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Beschluss

4 A 2430/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0723.4A2430.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 5 Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2020 – 4 A 1437/19.A ‒, juris, Rn. 4 f., m. w. N. 7 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, 8 "ob Christen einer Gruppenverfolgung in Pakistan unterliegen", 9 rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Abgesehen davon, dass für die aufgeworfene Frage angesichts der vom Verwaltungsgericht angenommenen etwa 2,8 Millionen in Pakistan lebenden Christen (Urteilsabdruck, Seite 7, dritter Absatz), 10 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.8.2018 ‒ 508-516.80/3 PAK ‒, S. 6, 11 in ihrer Allgemeinheit kein grundsätzlicher Klärungsbedarf ersichtlich ist, setzen sich die Kläger nicht ausreichend mit den Feststellungen in den vom Verwaltungsgericht benannten Gerichtsurteilen auseinander. Das Verwaltungsgericht hat sich für seine Annahme, dass Christen in Pakistan keine Gruppenverfolgung droht, auf die umfangreichen Ausführungen in den Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.8.2014 ‒ A 11 S 1128/14 ‒ und des Verwaltungsgerichts München vom 19.5.2016 ‒ M 23 K 14.31121 ‒ gestützt (Urteilsabdruck, Seite 7, zweiter Absatz). Die Antragsschrift zeigt nicht auf, dass die hierauf beruhende Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Annahme sei nicht gerechtfertigt, jeder Christ sei allein aufgrund der Gruppenzugehörigkeit einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, in Frage zu stellen oder aufgrund anderer, insbesondere aktuellerer Erkenntnisse neu vorzunehmen wäre. Hierfür reicht die bloße Behauptung, beide Urteile seien nicht mehr aktuell, ebenso wenig aus wie die stichwortartige Aufzählung einzelner Beispiele christlicher Opfer. Mit der Schilderung dieser Einzelfälle ist weder dargetan, dass die auf eine Vielzahl unabhängiger Quellen gestützte Einschätzung der vom Verwaltungsgericht angeführten Gerichte durch die neueren Ereignisse überholt sein könnte, noch, dass Christen überall in Pakistan generell einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. 12 Vgl. ähnlich bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 19.2.2018 ‒ 4 A 1762/15.A ‒, juris, Rn. 15 ff., vom 25.6.2019 ‒ 4 A 2649/17.A ‒, juris, Rn. 7 ff., und vom 11.5.2020 – 4 A 1437/19.A ‒, juris, Rn. 6 ff. 13 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger zuzulassen, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO. 14 Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO besteht darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör vor allem das Recht des Beteiligten auf Äußerung in dieser Verhandlung. Inwieweit diese Gelegenheit wahrgenommen wird, ist Sache des Beteiligten. Durch seine prozessuale Mitverantwortung wird der Anspruch auf rechtliches Gehör begrenzt. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.2017 – 5 C 5.17 D –, juris, Rn. 8, m. w. N; OVG NRW, Beschluss vom 13.7.2020 – 4 A 2204/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. 16 Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.7.2020 – 4 A 2919/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. 18 a) Ausgehend davon greift der Einwand der Kläger, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das Verwaltungsgericht die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung nicht zu ihrer Fluchtgeschichte angehört habe, nicht durch. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben ausweislich des Terminsprotokolls den vom Einzelrichter vorgetragenen Sachverhalt als richtig bestätigt. Sie haben nicht geltend gemacht, über das bisherige Vorbringen hinaus vortragen zu wollen, obwohl ihnen Gelegenheit zur Begründung ihrer Anträge und zur abschließenden Stellungnahme eingeräumt worden ist. 19 Überdies erfordert die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, auch wenn es sich um einen absoluten Revisionsgrund handelt, grundsätzlich die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2002 – 4 CN 4.01 –, BVerwGE 116, 296 = juris, Rn. 37, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 13.11.2019 – 4 A 3580/19.A –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. 21 Auch daran fehlt es hier. Die Kläger haben nicht dargelegt, welche zusätzlichen oder vertiefenden Ausführungen sie zur Art und Intensität der vorgebrachten Verfolgung aus Sicht der Klägerin zu 2. hätten machen wollen. 22 b) Dass das Verwaltungsgericht tatsächliches Vorbringen der Kläger zum Bestehen einer Gruppenverfolgung übersehen, übergangen oder willkürlich gewürdigt hätte, ist ebenfalls nicht aufgrund besonderer Umstände ersichtlich. Insoweit erschöpfen sich ihre Einwände wegen fehlender Angaben zur Grenze, ab der eine Gruppenverfolgung angenommen werden könne, und wegen fehlender Zahlen zur Verfolgungsdichte in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. 23 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 u. a. ‒, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5. 24 Dasselbe gilt für den Vorwurf, das Verwaltungsgericht vermische die Frage der Verfolgungsgefahr mit der Frage der Zumutbarkeit der internen Fluchtalternative. Die Bewertung der Frage, ob die Kläger in einem anderen Landesteil unterkommen können, obliegt als Frage der Sachverhaltswürdigung dem Gericht, auch wenn dies das tatsächliche Vorbringen der Kläger zu ihren Fluchtgründen als wahr unterstellt. Nur weil das Gericht eine interne Flucht anders als die Kläger für zumutbar gehalten hat, hat es nicht deren Vorbringen übergangen. Es hat dies lediglich anders bewertet. 25 Schließlich greift die Rüge, der erhöhte Beweismaßstab bei Vorverfolgung sei vom Verwaltungsgericht nicht anerkannt worden, als Einwand gegen die Rechtsanwendung des Gerichts nicht durch. Diese Kritik ist gleichfalls dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.8.2018 – 4 A 2522/18.A –, juris, Rn. 10, m. w. N. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG. 28 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.