Beschluss
10 A 3853/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0714.10A3853.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheids vom 31. August 2016 zu verpflichten, ihr einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses gemäß ihrem Antrag vom 7. April 2016 auf dem Grundstück in E., Gemarkung M., Flur 49, Flurstück 4 (im Folgenden: Vorhaben) zu erteilen, abgewiesen. Das Vorhaben sei nach § 35 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. 5 Die Klägerin zeigt mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhabengrundstück befinde sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB, unrichtig sein könnte, sodass sich die von ihr weiter aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem durch die in der Nachbarschaft des Vorhabengrundstücks vorhandenen Gebäude gebildeten Bebauungszusammenhang um ein Dorfgebiet handelt, nicht stellt. Vielmehr drängt sich nach Auswertung des vorliegenden Lichtbild- und Kartenmaterials auf, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das Vorhabengrundstück gehöre nicht zu diesem Bebauungszusammenhang, richtig ist. 6 Die gegenteilige Auffassung der Klägerin, es sei unter Einbeziehung der südwestlich und südöstlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Hofstellen von einem Bebauungszusammenhang auszugehen, der aus den westlich und östlich des M. Baches vorhandenen Gebäuden bestehe und zu dem auch das Vorhabengrundstück gehöre, ist fernliegend. Unabhängig davon, dass jedenfalls die südöstlich des Vorhabengrundstücks gelegene Hofstelle dem Außenbereich zuzuordnen ist, kann von dem Vorhabengrundstück als Baulücke nach den von dem Verwaltungsgericht dargelegten Maßstäben nicht die Rede sein. Weder trägt die Klägerin Durchgreifendes gegen die im Einzelnen begründete Wertung des Verwaltungsgerichts vor, wonach der M. Bach keine topographische Zäsur bilde, noch würde das Vorhabengrundstück, selbst wenn man den Bach als eine entsprechende Zäsur ansehen wollte, die Kriterien für eine Baulücke erfüllen. Ein Bebauungszusammenhang wird zwar durch einzelne, auch größere Baulücken nicht unterbrochen, wenn diese gemeinsam mit den sie umgebenden bebauten Grundstücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln. Doch fehlt es hier unabhängig von der durch den M. Bach vermeintlich gebildeten Zäsur gerade an einem das Vorhabengrundstück und die umliegenden bebauten Grundstücke verbindenden Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit schon deshalb, weil an das Vorhabengrundstück im Norden und im Süden jeweils Freiflächen angrenzen, die eindeutig dem Außenbereich zuzuordnen sind. Mit ihrem Zulassungsvorbringen zeigt die Klägerin auch nicht auf, weshalb sich an diesem Befund etwas ändern könnte, wenn man berücksichtigt, dass auf dem Vorhaben-grundstück bis zum Jahr 2005 die baulichen Anlagen einer Kläranlage gestanden haben, die damals beseitigt worden sind. 7 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin hat – wie vorstehend ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft infrage gestellt. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 10 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 11 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).