Beschluss
10 E 568/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0708.10E568.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1 Die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie zeigt nicht auf, dass der vom Verwaltungsgericht auf 18.000 Euro festgesetzte Streitwert auf einen geringeren Betrag herabzusetzen wäre. 2 Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und nicht zuletzt der Praktikabilität die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen. Eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist zulässig und geboten. 3 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2013 – 10 E 306/13 –, und vom 5. November 2009 – 8 B 1342/09.AK –, juris, Rn. 2. 4 Das Verwaltungsgericht hat das objektive wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der von ihr in der Hauptsache begehrten Aufhebung der Ordnungsverfügung 24. Oktober 2018 mit 36.000 Euro bewertet und den Streitwert für das Eilverfahren um die Hälfte reduziert. Es hat sich dabei beanstandungsfrei an den Nummern 11 Buchstabe d und 14 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 619) orientiert. Nummer 11 Buchstabe d sieht für Klagen gegen bauaufsichtliche Anordnungen, mit denen dem Ordnungspflichtigen Handlungspflichten auferlegt werden, in der Regel einen Streitwert in Höhe der tatsächlichen Kosten vor, die ihm durch die Befolgung der Anordnung vermutlich entstehen. Angesichts der Angaben der Antragstellerin zu den Kosten für die Herstellung der von der Antragsgegnerin geforderten Stahltreppe erweist sich der von dem Verwaltungsgericht festgesetzte Betrag als nicht zu hoch. 5 Dass die Antragstellerin, wie sie mit ihrer Beschwerde vorträgt, das Verfahren nur wegen "zu kurzer Fristen" beziehungsweise "technischer Unmöglichkeit" eingeleitet haben will, ist nicht maßgeblich, sodass die Richtigkeit dieses Vortrags offen bleiben kann. Für die Streitwertfestsetzung kommt es, wie vorstehend bereits ausgeführt, auf den von der Antragstellerin mit ihrem Antrag vorgegebenen Streitgegenstand und dessen objektiv zu beurteilende wirtschaftliche Bedeutung an. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. 7 Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).