OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 E 493/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0724.4E493.20.00
2Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11.5.2020 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4 Die auf die Verpflichtung des Beklagten zur Niederschlagung von Gerichtskosten gerichtete Klage hat nach den vorliegenden Erkenntnissen schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil sich der Kläger nicht mit seinem Begehren an die nach § 123 Abs. 4 JustG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 123 JustG NRW und § 1 der Verordnung über die Bestimmung der Zentralen Zahlstelle Justiz zur Vollstreckungsbehörde für die Niederschlagung von Gerichtskosten zuständige Zentrale Zahlstelle Justiz gewandt hat. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt grundsätzlich, dass es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 – 6 C 42.06 –, BVerwGE 130, 39 = juris, Rn. 23. 6 Aus dem Vorbringen des Klägers und auch sonst ist nicht ersichtlich, dass er einen Antrag auf Niederschlagung der streitgegenständlichen Gerichtskosten gestellt hat, der von der Zentralen Zahlstelle Justiz abgelehnt oder nicht beschieden worden wäre. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten hat der Kläger in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Gerichtskostenforderungen keine Anträge auf Niederschlagung gestellt. 7 Die Klage hat aber auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Aus dem Vorbringen des Klägers und auch sonst ist nicht ersichtlich, dass er einen Anspruch auf Niederschlagung der streitgegenständlichen Gerichtskosten haben könnte. 8 Seit langem ist in der steuerrechtlichen Rechtsprechung zu § 261 AO, der inhaltlich § 123 Abs. 2 JustG NRW entspricht, geklärt, dass auf die Niederschlagung von öffentlichen Forderungen als verwaltungsinterne Maßnahme ohne Außenwirkung kein subjektives Recht des Schuldners besteht. 9 Vgl. Bachler, in: BeckOK GVG, 7. Aufl. (Stand 1.5.2020), § 123 JustG NRW, Rn. 3; zu § 261 AO: BFH, Beschluss vom 5.8.1998 – IV B 129/97 ‒, BFH/NV 1999, 285 = juris, Rn. 5; Fritsch, in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 261 Rn. 2. 10 Zudem hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen, dass die Voraussetzungen für eine unbefristete Niederschlagung nach § 123 Abs. 2 JustG NRW vorliegen könnten. Er hat im erstinstanzlichen Verfahren in seiner Klagebegründung lediglich behauptet, die Vollstreckung sei „sinnlos“, aber dies weder begründet noch ausgeführt, aus welchen Gründen beispielsweise eine Vereinbarung von Ratenzahlungen nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein könnte. Der bloße Hinweis auf den Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch, genügt hierfür nicht. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).