Beschluss
19 A 1107/19.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0618.19A1107.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). 3 Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht zu. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger unter 1. seiner Antragsbegründung zunächst die das Herkunftsland Äthiopien betreffende Tatsachenfrage, 4 „ob ein eritreischer (bereits deportierter) äthiopischer Staatsangehöriger bei einer Rückkehr nach Äthiopien die beschreibenden Nachteile erleiden würde und ob er überhaupt die äthiopische Staatsangehörigkeit behält“. 5 Keine dieser beiden Teilfragen rechtfertigt im vorliegenden Fall eine Berufungszulassung. 6 Mit der zweiten Teilfrage betreffend die äthiopische Staatsangehörigkeit möchte der Kläger, wie sich aus seinen einleitenden Erläuterungen ergibt, geklärt wissen, ob ein äthiopischer Staatsangehöriger eritreischer Abstammung („eritreische Volkszugehörige“) seine äthiopische Staatsangehörigkeit behält, wenn er von Äthiopien nach Eritrea abgeschoben („deportiert“) worden ist. 7 Diese Teilfrage rechtfertigt keine Zulassung der Grundsatzberufung. Denn der Kläger hat es in der Antragsbegründung versäumt, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Fall in einer dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise darzulegen. Stützt der Kläger eine Grundsatzrüge auf die Klärungsbedürftigkeit einer verallgemeinernd formulierten Tatsachenfrage, erfordert die Darlegung dieser Klärungsbedürftigkeit die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zugänglich sind. Dies setzt eine nähere, fallbezogene Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des Klägers, durch die Benennung bestimmter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass anstelle der Feststellungen, Erkenntnisse und tatsächlichen Wertungen des Verwaltungsgerichts seine anderslautenden Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Hingegen genügt es nicht, wenn er lediglich die Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts bezweifelt oder ohne nähere Konkretisierung pauschal behauptet, die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland stellten sich anders dar. 8 OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2020 ‑ 19 A 1822/19.A ‑, juris, Rn. 4, vom 1. April 2020 ‑ 19 A 3476/18.A ‑, juris, Rn. 7, vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 27, und vom 30. Oktober 2019 ‑ 4 A 3423/19.A ‑, juris, Rn. 4, Bay. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - 13a ZB 19.32670 ‑, juris, Rn. 5. 9 Der Kläger leitet die Klärungsbedürftigkeit der zitierten Tatsachenfrage ausschließlich daraus ab, die Frage sei „für alle aus Äthiopien deportierten Eritreer zu beantworten und daher allgemeiner Natur“, es gebe Quellen, nach denen „schon die Annahme des angerufenen Gerichts, dass aus Äthiopien deportierte eritreische Volkszugehörige die äthiopische Staatsangehörigkeit behalten, unrichtig“ sei, und beruft sich hierfür auf die Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) vom 22. Mai 2015 und die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. November 2013. Vor diesem Hintergrund sei „äußerst zweifelhaft“, ob er eine realistische Rückkehrmöglichkeit nach Äthiopien habe, nachdem er seit fast 20 Jahren nicht mehr dort gelebt habe, im Berufungsverfahren werde zu klären sein, „ob der aus Äthiopien deportierte Kläger eine Rückkehrmöglichkeit dorthin“ habe. 10 Mit diesen Ausführungen unterstellt der Kläger dem Verwaltungsgericht zunächst zu Unrecht, es habe ihn als einen „aus Äthiopien deportierten eritreischen Volkszugehörigen“ angesehen. Eine solche Feststellung liegt dem angefochtenen Urteil nicht zugrunde. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr seine Behauptungen als unglaubhaft bewertet, sein Vater sei ungefähr zwischen 1999 und 2000 im Zuge einer kriegerischen Auseinandersetzung zum Verlassen Äthiopiens aufgefordert worden und habe dann mit ihm das Land verlassen und bis 2004 in Assab in Eritrea gelebt (S. 10 f. des Urteils). Gegen diese tatsächliche Würdigung seines Vorbringens hat der Kläger keine zulässige und begründete Zulassungsrüge erhoben. Aus der Antragsbegründung ergibt sich auch nicht, weshalb die zitierten Erkenntnisse eine Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit der angeführten Frage begründen sollen, wenn man, wie das Verwaltungsgericht, in tatsächlicher Hinsicht eine Fortdauer des Aufenthalts des Klägers und seines Vaters in Äthiopien über das Jahr 2000 hinaus zugrunde legt. 11 Die erste Teilfrage betreffend die bei einer Rückkehr nach Äthiopien drohenden Nachteile hat der Kläger in seinen einleitenden Erläuterungen dahin konkretisiert, dass er geklärt wissen möchte, 12 „ob die Rückkehrbedingungen nicht die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes begründen, also ob die Rückkehr nach Äthiopien für (bereits deportierte) Eritreer mit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einhergeht.“ 13 Auch zu dieser Tatsachenfrage lässt sich der Antragsbegründung entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG keine Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit entnehmen. Soweit sie sich auf „bereits deportierte“ Eritreer bezieht, ergibt sich schon aus dem zuvor Ausgeführten, dass die Frage aus der Sicht des Verwaltungsgerichts keine Entscheidungsrelevanz hatte. Soweit sich die Frage auch auf sonstige äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung beziehen soll, fehlt in der Antragsbegründung ebenfalls eine Auseinandersetzung mit den anderslautenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG im angefochtenen Urteil (S. 15 des Urteils). Insoweit hat das Verwaltungsgericht auf seine vorangegangenen Ausführungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG verwiesen und damit auch für den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG festgestellt und unter Bezugnahme auf einschlägige Erkenntnisquellen im Einzelnen begründet, dass Personen eritreischer Herkunft, die sich seit 1991 ununterbrochen in Äthiopien aufgehalten und die eritreische Staatsangehörigkeit nicht angenommen haben, durchaus äthiopische Reisedokumente erhalten, wenn sie heimatliche Identitätsdokumente einreichen (S. 12 f. des Urteils). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger in der Antragsbegründung nicht auseinander, sondern belässt es bei der pauschalen Behauptung, eine Rückkehrmöglichkeit für ihn nach Äthiopien sei vor dem Hintergrund der zitierten beiden Erkenntnisquellen „äußerst zweifelhaft“. 14 Auf die unter 2. seiner Antragsbegründung in Bezug auf das Herkunftsland Eritrea geltend gemachte Inhaftierungs- und Misshandlungsgefahr wegen einer Entziehung von der Ableistung des Nationaldienstes und die hierzu zitierten Erkenntnisquellen und erstinstanzlichen Gerichtsentscheidungen kommt es nicht an. Denn das Verwaltungsgericht hat den Kläger, wie bereits erwähnt, als äthiopischen Staatsangehörigen eingestuft, ohne dass er gegen diese Feststellung zulässige und begründete Zulassungsrügen erhoben hat. Auf die Fragen, ob der Kläger neben seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit zusätzlich auch die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt und ihm in Eritrea flüchtlings- oder abschiebungsschutzerhebliche Gefahren drohen, kommt es nicht an. Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, kann weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz zuerkannt werden, wenn sie den Schutz eines der Länder ihrer Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen können. 15 BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 ‑ 1 C 2.19 ‑, juris, Rn. 13, und vom 14. Juni 2005 ‑ 1 B 142.04 ‑, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 307, juris, Rn. 4; vgl. auch Urteil vom 2. August 2007 ‑ 10 C 13.07 ‑, BVerwGE 129, 155, juris, Rn. 9 (zur RL 2004/83/EG); Sächs. OVG, Beschluss vom 3. März 2020 ‑ 6 A 593/18.A ‑, juris, Rn. 18; VG Arnsberg, Urteil vom 24. Oktober 2014 ‑ 12 K 1874/13.A ‑, juris, Rn. 38. 16 Für das Begehren des Klägers auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 und 3 AufenthG hinsichtlich des Staates Eritrea besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da das Bundesamt ihm die Abschiebung bislang lediglich nach Äthiopien angedroht hat. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 ‑ 1 C 11.01 ‑, BVerwGE 115, 267, juris, Rn. 12 f. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).