Beschluss
4 A 2039/19.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0714.4A2039.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei X. aus N. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2.4.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). 4 Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.12.2018 – 4 A 4278/18 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 6 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die vom Kläger geltend gemachten besonderen Umstände, die es ihm aus seiner Sicht erschweren, ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums finanzieren und sich allmählich in die pakistanische Gesellschaft integrieren zu können (Schulbesuch in Pakistan bis zur 8. Klasse, Verlassen Pakistans als Minderjähriger, kein berufsqualifizierender Abschluss, leichte Intelligenzminderung, keine Unterstützung durch Verwandte) ‒ seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt, vgl. § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO ‒ wiedergegeben und in seiner Bedeutung für den Kläger gewürdigt (Urteilsabdruck, Seite 2, erster bis vierter Absatz, Seite 3, letzter Absatz, Seite 5, erster Absatz, Seite 11, vorletzter Absatz, bis Seite 12, erster Absatz). Es hat sich unter Berücksichtigung der belegten leichten Intelligenzminderung des Klägers auf der Grundlage seines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung der Sache nach der Einschätzung des Bundesamts im angegriffenen Bescheid (dort Seite, 5, dritter Absatz) angeschlossen und auch berücksichtigt, dass der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht 20 Jahre alte Kläger bereits als Jugendlicher allein den schwierigen Reiseweg von Pakistan bis Deutschland über viele verschiedene Länder bewältigt habe. 7 Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die allgemeinen Ausführungen des Klägers zur Sicherheitssituation in Pakistan im Anschluss an die Schilderungen und Bewertungen der Gefahrenlage durch das Bundesamt im angegriffenen Bescheid (dort Seite 4, vorletzter und letzter Absatz, und Seiten 5 ff.) in seinem Urteil nicht erneut aufgegriffen hat, rechtfertigt nicht die Annahme, das Gericht habe dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht diesen Ausführungen erkennbar und nachvollziehbar keine Informationen entnehmen können, die trotz zahlreicher Terroranschläge und religiös motivierter Tötungen im Land die Bewertung des Bundesamts in Frage stellen könnten, in keiner der pakistanischen Regionen könne ein so hoher allgemeiner Gefährdungsgrad für Zivilpersonen angenommen werden, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein aufgrund einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet und Anwesenheit dort rechtfertige (Ablehnungsbescheid, Seite 6, vorletzter Absatz). Bei dieser Sachlage war es nicht verpflichtet, sich mit diesem Vorbringen in den Gründen (erneut) ausdrücklich zu befassen. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG. 9 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.