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Beschluss

10 B 573/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0612.10B573.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 148.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 26. November 2019, den vollständigen Rückbau des Gebäudes F.-A. 1 in H. (im Folgenden: Gebäude) zu dulden (im Folgenden: Duldungsverfügung), mit der Begründung stattgegeben, dass, obwohl die Erfolgsaussichten seiner Klage bei summarischer Prüfung bestenfalls als offen zu bewerten seien, sein Interesse, vorläufig von der Vollziehung der Duldungsverfügung verschont zu bleiben, angesichts der schwerwiegenden und irreparablen Folgen ihrer Umsetzung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung gleichwohl überwiege. 4 Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Senat unterstellt für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung, sodass es auf die Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin insoweit nicht ankommt. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 14 GG fällt die Interessenabwägung auch bei fehlender Erfolgsaussicht der Klage in der Hauptsache mangels eines besonderen Interesses für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Duldungsverfügung zugunsten des Antragstellers aus. 5 Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass der heruntergekommene Zustand des Gebäudes bereits einen Trading-down-Effekt in seiner Umgebung ausgelöst habe. Dieser Effekt werde sich bei Fortdauer dieses Zustandes verfestigen beziehungsweise sich eher noch verstärken, was zu einer fortschreitenden Abwertung der in der näheren Umgebung des Gebäudes liegenden Grundstücke führen und die Aufwertungsbemühungen durch Erneuerung und Umgestaltung der I. Straße sowie der S. als Erholungsgebiet über weitere Jahre schmälern werde. 6 Das Verwaltungsgericht hierzu im Einzelnen ausgeführt, dass die von der Antragsgegnerin dargestellten negativen Auswirkungen des Gebäudes auf seine nähere Umgebung zwar als realistisch anzusehen seien, doch wiesen tatsächlich nur die Häuser F1. 16 und 18 städtebauliche Mängel in Form unsanierter Fassaden und Eingangsbereiche auf, hinsichtlich derer die Duldungsverfügung aber keinen Zusammenhang mit dem Zustand des Gebäudes aufzeige. Dass eine in der Umgebung vorhandene freie Fläche trotz guter Lage bisher nicht bebaut worden sei, erscheine angesichts der Bebauungsstruktur der Umgebung nicht als zwingende Folge des schlechten Zustandes, in dem sich das Gebäude befinde. Ebenso wenig sei ein konkreter Zusammenhang zwischen dem Zustand des Gebäudes und einer Beeinträchtigung der Funktion der S. jenseits der I. Straße als Naherholungsgebiet zu erkennen. Zwischen dem Naherholungsgebiet und dem Gebäude gebe es auf der westlichen Seite der I. Straße noch eine geschlossene Baureihe mit mehrgeschossigen Wohnhäusern. Auch liege die am stärksten verwahrlost erscheinende Seite des Gebäudes mit eingeschlagenen Fensterscheiben und großflächigen Graffiti von dem Naherholungsgebiet und der I. Straße abgewandt. Zudem müsse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes regelmäßig ein über das Interesse an seinem Erlass hinausgehendes Vollziehungssinteresse gegeben sein. Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Duldungsverfügung in § 179 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erfordere bereits tatbestandlich das Vorliegen von Missständen oder Mängeln. Zusätzlich müsse nach § 175 Abs. 2 BauGB die alsbaldige Durchführung der Maßnahme, die geduldet werden solle, aus städtebaulichen Gründen erforderlich sein. Der Tatbestand enthalte also eine zeitliche Komponente und setze voraus, dass ein entsprechendes Gebot dazu diene, negativen städtebaulichen Folgen oder Entwicklungen entgegenzuwirken. Die Antragsgegnerin habe zwar behauptet, dass während der Dauer des Klageverfahrens irreparable Schäden durch eine Verfestigung oder gar eine Verstärkung des infolge des schlechten Zustandes des Gebäudes bereits eingetretenen Trading-down-Effekts und eine Verschärfung der negativen Auswirkungen auf das Umfeld und das Straßen- und Ortsbild drohten, doch könne offen bleiben, ob diese Umstände geeignet seien, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Duldungsverfügung zu begründen, oder ob sie nicht tatbestandliche Voraussetzung der gewählten Ermächtigungsgrundlage seien. Denn eine Verfestigung oder Verstärkung eines durch den Zustand des Gebäudes möglicherweise bewirkten Trading-down-Effekts gerade während der Dauer des Hauptsacheverfahrens sei, nachdem das Gebäude nunmehr seit fast fünfzehn Jahren nicht bewirtschaftet worden und zunehmend verwahrlost sei, nicht hinreichend belegt. 7 Die Antragsgegnerin macht im Beschwerdeverfahren zu einer möglichen Verfestigung oder Verstärkung des behaupteten Trading-down-Effekts keine konkreten Ausführungen, sondern benennt im Wesentlichen allgemeine Erfahrungssätze, die ein überwiegendes öffentliches Vollziehungssinteresse der Duldungsverfügung hier nicht begründen können. Die Kritik der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Rechtsprechung, wonach selbst bei voraussichtlich rechtmäßigen Beseitigungsverfügungen schon aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes die Anordnung einer sofortigen Vollziehung regelmäßig ausscheide, für die hier in Rede stehende Fallkonstellation herangezogen, greift nicht durch. Es kommt insoweit letztlich nicht auf eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Fallkonstellationen in jeder Hinsicht an. Auch wenn Gegenstand eines Rückbaugebotes – wie hier – eine bauliche Anlage ist, deren bauliche Mängel möglicherweise städtebauliche Auswirkungen haben, sind im Grundsatz die Interessen und Rechte des Eigentümers aus Art. 14 GG, nach Belieben über seine Sache zu verfügen, und das Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, zu beachten. Dass – wie die Antragsgegnerin vorträgt – dem Eigentümer bei der sofortigen Vollziehung eines Beseitigungsgebotes beziehungsweise einer auf die Beseitigung bezogenen Duldungsverfügung kein finanzieller Nachteil entstehe, führt schon mit Blick auf die genannten Grundrechte zu keiner anderen Bewertung. Auch soweit die Antragsgegnerin für die Zukunft eine Steigerung der Abbruch- und Entsorgungskosten erwartet, gilt nichts Anderes. Eine auf solchen Kostensteigerungen beruhende empfindlich höhere Belastung der Allgemeinheit, die durch das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren bedingt wäre, erscheint zudem spekulativ. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 10 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).