Beschluss
19 A 750/19.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0710.19A750.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). 3 Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Die Kläger stützen ihren Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht zu. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnen die Kläger die Tatsachenfrage, 4 „ob eine Person, die eritreische Eltern hat und im Sudan geboren wurde, nie in Äthiopien gewohnt hat ‑ ein Rückkehrrecht nach Äthiopien hat.“ 5 Diese Frage bezieht sich auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung ausschließlich auf den Kläger zu 1., der nach eigenen Angaben am 6. April 1985 im Sudan von Eltern geboren ist, die zu diesem Zeitpunkt äthiopische Staatsangehörige waren, weil sie aus dem Gebiet Eritreas stammten, das damals noch eine unselbständige Provinz Äthiopiens war und erst seit dem 24. Mai 1993 ein unabhängiger Staat mit eigener Staatsangehörigkeit ist. Hingegen hat die Klägerin zu 2. angegeben, ab 1999 in Äthiopien aufgewachsen zu sein. 6 Die aufgeworfene Tatsachenfrage, ob eine solche Person „ein Rückkehrrecht nach Äthiopien hat“, betrifft das Fortbestehen einer durch Geburt erworbenen äthiopischen Staatsangehörigkeit bei Personen eritreischer Abstammung. Diese Tatsachenfrage ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen in dem Umfang geklärt, in dem sie im vorliegenden Einzelfall für die Bestimmung des Herkunftslandes des Klägers zu 1. entscheidungserheblich ist. Danach haben äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die am 24. Mai 1993, dem Tag der Unabhängigkeit Eritreas, in Drittstaaten, etwa im Sudan, lebten, ihre äthiopische Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes nach Art. 11 Buchstabe a) äthStAG 1930 durch einen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit verloren. Auch unter Geltung des Art. 20 Abs. 3 äthStAG und der Direktive vom 19. Januar 2004 haben sie aus der Sicht der äthiopischen Anwendungspraxis ihre äthiopische Staatsangehörigkeit grundsätzlich nur dann verloren, wenn sie die ihnen zuerkannte vorläufige oder endgültige eritreische Staatsangehörigkeit in der Zeit seit dem Erlass der „Eritrean Nationality Proclamation No. 21/1992“ vom 6. April 1992 aktiv ausgeübt haben. Ein solches Ausüben der eritreischen Staatsangehörigkeit kann je nach den Umständen des Einzelfalls in einer Registrierung als Flüchtling aus Eritrea durch eine der im Sudan tätigen Flüchtlingsorganisationen zu sehen sein. 7 OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 95 ff., 165 ff., 177 ff. 8 In Bezug auf diese Grundsatzfrage ist die Berufung auch nicht wegen nachträglicher Abweichung von der zitierten Senatsrechtsprechung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Wegen nachträglicher Abweichung ist die Berufung nach dieser Vorschrift unabhängig davon zuzulassen, ob der Rechtsmittelführer diesen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt hat, wenn der zunächst vorliegende Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nachträglich dadurch entfällt, dass ein übergeordnetes Gericht die als grundsätzlich klärungsbedürftig dargelegte Grundsatzfrage in einem anderen Verfahren klärt, und die angefochtene Entscheidung von dieser höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung objektiv abweicht. 9 OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2020 ‑ 19 A 4332/19.A ‑, juris, Rn. 2 f. m. w. N. 10 Hier liegt keine solche Abweichung vor. Auch das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung vielmehr die Tatsachenfeststellung zugrunde gelegt, auch nach der tatsächlichen Handhabung durch die äthiopischen Behörden habe ein etwaiger Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit durch genannten Personenkreis keinen Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit bewirkt, sondern hätten die genannten Behörden Personen eritreischer Abstammung in den Jahren bis 1998 weiterhin als äthiopische Staatsbürger behandelt (S. 8 des Urteils). Eine Abweichung von den generalisierenden Tatsachenfeststellungen des Senats in den Rn. 177 ff. des zitierten Beschlusses vom 29. Juni 2020 ergibt sich auch nicht aus der Behauptung in der Antragsbegründung, der Kläger zu 1. habe „im Lager für eritreische Flüchtlinge im Sudan Shijarab gelebt“. Denn diese Behauptung steht im Gegensatz zu den vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen eigenen Angaben des Klägers zu 1., wonach lediglich beabsichtigt gewesen sei, ihn in ein solches Flüchtlingslager zu verbringen (S. 2 des Urteils: „Er habe in ein Flüchtlingslager an der Grenze zu Eritrea gesollt.“). Diese Angaben hat das Verwaltungsgericht offensichtlich als zutreffend bewertet, denn auch in der Anhörung durch das Bundesamt hat der Kläger ausdrücklich klargestellt: „Ich bin nicht in das Flüchtlingslager gegangen.“ (S. 3 des Anhörungsprotokolls vom 24. April 2017). Mit diesem tatsächlichen Umstand und dem durch die Zulassungsbegründung aufgeworfenen Widerspruch hierzu setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. 11 Gegenüber der abschließenden Bemerkung in der Antragsbegründung, die „Abschiebungsandrohung nach Äthiopien“ sei „aus diesem Grund … unwirksam“, weist der Senat zur Klarstellung darauf hin, dass das Bundesamt den Klägern im angefochtenen Bescheid vom 16. Oktober 2017 die Abschiebung bislang ausschließlich in den Sudan angedroht hat. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).