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Beschluss

4 A 3425/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0708.4A3425.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). 3 Die Kläger zeigen nicht auf, dass sie keine Gelegenheit hatten, sich zu entscheidungserheblichen Fragen zu äußern, oder das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Die Kläger rügen im Wesentlichen, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend klar gemacht habe, worin es Widersprüche in deren Aussagen sehe. Dieser Einwand greift nicht durch. 4 Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht – zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung – besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. 5 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 – 5 B 21.09 u. a. –, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris, Rn. 18, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 31.8.2017 – 4 A 1070/15.A –, juris, Rn. 4. 6 Ausgehend hiervon liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung offensichtlich nicht vor. Die Kläger mussten damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht ihren Vortrag darauf überprüfen werde, inwieweit er mit ihrem Vorbringen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übereinstimmt, zumal das Verwaltungsgericht dem Kläger zu 1. zu Beginn der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorgehalten hat, dass er sein Vorbringen im Laufe des Klageverfahrens umgestellt habe. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat den Kläger zudem im Laufe der Verhandlung erneut gefragt, warum er die dort erstmals berichtete Vorgeschichte beim Bundesamt nicht erzählt habe. 7 Ein Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht. Abgesehen davon, dass dem Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 9.7.2019 mit mehreren Hinweisen auf sein geändertes Vorbringen ausdrücklich Gelegenheit gegeben wurde, sein widersprüchliches Vorbringen zu erklären und die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft darzulegen, begründete selbst ein hier nicht ansatzweise erkennbarer Aufklärungsmangel grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2019 – 4 A 1995/19.A –, juris, Rn. 9 f., m. w. N. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG. 10 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.