Beschluss
2 B 632/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0623.2B632.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.000,-- Euro festgesetzt 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung. 4 Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers, 5 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. Februar 2020 - VG Minden – 1 K 399/20 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Februar 2020 hinsichtlich der Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung erstmalig anzuordnen, 6 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO falle zulasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Nutzungsuntersagung für den Einsatz eines Hydraulikbaggers mit Hydraulik-Mehrschalengreifer erweise sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 S. 2 BauO NRW lägen vor. Der Antragsgegner sei zu Recht davon ausgegangen, dass eine genehmigungspflichtige, aber nicht genehmigte und damit formell rechtswidrige Nutzungsänderung vorliege. Insoweit sei nicht allein der Bagger zu betrachten. Vielmehr sei der auf dem Vorhabengrundstück eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb des Antragstellers mit sämtlichen Bestandteilen wie aufstehenden Gebäuden, Lagerflächen sowie der eingesetzten Fahrzeuge und Maschinen als funktional einheitliche bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 BauO NRW in den Blick zu nehmen. Maßgeblich sei insoweit die Baugenehmigung vom 14. August 2015, durch die die Art des betrieblichen Geschehens sowie der Betriebsumfang insbesondere durch die zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten Bauvorlagen (Betriebsbeschreibung und Erläuterungsbericht) – namentlich durch die nach § 5 Abs. 2 BauPrüfVO obligatorischen Angaben zur Art und Zahl der eingesetzten Maschinen und der Beschäftigten - verbindlich festgelegt worden sei. Ausgehend hiervon sei das gegenwärtige Betriebsgeschehen auf dem Grundstück des Antragstellers von der Baugenehmigung vom 14. August 2015 in der Fassung der 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 28. September 2017 nicht mehr gedeckt. In der genehmigten Betriebsbeschreibung vom 10. April 2015 seien als „Maschinen, Apparate, Förderleistungen, Betriebsfahrzeuge“ lediglich Lkw, Gabelstapler und Container aufgeführt. Ein Bagger gehe weder aus dieser noch aus anderen mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen hervor. Ferner lasse sich dem Erläuterungsbericht vom 11. Mai 2015 entnehmen, dass bei der Anfuhr der Metalle und Edelmetalle nur Lkw mit 7,5 t zum Einsatz kämen. Demgegenüber sei am 18. Juli 2017 vor Ort festgestellt worden, dass der Hauptumschlag mit großen Lkw abgewickelt werde. Bei sämtlichen Umschlagaktivitäten zwischen den auch außerhalb der genehmigten Lagerbereiche stehenden Containern sei zudem ein Hydraulikbagger mit Polygongreifer oder Magnet zum Einsatz gekommen. Darüber hinaus seien im Unternehmen des Antragstellers nach seinem eigenen, eidesstattlich versicherten Vortrag inzwischen neun statt der in der genehmigten Betriebsbeschreibung angegebenen zwei Mitarbeiter beschäftigt. Dies führe unweigerlich zu deutlich verstärkten betrieblichen Aktivitäten. Angesichts dessen sei die Variationsbreite der erteilten Baugenehmigungen verlassen. Der Betrieb des Antragstellers sei in der Zwischenzeit beträchtlich expandiert, wie sich aus der deutlichen Erhöhung der Belegschaft und der Größe der zur Anlieferung verwendeten Lkw ergebe. Unabhängig davon werfe aber auch der Einsatz eines Baggers neue genehmigungsrechtliche Fragen im Hinblick auf die nachbarschutzrelevante Lärmemissionssituation auf. Dieser weise einen hohen Schallleistungspegel bei einer Einwirkzeit von mind. 2,5 bis 6 Stunden auf. Dahinstehen könne deshalb, ob weiterhin Schrott und Altfahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück auch außerhalb der genehmigten Bereiche gelagert würden. Bereits aus der damit bestehenden formellen Illegalität rechtfertige sich die ausgesprochene Nutzungsuntersagung. Dabei habe der Antragsgegner auch das ihm insoweit eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Bauaufsichtsbehörde dürfe die Nutzung einer baulichen Anlage – oder wie hier eines Teilausschnittes - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung allein wegen ihrer formellen Illegalität untersagen. Ein Ausnahmefall liege nicht vor, nachdem der Antragsteller zwar einen Bauantrag gestellt, der Antragsgegner diesen aber unter Ziffer 1 der Verfügung vom 5. Februar 2020 abgelehnt habe. Ob dies zu Recht geschehen sei, sei unerheblich. Allerdings sei die Ablehnung der beantragten 2. Nachtragsbaugenehmigung zwischenzeitlich bestandskräftig geworden sei. Es sei hier auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner lediglich die Nutzung eines Baggers und nicht die Ausübung des gesamten Betriebes untersagt habe. Zwar sei diese Maßnahme nicht geeignet, in vollem Umfang rechtmäßige Zustände auf dem Betriebsgrundstück herzustellen. Sie könne jedoch zumindest die wesentlichen Folgen der Rechtsverstöße des Antragstellers beseitigen, namentlich die Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte an benachbarten Wohnhäusern. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner erkennbar bestrebt sei, den Betrieb des Antragstellers schrittweise wieder dem genehmigten Zustand anzunähern, zugleich aber den Antragsteller soweit wie möglich zu schonen. Das sei nicht zu beanstanden, zumal der Antragsgegner nach der Außerbetriebsetzung des Baggers die Durchführung einer weiteren Immissionsmessung plane, um festzustellen, ob der dann gegebene Betrieb unter immissionsschutzrechtlicher Sicht (Lärm) genehmigungsfähig sei. Der Antragsteller sei als Inhaber und Betreiber des Unternehmens Verhaltensstörer und als Alleineigentümer des Betriebsgrundstückes Zustandsstörer und damit zu Recht in Anspruch genommen worden. Schließlich bestehe ein besonderes Vollzugsinteresse. Neben der bei einer formell illegalen Nutzung generell besonders gewichtigen Verteidigung der Ordnungsfunktion des Bauordnungsrechts gebiete die in der Umgebung vorhandene zahlreiche Wohnbebauung eine sofortige Außerbetriebsetzung des Baggers, um die Bewohner dieser Gebäude vor einer weiteren unzumutbaren Lärmbelästigung, der sie bereits mehrere Jahre lang ausgesetzt gewesen seien, zu schützen. Für die Behauptung des Antragstellers, er müsse ohne die Nutzung des Baggers seinen Betrieb schließen, habe er demgegenüber nichts an Substanz vorgetragen. Ein Umladen von Metall und Schrott per Gabelstapler oder von Hand sei jedenfalls nicht ausgeschlossen. Offenbar habe er hierfür früher auch keinen Bagger gebraucht. 7 Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. 8 Die Annahme des Antragstellers, die angefochtene Verfügung sei nicht wirksam bekannt gemacht worden, geht in mehrfacher Hinsicht fehl. Er trägt selbst vor, dass eine wirksame Bekanntmachung nach § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG voraussetzt, dass sie demjenigen gegenüber erfolgt, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Dies ist hier jedoch zweifelsfrei der Antragsteller, an den der Antragsgegner die Nutzungsuntersagungsverfügung richten wollte. Hieran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn Betreiber des Vorhabens nicht der Antragsteller sondern – wie erstmals mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht – die D. Metall GmbH wäre. Ob diese hätte in Anspruch genommen werden können oder müssen, ist kein Problem einer Bekanntmachung sondern allenfalls des materiellen Rechts. 9 Aber auch insoweit führt der Beschwerdevortrag jedenfalls nicht auf eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung oder eine Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Dies gilt schon deshalb, weil - wie gesagt – der entsprechende Einwand erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sich der Antragsteller stets als Inhaber des fraglichen Betriebes geriert. In aller Deutlichkeit kommt dies noch in der Antragsschrift vom 16. Februar 2020 zum Ausdruck. Der 1. Satz der Begründung lautet wörtlich: „Der Antragsteller betreibt auf seinem Grundstück in I. , Flur ., Flurstück …, I1. Straße 93, …… T. einen Metall- und Schrottgroßhandel.“ Da der Antragsteller zugleich ausdrücklich und „in Kenntnis der Strafbarkeit“ an Eides statt versichert hat, dass die in diesem Schriftsatz enthaltenen tatsächlichen Angaben richtig sind, sieht der Senat keinen Anlass, seinen jetzigen Vortrag zugrunde legen zu müssen. Unbeschadet dessen bestand für den Antragsgegner aber auch deshalb keine Veranlassung, einen anderen Verhaltensverantwortlichen in Erwägung zu ziehen, weil der Antragsteller als Inhaber einer Einzelfirma in Person sowohl Inhaber der Baugenehmigung vom 14. August 2015 in der Fassung der 1. Nachtragsgenehmigung vom 28. September 2017 ist, als auch Antragsteller im Verfahren auf Erteilung einer 2. Nachtragsbaugenehmigung, die mit der angefochtenen Verfügung abgelehnt worden ist. In diesem Verfahren hat er am 27. Februar 2018 auch als Privatperson die Vollmacht für die Teilnahme am digitalen Baugenehmigungsverfahren unterzeichnet. 10 Unabhängig davon hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass vorliegend der Antragsteller auch in seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer und damit Zustandsverantwortlicher rechtmäßiger Weise in Anspruch genommen werden konnte und genommen wurde. Dass es unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr gerade angesichts des prozessualen Verhaltens des Antragstellers geboten gewesen wäre, den zweifelsfrei feststehenden Grundstückseigentümer und nicht den unsicher gewordenen Betriebsinhaber in Anspruch zu nehmen, liegt auf der Hand und wurde vom Antragsgegner mit der Beschwerdeerwiderung zudem zutreffend ausgeführt. Gegen die Ergänzung der schon im Bescheid angestellten Ermessenserwägungen ist auch im Übrigen nichts zu erinnern. 11 Lediglich ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens durchaus Zweifel daran bestehen, dass die auftretenden Rechtsanwälte überhaupt vom Antragsteller des hiesigen Verfahrens bevollmächtigt worden sind. Der Beschwerdebegründung wurde nur eine Vollmacht der D. N. GmbH beigefügt. 12 Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine begründeten Zweifel daran, dass das aktuelle Betriebsgeschehen – insbesondere die Nutzung des Hydraulikbaggers – von der Baugenehmigung vom 14. August 2015 in der Fassung der 1. Nachtragsgenehmigung nicht gedeckt und der Betrieb damit insgesamt formell illegal ist. Nach Aktenlage spricht sogar alles dafür, dass ein genehmigungskonformer Betrieb seit dem Jahre 2015 zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hat. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass durchgängig die Ablagerung von Metall und der Schrott-Großhandel auch außerhalb der hierfür allein genehmigten Lagerflächen bzw. der Lagerhalle stattgefunden hat. Dies dürfte vor dem Hintergrund, dass die insgesamt genehmigte Lagerfläche mit ca. 986 m² nur knapp unterhalb der Schwelle von 1000 m² bleibt, jenseits derer der Betrieb einer Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegt, (vgl. auch Hinweis UIB 2. zur Baugenehmigung vom 14. August 2015) bereits bei nur einem, jedenfalls aber bei zwei Containern der verwendeten Bauart eine wesentliche Abweichung von der Baugenehmigung bedeuten. Zum anderen hat offenbar durchweg die Lagerung von Schrott - einschließlich von Nichtmetallen - auch unmittelbar auf dem Erdboden stattgefunden, während nach der genehmigten Betriebsbeschreibung bzw. dem genehmigten Erläuterungsbericht eine solche Lagerung ausschließlich in der Halle und in Containern stattfinden darf. Darüber hinaus spricht jedenfalls Überwiegendes dafür, dass auch eine Behandlung des angelieferten Schrottgutes stattfindet, die wiederum nicht Gegenstand des Genehmigungsantrags war und mithin auch nicht genehmigt wurde. Angesichts dessen erscheint es zumindest nicht unwahrscheinlich, dass die erteilte Baugenehmigung mangels Umsetzung zwischenzeitlich durch Zeitablauf erloschen ist und damit von einem zumindest in Teilen noch legalen Betriebsgeschehen mit der Möglichkeit, zum genehmigten Bestand zurückzukehren, jedenfalls nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann. 13 Unbeschadet dessen hat das Verwaltungsgericht aber in jeder Hinsicht zutreffend festgestellt, dass zumindest der derzeit vorhandene Betrieb von der im Jahre 2015 erteilten Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 28. September 2017 nicht gedeckt ist. Dies hat es zutreffend unter Auswertung der genehmigten Betriebsbeschreibung und des diese konkretisierenden Erläuterungsberichts ausgeführt. Danach war der 2015 genehmigte Betrieb dadurch charakterisiert, dass dort an Maschinen u. ä. nur Lkw, Gabelstapler und Container vorhanden sein sollten und geräuschintensive Tätigkeiten allein durch das An- und Abfahren der Lkw und Pkw erfolgen würde. Für den einschichtigen Betrieb waren zwei Mitarbeiter sowohl im Bestand als auch in der Planung veranschlagt. Der Erläuterungsbericht konkretisierte dies dahingehend, dass der Standort Umschlagplatz für Metalle und Edelmetalle sein solle. Die Materialien würden in 40 m³ wasserdichten Containern gesammelt und nach Bedarf abgefahren. Die Anfuhr der Materialien erfolge mit „einer 7,5 to“. Die Edelmetalle Kupfer, Messing, Edelstahl, Kabel und Aluminium würden in der neu zu errichtenden Halle in Containern zwischengelagert (Hervorhebungen im Original). 14 Damit hat der heutige Betrieb, in dem neun Mitarbeiter tätig sind, letztlich nichts mehr zu tun. Neben dem hier in Rede stehenden Bagger werden jedenfalls überwiegend größere Lkw eingesetzt und offenkundig nicht lediglich Metallabfall gelagert – und dies auch nicht ausschließlich in Containern. So sind etwa auf den von dem Antragsgegner überreichten Fotos vom 14. Mai 2020, mithin aus einer Zeit, zu der die gerichtliche Auseinandersetzung bereits mit einer erstinstanzlichen Entscheidung geendet hatte und für den Antragsteller größter Anlass bestanden hätte, sich genehmigungskonform zu verhalten, eine Vielzahl gelagerter Altreifen zu erkennen. Dass entgegen der gerichtlich bestätigten, sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung des Baggerbetriebes dieser weiterhin genutzt wurde, sei nur am Rande erwähnt, stellt aber das Konzept des Antragsgegners, dem Antragsteller eine Rückkehr in die Legalität zu ermöglichen, weiter durchaus nachhaltig infrage. 15 Entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei dieser Betriebsausweitung bereits für sich genommen um eine Nutzungsänderung und nicht lediglich um eine Betriebsintensivierung. Dies gilt schon deshalb, weil die nach der besonderen Nebenbestimmung B009M zur Baugenehmigung vom 14. August 2015 ausdrücklich zu beachtende Außenbereichssatzung „Ehemalige Molkerei I. “ auch für das Vorhabengrundstück lediglich kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe zulässt. Es ist bereits zweifelhaft, ob der ursprünglich genehmigte Betrieb hierunter zu subsumieren war, für eine vorwiegend mit großen Lkw angefahrene Schrotthandlung, Abfallbehandlung und -lagerung, die mit neun Mitarbeitern und einem Hydraulikkran in weit größerem Umfang Schrott umschlägt, gilt dies jedenfalls nicht mehr. Die Annahme des Antragstellers, aus einer (mehr als) Vervierfachung der Mitarbeiterzahl und dem Einsatz größerer Maschinen und Zulieferfahrzeugen lasse sich nicht auf eine Betriebsausweitung schließen, erscheint haltlos. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine gegenüber der Genehmigung nur geringfügig erhöhte Lagerfläche – wie sie offenbar durchweg auch noch nach Erlass der 1. Nachtragsgenehmigung vom 28. September 2017 stattgefunden hat - hier zu einer Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz – und damit regelmäßig zur Unzulässigkeit des Vorhabens selbst in einem Gewerbegebiet – führte. 16 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2018 - 2 D 44/17.NE -, BRS 86 Nr. 48 = juris Rn. 62 ff., m. w. N. 17 Unabhängig davon ist der Betrieb von der Baugenehmigung vom 14. August 2015 jedenfalls insoweit nicht gedeckt, als nach der Nebenbestimmung UIB01 die Immissionsrichtwerte an den benachbarten Wohnhäusern von 60 dB(A) tagsüber nicht eingehalten werden. Dies folgt sowohl aus der vom Antragsgegner veranlassten Kontrollmessung vom 18. Juli 2017, wonach diese Werte um bis zu 12 dB(A) überschritten werden, als auch aus der im Rahmen des Verfahrens zur 2. Nachtragsgenehmigung vorgelegten schalltechnischen Untersuchung der B. GmbH vom 8. Juli 2019, die Richtwertüberschreitungen an drei Immissionspunkten von bis zu 4 dB(A) ausweist. Maßgeblich hierfür ist, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, der Einsatz des Hydraulikbagger, dessen Schalleistungspegel mit 110 dB(A) zuzüglich eines Impulszuschlages von 6 dB(A) mit Abstand das lauteste Betriebsmittel darstellt. Schon dies belegt im Übrigen, dass der in der genehmigten Betriebsbeschreibung nicht enthaltene Einsatz eines solchen Produktionsmittels eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung im Hinblick auf den Gesamtbetrieb darstellt. 18 Die Berechnungen des von dem Antragsteller veranlassten Lärmgutachtens vom 8. Juli 2019 sind im Übrigen nicht zuletzt deshalb bemerkenswert, weil darin auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers zumindest im Hinblick auf den Einsatz des Baggers unrealistisch optimistische Annahmen zugrundegelegt worden sind, worauf bereits der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat. Die Modellierung eines mobilen Einsatzgerätes als Punktschallquelle, die an der aus Sicht des Antragstellers geräuschoptimiertesten Stelle des Betriebsgeländes verortet wird, ist für sich genommen bereits kaum tragfähig. Hinzu kommt, dass etwa die Punktschallquelle für die Abladung von Schrott, für die der Bagger offenkundig gebraucht wird, von dem zugrundegelegten Baggerstandort deutlich abgesetzt ist, allerdings auch wieder im südlichen Bereich des Lagerplatzes und damit möglichst weit vom aus immissionsschutzrechtlicher und tatsächlicher Sicht problematischsten Wohngebäude I2. Straße 91 liegen soll. Dazwischen befindet sich etwa noch ein größerer Bereich, dem die Punktschallquelle P4 (Aufnehmen von Mulden) zugeordnet ist. 19 An diesen Feststellungen ändert auch die mit der Beschwerdebegründung vorgelegte neuerliche Geräuschimmissionsprognose vom 15. Mai 2020 nichts. Zwar ist hier der Bagger als Linienschallquelle modelliert, aber auch diese befindet sich im äußersten Südwesten des Betriebsgeländes an der Schmalseite des - so auch nicht genehmigten (dazu sogleich) - Lagerplatzes. Die interne Anordnung der übrigen Schallquellen ist – soweit ersichtlich - im Wesentlichen unverändert geblieben. Dass dies jedenfalls nicht dem gegenwärtigen Betriebsgeschehen entspricht, lässt sich den vom Antragsgegner überreichten Fotografien ebenfalls unschwer entnehmen. Im Übrigen ist diese Neuberechnung indes im vorliegenden Verfahren von vornherein unbeachtlich, weil sie ausdrücklich für eine „Neue Planung“ des Antragstellers erfolgt, die weder dem genehmigten Betriebszustand noch dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer 2. Nachtragsgenehmigung entspricht. Neben einer verkürzten Betriebszeit des Hydraulikbaggers umfasst diese neue Planung zumindest auch die „Verschiebung der 400 m² großen Lagerfläche inklusive Container und Bagger um ca. 10 m nach Süden“ sowie die Schließung der Durchfahrt im Gebäudekomplex zum X. Weg. Dass es sich hierbei um genehmigungsbedürftige Änderungen des Betriebszustandes handelt, steht außer Zweifel und wird vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. Er selbst behauptet auch nicht, diese geänderte Planung bisher zum Gegenstand eines Bauantrages bei dem Antragsgegner gemacht zu haben, sodass schon aus diesem Grund Rückwirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung ausgeschlossen sind. In diesem Zusammenhang sei lediglich angemerkt, dass die Reduzierung der Baggernutzung auf 2 Stunden pro Tag kaum mit der wiederholten Behauptung, ohne den Einsatz des Baggers müsse der Betrieb geschlossen werden, in Einklang zu bringen ist. 20 Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme, die Nutzungsuntersagung nur des Hydraulikbagger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unverhältnismäßig, mindestens fern. Hiergegen spricht bereits, dass nach vorstehenden Ausführungen auch die Untersagung des gesamten Betriebes nach derzeitigem Erkenntnisstand ohne weiteres zulässig, möglicherweise angesichts der außergewöhnlich hohen Lärmbelastung (neben einem schon deutlich im Bereich der Gesundheitsschädlichkeit liegenden gemessenen Beurteilungspegel von 72 dB(A) tags noch Spitzenpegel von bis zu 97,6 dB(A)) am benachbarten Wohnhaus I1. Weg 91) sogar geboten, gewesen wäre. Hiervon hat der Antragsgegner indes bisher mit einem bemerkenswerten Langmut trotz der aktenkundigen fortwährenden Verstöße des Antragstellers gegen erteilte Genehmigungen und Bauordnungsverfügungen abgesehen, sodass hieraus zumindest keine Rechtsverletzungen des Antragstellers resultieren können. Im Übrigen ist die Untersagung des lautesten, in den genehmigten Bauvorlagen nicht erwähnten Betriebsmittels zweifellos ein geeignetes Mittel, um zumindest den berechtigten Schutzinteressen der von im gesundheitskritischen Bereich liegenden Lärmbelastungen betroffenen Nachbarschaft Rechnung zu tragen. Zugleich war zu berücksichtigen, dass dieses angeblich betriebsnotwendige Gerät in der Betriebsbeschreibung nicht erwähnt war, so dass der Antragsgegner nur davon ausgehen konnte, dass es aus Sicht des Antragstellers jedenfalls für den genehmigten Betrieb nicht von (erwähnenswerter) Bedeutung ist. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 11, 14 a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610 f.) und folgt – auch in der Begründung - der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. 23 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.