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Beschluss

4 A 41/20.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0609.4A41.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, Rn. 4 f., m. w. N. 4 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Es ist bereits nicht aufgezeigt, dass sich die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, 5 „inwieweit in Pakistan eine inländische Fluchtalternative für einen pakistanischen Staatsangehörigen, der in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, gegeben ist, also eine Möglichkeit, in einem anderen Landesteil Pakistans beruflich so Fuß zu fassen, dass eine Existenzgrundlage geschaffen werden kann“, 6 im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. 7 Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der nicht glaubhaften ausweichenden Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und im Verwaltungsverfahren ebenso wie bereits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in seinem Bescheid vom 23.11.2017 eigenständig tragend schon nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung oder vor einem ernsthaften Schaden außerhalb seines Heimatlandes befindet (vgl. Urteilsabdruck, Seite 7, letzter Absatz, bis Seite 8, vorletzter Absatz). Lediglich ergänzend hat es den Kläger auch auf internen Schutz vor allem in Großstädten verwiesen, auf den die vom Kläger aufgeworfene Frage allein abstellt. Wird die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.7.2019 – 4 A 2631/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. 9 Daran fehlt es hier. Dies gilt auch, soweit die aufgeworfene Frage als generell auf die Zumutbarkeit einer Rückkehr von Personen bezogen verstanden werden könnte, die in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sind. Das Verwaltungsgericht ist von einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers gerade nicht ausgegangen und hat durch das erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Attest auch ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nicht als ausreichend belegt angesehen (vgl. Urteilsabdruck, Seite 9, dritter Absatz sowie letzter Absatz, bis Seite 11, vorletzter Absatz). 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 11 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.