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Beschluss

4 A 1161/20.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0806.4A1161.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.2.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die allein geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Der Kläger behauptet lediglich, das angegriffene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.5.2008 ‒ 10 C 11.07 ‒, BVerwGE 131, 186 = juris, Rn. 30 ff., ab. Er benennt jedoch nicht ‒ wie erforderlich ‒ einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2020 – 4 A 314/20.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 4 Der Kläger entnimmt der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zu weitgehend die allgemeine Aussage, dass der wirtschaftliche und soziale Standard am Ort der inländischen Fluchtalternative oberhalb der Schwelle des Existenzminimums liegen müsse und es nicht genüge, dass der Betreffende sich dort eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufbauen könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung festgestellt, dass am Ort der inländischen Fluchtalternative jedenfalls das Existenzminimum gewährleistet sein müsse, und offen gelassen, welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssten. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 ‒ 10 C 11.07 ‒, BVerwGE 131, 186 = juris, Rn. 35. 6 Einen diesem Rechtssatz widersprechenden Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Vielmehr hat es in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Einzelfall festgestellt, dass der Kläger in der Lage wäre, sich auch in einem anderen Landesteil Pakistans eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen (vgl. Urteilsabdruck, Seite 6, zweiter und dritter Absatz). 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 8 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.