - keine Aussichten auf Erfolg mehr bietet. Auf die nachfolgenden Ausführungen wird verwiesen. 7 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 8 In Verfahren, auf die - wie hier - das Asylgesetz (AsylG) Anwendung findet, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier. 9 a. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. 10 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4 f. m. w. N. 12 Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht. 13 Die Fragen, 14 a) ob auf Grundlage der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass die Yeziden in den unterschiedlichen Siedlungsgebieten im Irak zukünftig keine flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätten, 15 b) ob bei den Yeziden in den unterschiedlichen Siedlungsgebieten im Irak unter freier Ausübung der Religion eine Gruppenverfolgung angenommen werden kann, 16 c) ob den Yeziden in den unterschiedlichen Siedlungsgebieten im Irak unter freier Ausübung der Religion ein freier Zugang zu Arbeit, Beruf oder schulischer und akademischer Ausbildung zur Verfügung steht, 17 zielen sämtlich auf die Klärung der vom Verwaltungsgericht im Gerichtsbescheid vom 5. April 2018 (Entscheidungsabdruck, Blatt 5 ff.), auf den das angefochtene Urteil verweist (Urteilsabdruck, Blatt 4), verneinten Tatsachenfrage, ob Yeziden bei einer (unterstellten) Rückkehr in den Irak eine Gruppenverfolgung droht. Entscheidungserheblich stellen würde sich diese Frage im hier vorliegenden Verfahren eines nach eigenen Angaben aus dem im Subdistrikt Al Kosh (auch Alqosh) des Distrikts Tel Kef (auch Til Kaif; Tilkaif) gelegenen Dorfes Sreshka (auch: Sireshka; Sireshkan) stammenden kurdischen Yeziden allerdings nur in Bezug auf diesen - "de iure" zur Provinz Ninive, "de facto" zur Provinz Dohuk gehörenden - Subdistrikt als Herkunftsregion des Klägers. Die Frage nach der in der Antragsbegründung mehrfach angesprochenen Sicherheitslage für Yeziden in der „Provinz Mosul“ (gemeint ist wohl die Provinz Ninive) würde sich in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren dagegen nicht stellen. Ebenso wenig stellen würde sich dort die Frage nach der in der Antragsbegründung ebenfalls mehrfach angesprochenen Sicherheitslage für Yeziden im Distrikt Sindjar der Provinz Ninive, da es sich bei diesem Distrikt nicht um die Herkunftsregion des Klägers handelt. 18 Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer drohenden Gruppenverfolgung - insbesondere durch die Terrormiliz IS - verneint: Die aus der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL -) folgende Vermutung für ein Fortwirken der Verfolgung sei für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung widerlegt. Denn es sprächen stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Sreshka von einer Gruppenverfolgung durch den IS bedroht sein würde. Die systematische Verfolgung der Angehörigen der yezidischen Religionsgemeinschaft sei regional begrenzt gewesen auf die Gebiete, die der IS unter seine Kontrolle gebracht habe. Die Herkunftsregion des Klägers in der Nähe des Ortes Alqosh habe bereits im Jahr 2014 nicht derart stark unter der Kontrolle des IS gestanden wie das Sindjar-Gebiet. Der IS sei zwischenzeitlich aus dem Irak weitestgehend verdrängt worden. Zwar sei er nach wie vor in der Region Ninewa vereinzelt aktiv und verübe Terroranschläge. Dies genüge jedoch nicht für die Annahme, Yeziden unterlägen auch aktuell noch einer Gruppenverfolgung. 19 Der Kläger verweist im Zulassungsverfahren darauf, dass der IS schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegenüber den Yeziden begangen habe. Der IS sei noch immer nicht gänzlich aus dem Irak vertrieben worden, erneute Angriffe des IS seien nicht auszuschließen. Zudem meint der Kläger, das angefochtene Urteil werde der Situation der Yeziden nicht gerecht, weil es lediglich das Verhalten des IS losgelöst von der gesamten Verfolgungssituation der Yeziden in der Vergangenheit bewerte. Yeziden würden nicht nur durch den IS, sondern ebenso durch benachbarte Araber und die muslimische Bevölkerung verfolgt und diskriminiert. Auch die kurdische Autonomieregierung nehme Yeziden als Menschen zweiter Klasse wahr. Die Peshmerga hätten die Yeziden nicht vor den Übergriffen des IS geschützt. 20 Soweit der Kläger für klärungsbedürftig hält, ob Yeziden, die vor unmittelbar drohender quasistaatlicher Verfolgung durch den IS geflohen sind, nunmehr auch unter Berücksichtigung der ihnen nach Art. 4 Abs. 4 QRL zu Gute kommenden Beweiserleichterung hinreichend vor erneuter Verfolgung sicher sind, ist die von ihm aufgeworfene Grundsatzfrage aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Gründen in Bezug auf die maßgebliche Heimatregion des Klägers im Irak zu bejahen, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es sprechen nämlich stichhaltige Gründe i. S. v. Art. 4 Abs. 4 QRL dagegen, dass die yezidische Bevölkerung in der Herkunftsregion des Klägers - dem Subdistrikt Al Kosh des Distrikts Tel Kef in der Provinz Ninive - erneut von Verfolgung oder einem Schaden durch den IS als quasistaatliche Macht i. S. v. § 3c Nr. 2 AsylG bedroht wird. Die Zurückdrängung des IS, auf die auch das Verwaltungsgericht seine Gefahrenprognose gestützt hat, ist - wie sich jedenfalls mittlerweile weiter bestätigt hat - ersichtlich von Dauer. Die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Klägers hat sich offenkundig erheblich und dauerhaft konsolidiert. 21 Vgl. zur Lage im Distrikt Tel Kef auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 7. August 2019 - 9 LB 154/19 -, juris Rn. 51 ff. m. w. N. 22 Zugleich spricht bei einer prognostischen Einschätzung nichts dafür, dass sich dies in einem absehbaren Zeitraum wiederum ändern wird. 23 Zur notwendigerweise begrenzten zeitlichen Reichweite der Prognose vgl. etwa, Möller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., 2016, S. 1847, m. w. N. 24 Tatsächliche Anhaltspunkte für ein erneutes Erstarken des IS mit der Folge erneuter Gewalt gegen Yeziden zeigt die Antragsbegründung nicht den oben beschriebenen Anforderungen entsprechend auf. Diesbezügliche Hinweise ergeben sich auch nicht aus dem aktuellen Erkenntnismaterial, das der Senat fortlaufend sichtet und auswertet. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 9 A 2327/18.A -, juris Rn. 13 f. 26 Nur auf derartige Erkenntnisse, die auf die prognostizierbaren Entwicklungen in der näheren Zukunft deuten, kann die flüchtlingsrechtlich gebotene Wahrscheinlichkeitsbeurteilung gestützt werden. 27 Hinsichtlich einer etwaigen aktuellen Verfolgungsgefahr von Seiten der arabischen (muslimischen) Bevölkerung im Subdistrikt Al Kosh fehlt es an der erforderlichen Darlegung aktueller Erkenntnismittel, die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der der Sache nach behaupteten religionsbezogenen Gruppenverfolgung begründen könnten. Der Kläger benennt keine Erkenntnisse, die Anlass geben, die bereits vor dem militärischen Vordringen des IS ergangene Rechtsprechung des Senats zum Subdistrikt Al Kosh, 28 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2011 - 9 A 567/11.A -, juris Rn. 10 ff., 29 im Ergebnis in Frage zu stellen. Auch mit etwaigen Einschränkungen der Religionsausübungsfreiheit (Frage b) hat sich der Senat in der zuvor genannten Entscheidung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Gruppenverfolgung schon befasst. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation seither nachteilig verändert haben könnte, zeigt die Antragsschrift nicht auf und drängen sich auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse derzeit bezogen auf die hier allein maßgebliche Herkunftsregion des Klägers auch nicht auf. Einschränkungen etwa bei Pilger- oder sonstigen in Zusammenhang mit der Religionsausübung stehenden Reisen, die auf schlechten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen beruhen, wären insoweit flüchtlingsrechtlich ohne Belang, weil es sich nicht um Verfolgungshandlungen i. S. v. § 3a Abs. 2 AsylG handelt. 30 Mit den Voraussetzungen einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung, 31 vgl. zu den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine Gruppenverfolgung, insbesondere an die hierfür erforderliche Verfolgungsdichte: BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237, juris Rn. 13 ff. sowie Beschluss vom 2. Februar 2010- 10 B 18.09 -, juris Rn. 2 f.; dem folgend: OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2561/10.A -, juris Rn. 41 ff. und 50 ff., 32 setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander. Sie geht weder auf die Verfolgungsdichte noch auf die Frage ein, ob die geltend gemachten Beeinträchtigungen und Diskriminierungen der yezidischen Bevölkerung ihrer Intensität nach flüchtlingsrechtlich relevant sind. Der Kläger legt nicht dar, dass die von ihm genannten Probleme und Diskriminierungen, beispielsweise am Arbeitsmarkt, als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen einzuordnen seien, die insbesondere die nach § 3a AsylG erforderliche Eingriffsintensität erreichen. 33 Soweit der Kläger schließlich vorträgt, die kurdische Autonomieregierung sei „in keinster Weise“ bereit, der yezidischen Bevölkerung - gemeint ist wohl diejenige im Subdistrikt Al Kosh - Schutz zu gewähren, und damit insoweit die Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte der Kurdischen Autonomieregion (vgl. § 3c Nr. 3 und § 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG) schlechthin bestreitet, handelt es sich lediglich um eine nicht durch Erkenntnismittel belegte Behauptung. 34 b. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 35 Der Kläger rügt mit seiner Zulassungsbegründung, das Verwaltungsgericht habe seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2018 keine ausreichende Gelegenheit gegeben, die Klageanträge zu begründen. Der Einzelrichter habe ihn nach kurzer Zeit unterbrochen, weil der nächste Verhandlungstermin angestanden habe. Das Angebot, die begonnenen Ausführungen am Ende des Sitzungstages fortzusetzen, sei nicht zumutbar. 36 Damit ist ein Gehörsverstoß nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. 37 Der grundrechtlich nach Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren u. a. in § 108 Abs. 2 VwGO näher ausgestaltete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von den Gerichten, das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. 38 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, juris Rn. 39, und vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 -, NVwZ-RR 2004, 3, juris Rn. 16. 39 Ein Kläger hat aber keinen Anspruch darauf, dass ihm in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu zeitlich unbegrenztem Vortrag gegeben wird. Die Pflicht und Befugnis des Richters in der mündliche Verhandlung, diese zu leiten, den Beteiligten das Wort zu erteilen und die Streitsache mit ihnen tatsächlich und rechtlich zu erörtern (vgl. § 103 Abs. 1 und 3, § 104 Abs. 1 VwGO), schließt ein, dass er auf einen konzentrierten, "straffen" Verhandlungsablauf bedacht sein darf. Gegebenenfalls, wenn dazu Anlass besteht, darf ein Beteiligter aufgefordert werden, sich in seinen Ausführungen zu beschränken, namentlich wenn alle aus der Sicht des Gerichts entscheidungserheblichen Aspekte hinreichend erörtert sind. In diesem Fall ist für die Rüge eines Gehörsverstoßes erforderlich, dass substantiiert dargelegt wird, dass dem Betroffenen das Wort prozessordnungswidrig abgeschnitten worden ist. Dazu gehören namentlich Angaben dazu, ob und wie lange der in Rede stehende Aspekt bereits mündlich erörtert worden war und was der Kläger bei Vermeidung des (behaupteten) Gehörsverstoßes weiter Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte. 40 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 9 B 108.09 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 86 = juris Rn. 4. 41 Dem genügt die Antragsbegründung nicht. Zwar ist ihr zu entnehmen, dass der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit dem dieser die in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageanträge begründen wollte, nur wenige Sätze umfasst habe, die „keine einzige Minute“ gedauert hätten. Dies steht allerdings im Widerspruch zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im ‑ den Antrag auf Protokollberichtigung ablehnenden - Beschluss vom 25. Juli 2018. Danach habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Begründung seines Antrags bei der frühsten Geschichte der Yeziden im Irak begonnen und sei erst unterbrochen worden, als absehbar geworden sei, dass die Ausführungen längere Zeit in Anspruch nehmen würden mit der Folge einer erheblichen Verzögerung bei den nachfolgenden Verhandlungsterminen. Es kann hier dahinstehen, welcher zeitliche Rahmen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers für seine abschließenden Ausführungen tatsächlich zur Verfügung stand und ob sich dieser nach dem Umständen des Einzelfalls als angemessen erweisen würde, denn der Kläger hat nicht dargelegt, welche weiteren entscheidungserheblichen Aspekte ‑ über die bereits (schriftlich und mündlich) vorgetragenen und im Urteil behandelten Umstände hinaus - er noch vorgetragen hätte, wenn er hieran nicht gehindert worden wäre. Die Antragsbegründung stellt die diesbezüglichen, von ihr beanstandeten Vorgänge in der mündlichen Verhandlung ausführlich dar. Zu der Frage, welche ‑ entscheidungserheblichen - Umstände damit unberücksichtigt geblieben sind, verhält sie sich aber nicht. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 43 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).