Urteil
10 A 3633/18
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0810.10A3633.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung S., Flur 22, Flurstück 248, das als Grünland genutzt wird. Es grenzt im Osten an das Flurstück 132, auf dem – grenzständig zum Flurstück 248 – seit den 1960er Jahren ein nicht genehmigtes, nach und nach erweitertes, heute als Stall genutztes Gebäude steht. Den Stall nutzt der Beigeladene zu 2 für seinen landwirtschaftlichen Betrieb. 3 Im März 2014 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und beanstandete sowohl den Standort des Stalls unmittelbar an der Grundstücksgrenze als auch die Ableitung von Niederschlagswasser von seinen Dachflächen auf ihr Grundstück. Unter dem 16. November 2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der Stall zwar gegen Abstandsflächenvorschriften verstoße, ihr Grundstück aber im Hinblick auf deren Schutzzwecke nicht schutzbedürftig sei. Die Klägerin bestand mit Schreiben vom 10. April 2017 auf einem bauaufsichtlichen Einschreiten gegen den ihrer Ansicht nach formell und materiell baurechtswidrigen Stall. Sollte dem Beklagten bei der Entscheidung, ob er gegen die illegale Bebauung vorgehe oder nicht, Ermessen zustehen, sei dieses jedenfalls auf null reduziert, da der Stall nicht genehmigungsfähig sei. Im Übrigen verstoße die konkrete Nutzung des Stalls durch den Beigeladenen zu 2 gegen alle Grundsätze der landwirtschaftlichen Tierhaltung. 4 Mit Schreiben vom 24. April 2017 lehnte der Beklagte ein Einschreiten gegen den Stall ab. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung müsse nicht gegen jede bauliche Anlage, die gegen Abstandsflächenvorschriften verstoße, ungeachtet der konkreten Umstände auf Verlangen des betroffenen Nachbarn eingeschritten werden. In besonders gelagerten Einzelfällen, in denen das Nachbargrundstück im Hinblick auf die vom Abstandsflächenrecht geschützten Belange nicht schutzbedürftig sei, könne auch die Entscheidung nicht einzuschreiten, ermessensgerecht sein. So sei es auch hier, denn das Flurstück 248 sei weder bebaut noch sei seine Bebauung absehbar. Seine Nutzung als Grünland sei mit Blick auf die Schutzzwecke des Abstandsflächenrechts nicht schutzbedürftig. Außerdem seien die Flurstücke 248 und 132 Gegenstand des noch laufenden Flurbereinigungsverfahrens S., das auch die Verschiebung der gemeinsamen Flurstücksgrenze um einige Meter nach Westen vorsehe, wodurch sich der mit dem grenzständigen Stall verbundene Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften erledigen werde. Abgesehen davon sei unklar, ob der Stall, wie die Klägerin behaupte, zum Teil auf dem Flurstück 248 stehe, da nach Auskunft des Fachbereichs Geoinformation und Liegenschaftskataster die gemeinsame Grenze der Flurstücke aus den Uraufzeichnungen stamme und es rechtlich anerkannte Grenzsteine nicht gebe. 5 Gegen den ablehnenden Bescheid hat die Klägerin hat am 23. Mai 2017 Klage bei dem Verwaltungsgericht erhoben und ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren vertieft. Es sei nicht hinreichend sichergestellt, dass die Nutzung des Stalls an ihrem Wohnhaus keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren hervorrufe. Vielmehr seien insbesondere die von den in dem Stall gehaltenen Tieren verursachten Geruchsimmissionen durchaus geeignet, den Nachbarfrieden zu gefährden. Soweit der Stall gegen die Abstandsflächenvorschriften verstoße, könne den Beigeladenen keine Abweichung gestattet werden, da es an der nach der Rechtsprechung dafür erforderlichen grundstücksbezogenen Atypik fehle. Ihr Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Stall sei nicht von einer davon ausgehenden tatsächlichen Beeinträchtigung des Flurstücks 248 abhängig. 6 Die Klägerin hat wörtlich beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 24. April 2017 zu verpflichten, gegen die Beigeladenen behördlich einzuschreiten, 8 hilfsweise, 9 festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 24. April 2017 rechtswidrig ist. 10 Der Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung hat er Bezug genommen auf die Begründung des Bescheids vom 24. April 2017 und ergänzend ausgeführt, die Klägerin gehe hinsichtlich der von ihr befürchteten Geruchsimmissionen von unzutreffenden Annahmen bezüglich der in dem Stall gehaltenen Tiere aus. Nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen seien an ihrem Wohnhaus keine relevanten, durch die Nutzung des Stalls verursachten Geruchsimmissionen zu erwarten. 13 Die Beigeladenen haben ebenfalls beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Klägerin könne auch deshalb keine Beseitigung des Stalls fordern, weil er Bestandsschutz genieße. 16 Unter dem 19. Juli 2018 ordnete die Bezirksregierung N. als Flurbereinigungsbehörde für die Flurbereinigung S. die vorläufige Besitzeinweisung nebst Überleitungsbestimmungen mit Wirkung zum 30. August 2018 und deren sofortige Vollziehung an. Nach Nr. 3 der Anordnung müssen die neuen Grundstücke nach Maßgabe der Überleitungsbestimmungen anstelle der bisherigen in Bewirtschaftung genommen werden. Eine Weiterbewirtschaftung der bisherigen, nicht wieder zugeteilten Grundstücke ist nicht zulässig, soweit nicht im Einzelfall etwas Anderes angeordnet worden ist. Unter demselben Datum wies die Bezirksregierung den Beigeladenen zu 2 in den Besitz der neuen Grundstücke ein. 17 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Juli 2018 abgewiesen. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass der Beklagte gegen den Stall, der ihr gegenüber nicht rücksichtlos sei, mit bauaufsichtlichen Maßnahmen vorgehe. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Nutzung des Stalls relevante Geruchsimmissionen an ihrem Wohnhaus verursache. Ob der grenzständig errichtete Stall trotz der vorläufigen Besitzeinweisung gemäß § 65 FlurbG noch gegen Abstandsflächenvorschriften verstoße sei unerheblich. Jedenfalls sei das Ermessen des Beklagten nicht derart verdichtet, dass er wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Abstandflächenvorschriften zu einem bauaufsichtlichen Vorgehen gegen den Stall verpflichtet sei. Das unbebaute Flurstück 248, an dessen Grenze der Stall stehe, werde als Grünland genutzt und sei hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange nicht schutzbedürftig. Zudem sei absehbar, dass sich ein möglicher Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften erledigen werde. Im Zuge des laufenden Flurbereinigungsverfahrens solle die gemeinsame Grenze zwischen den in Rede stehenden Flurstücken so weit nach Westen verschoben werden, dass der Stall einen Abstand von mindestens drei Metern zu dieser Grenze haben werde. 18 Unter dem 12. Juni 2019 stimmte die Bezirksregierung auf die Anzeige des Beigeladenen zu 2 einer Anpassung der Einfriedung auf dem Grundstück Gemarkung S., Flur 59, Nr. 7 – bisher Flurstück 248 – zu, weil die Anpassung für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des durch die vorläufige Besitzeinweisung zugeteilten Grundstücks erforderlich sei. 19 Zur Begründung ihrer mit Beschluss des Senats vom 5. September 2019 zugelassenen Berufung wiederholt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt zudem im Wesentlichen vor, der Beigeladene zu 2 habe ab Ende Oktober/Anfang November 2018 auch eine massive Einfriedung aus Eisenbahnschwellen und Leitplanken unter anderem auf dem Flurstück 248 errichtet. Bereits die formelle Illegalität des Stalls und des ebenfalls vorhandenen Futtersilos hätte den Beklagten dazu berechtigt, dem Beigeladenen zu 2 gegenüber eine Nutzungsuntersagung auszusprechen. Eine solche Maßnahme habe der Beklagte nicht einmal erwogen. Zur Geltendmachung eines entsprechenden Abwehrrechts bedürfe es keiner tatsächlichen Beeinträchtigung des Flurstücks 248 durch die rechtswidrigen baulichen Anlagen. Eine solche Beeinträchtigung sei bei baulichen Anlagen, die den Abstandsflächenvorschriften unterfielen, im Übrigen immer gegeben. Vor diesem Hintergrund könne sie, die Klägerin, die Entfernung des Stalls, des Futtersilos und der Einfriedung verlangen. Das Entschließungsermessen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde sei in aller Regel auf eine Pflicht zum Einschreiten reduziert, wenn die Baurechtswidrigkeit der beanstandeten baulichen Anlage auf einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts beruhe. Ihr Abwehrrecht gegen den Stall sei auch nicht verwirkt. Nachdem sie festgestellt habe, dass es für den Stall keine Baugenehmigung gebe, habe sie von dem Beklagten verlangt, bauaufsichtlich dagegen einzuschreiten. Sie habe zu keiner Zeit ihr Einverständnis für die Errichtung oder Erweiterung des Stalls erteilt und die dazu durchgeführten Baumaßnahmen auch nicht widerspruchslos hingenommen. 20 Die Klägerin beantragt wörtlich, 21 das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 24. April 2017 zu verpflichten, gegen die Beigeladenen behördlich einzuschreiten, 22 hilfsweise, 23 festzustellen, dass der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 24. April 2017 rechtswidrig ist. 24 Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen jeweils, 25 die Berufung zurückzuweisen. 26 Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, dass er gegen den Stall bauaufsichtlich einschreite. Der auf der Grundlage der vorläufigen Besitzeinweisung errichtete Zaun sei nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Die Geltendmachung des Abwehrrechts gegen den Stall stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, denn sie verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil auch auf dem Flurstück 248 eine bauliche Anlage in Form einer formell und materiell illegalen Hütte stehe, die den notwendigen Abstand zur Grenze des Flurstücks 132 nicht einhalte. 27 Die Beigeladenen verweisen auf die Wirkungen der Entscheidungen der Flurbereinigungsbehörde zur vorläufigen Besitzeinweisung und zur Anpassung der Einfriedung und tragen weiter vor, die Geltendmachung von Abwehrrechten durch die Klägerin sei treuwidrig. Der Stall sei in den 1960er Jahren errichtet und jahrelang als Viehunterstand und Weidemelkstand genutzt worden. In den 1980er Jahren habe ihn der Beigeladene zu 1 übernommen und erforderliche Reparaturarbeiten sowie Erweiterungen vorgenommen. Die Klägerin habe sich hieran nicht gestört. In einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann sowie dem Beigeladenen zu 1 vom 14. Juli 2003 sei ausdrücklich vermerkt, dass der Beigeladene zu 1 unmittelbar an der Grenze einen Viehstall unterhalte. Müsste der Stall abgerissen werden, sei die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen zu 2 bedroht, da die dort betriebene Rinderzucht beendet werden müsste. 28 Der Vorsitzende des Senats hat am 23. Juni 2020 eine Ortsbesichtigung vorgenommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll des Ortstermins vom selben Tag Bezug genommen. Die Klägerin hat im Nachgang zum Ortstermin vorgetragen, dass die besagte Hütte auf dem Flurstück 248 beseitigt worden sei. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) und der Bezirksregierung N. (Beiakte Heft 3) Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe: 31 Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin. 32 Die Berufung hat keinen Erfolg. 33 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch der Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, gegen den auf dem Flurstück 132 grenzständig zum Flurstück 248 aufstehenden Stall bauaufsichtlich einzuschreiten. So hat nicht nur der Beklagte das von der Klägerin an ihn im März 2014 gerichtete und im April 2017 ihm gegenüber bekräftigte Begehren verstanden, sondern auch das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag, wie sich schon aus der Hinweisverfügung der Berichterstatterin vom 28. Mai 2018 ergab, und ohne, dass die Klägerin dem widersprochen hätte, dahingehend ausgelegt, dass sich der mit diesem Begehren geltend gemachte Anspruch auf Einschreiten durch den Beklagten allein auf den Stall bezog. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren erstmals der Sache nach ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den ebenfalls vorhandenen Futtersilo begehrt, wäre eine darauf gerichtete Klageänderung beziehungsweise Klageerweiterung, auch wenn ihr diesbezügliches Vorbringen im Berufungsverfahren dahingehend zu verstehen sein sollte, unzulässig. Eine Einwilligung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1, Abs. 2 VwGO liegt nicht vor und der Senat hält eine solche Klageänderung auch nicht für sachdienlich, da durch diese ein neuer Streitstoff hinzutreten würde. Schon die Frage eines durch den Futtersilo etwaig ausgelösten Abstandsflächenverstoßes zum Nachteil der Klägerin wurde bisher nicht im Ansatz geprüft. Die Klägerin selbst trägt zu einer Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind, insoweit nichts Substantiiertes vor. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin im Berufungsverfahren erstmals ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die in Ausführung der vorläufigen Besitzeinweisung errichtete Zaunanlage begehrt. 34 Die Klage ist mit dem Hauptantrag, so wie er Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen den Stall (§ 113 Abs. 5 VwGO). 35 Der Senat teilt zwar nicht den Ansatz des Verwaltungsgerichts, wonach die von dem Beklagten getroffene Ermessensentscheidung, nicht gegen den Stall einzuschreiten, rechtlich nicht zu beanstanden sei, weil die Klägerin ihr Grundstück nicht in einer Weise nutze, die im Hinblick auf die von den abstandsflächenrechtlichen Vorschriften geschützten Belange schutzbedürftig sei. Es bedarf auch keiner Entscheidung, welche rechtlichen Folgen sich aus der vorläufigen Besitzeinweisung für das grundsätzlich gegebenes Abwehrrecht der Klägerin gegen den Stall ergeben. Denn es ist ihr unabhängig davon verwehrt, sich auf dieses zu berufen. 36 Das Beseitigungsverlangen der Klägerin verstößt gegen Treu und Glauben, denn sie hat ihr materielles Abwehrrecht gegen den ungenehmigten Stall verwirkt. Verwirkung setzt – erstens – das Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts und – zweitens – besondere Umstände voraus, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Besondere Umstände werden sich regelmäßig aus einem aktiven Tun des Nachbarn ergeben, beispielsweise aus Erklärungen, die der Bauherr als Einverständnis werten kann. Sie können aber auch in einer Untätigkeit des Nachbarn liegen, nämlich dann, wenn der Nachbar zu positivem Tun verpflichtet war. Nachbarn stehen regelmäßig in einem besonderen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zueinander und sind deshalb nach Treu und Glauben verpflichtet, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten. Besondere Umstände können sich daher etwa daraus ergeben, dass der Nachbar diese Pflicht zum Handeln verletzt hat, indem er nach Erkennen der Beeinträchtigung durch die Baumaßnahme nicht ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend gemacht und seine Rechte erst wahrgenommen hat, als der Bauherr die Bauarbeiten bereits beendet hatte. 37 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 1997 – 4 B 10.97 –, juris, Rn. 2, und vom 18. März 1988 – 4 B 50.88 –, juris, Rn. 4, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 4.89 –, juris, Rn. 25. 38 Eine solche Fallgestaltung ist hier gegeben. Zwischen der Erweiterung des Stalls auf seine jetzigen Ausmaße und dem erstmals verlautbarten Begehren der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Stall lag ein beträchtlicher Zeitraum. Aus den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Luftbildern ergibt sich, dass der Stall in seinen heutigen, abstandsflächenrechtlich relevanten Abmessungen bereits im Jahr 2002 fertiggestellt war. Auch die Klägerin behauptet insoweit nichts anderes. Sie hat sich nach eigenem Vortrag erst im März 2014 an den Beklagten gewandt und um bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Stall gebeten. 39 Auch besondere Umstände, die ihr Begehren als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, liegen vor. Die Klägerin hat sich zwar zu keiner Zeit ausdrücklich mit der Erweiterung des Stalls einverstanden erklärt, doch hat sie den über einen längeren Zeitraum verteilten Baumaßnahmen des Beigeladenen zu 1 und der konkreten Nutzung des Stalls über Jahre zugesehen, ohne Einwendungen dagegen geltend zu machen. Im Ortstermin vom 23. Juni 2020 hat sie auf die Frage, weshalb sie nichts gegen den Stall unternommen habe, nachdem er auf die derzeitigen Ausmaße erweitert worden sei, erklärt, sie sei davon ausgegangen, dass der Stall bauaufsichtlich genehmigt worden sei. Sie habe allerdings weder bei dem Beigeladenen zu 1 noch bei der Behörde nachgefragt, ob es für den Stall eine Baugenehmigung gebe. Auch habe sie nach der Erweiterung des Stalls auf den jetzigen Zustand zu keiner Zeit mit dem Beigeladenen zu 1 über diesen gesprochen. Der Beigeladene zu 1 hat dazu unwidersprochen erklärt, die Klägerin und ihr Ehemann seien zu dem fraglichen Zeitpunkt ab 2002 sicherlich irgendwann zusammen mit ihm an dem Stall gewesen. Er könne sich aber nicht erinnern, dass sie dazu irgendwelche Einzelheiten besprochen hätten. Im Jahr 1998, als er das Flurstück 248 von Herrn X. gepachtet habe, sei zwischen den Flurstücken 132 und 248 ein Graben sowie ein doppelter Zaun verlaufen. Den Graben habe er geschlossen und den Zaun entfernt. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten allerdings Bedenken gehabt, dass das auf den Dachflächen des Stalls anfallende Regenwasser auf ihr Grundstück fließen würde. Daraufhin habe er die derzeit noch vorhandene Regenrinne angebracht und das Regenwasser seither in den südlich des Wirtschaftsweges verlaufenden Straßengraben eingeleitet. 40 Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin mit ihrer Untätigkeit, obwohl sie aus dem besonderen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis nach Treu und Glauben verpflichtet war, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen durch die rechtswidrige Bebauung entstehenden wirtschaftlichen Schaden des Beigeladenen zu 1 abzuwenden oder möglichst gering zu halten, wesentlich dazu beigetragen, dass der Beigeladene zu 1 darauf vertraut hat, sie werde keine Einwendungen mehr gegen den Stall oder seine Nutzung erheben. Dies findet, ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, seine Bestätigung in der von den Beigeladenen zuletzt vorgelegten „Vereinbarung“ vom 14. Juli 2003, in der ausgehend von dem ausdrücklich festgehaltenen Umstand, dass der Beigeladene zu 1 auf dem Flurstück 132 „unmittelbar an der Grenze einen Viehstall“ unterhielt, diesem als seinerzeitigem (Unter-)Pächter des Flurstücks 133 (aus dem unter anderem das Flurstück 248 hervorgegangen ist) von der Klägerin und ihrem Ehemann gestattet wurde, eine Fläche vor dem Eingang zu dem Viehstall zu befestigen. Dass die Klägerin, wie sie behauptet, zunächst fälschlich davon ausgegangen ist, der Stall sei bauaufsichtlich genehmigt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, denn die Beeinträchtigung durch die beanstandete Grenzbebauung hing zu keiner Zeit davon ab, ob der Stall genehmigt war oder nicht. 41 Das aus der Untätigkeit der Klägerin erwachsene Vertrauen hat der Beigeladene zu 1 in hinreichender Weise durch entsprechende wirtschaftliche Dispositionen betätigt. Diese Dispositionen bestanden allerdings weniger – wie dies in den von der Rechtsprechung bejahten Fällen der Verwirkung materieller Rechte die Regel sein mag – in einer weiteren Bautätigkeit, denn die wesentlichen an dem Stall durchgeführten baulichen Maßnahmen sind hier dem Entstehen eines schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten des Beigeladenen zu 1 wohl vorausgegangen. Baumaßnahmen stellen indes nicht die einzig mögliche schutzwürdige Disposition eines Bauherrn dar. Grundsätzlich schutzwürdig ist vielmehr jedes im Vertrauen auf ein künftiges Unterbleiben von Einwendungen des Nachbarn gegen eine bauliche Anlage an den Tag gelegte Verhalten des Bauherrn, durch das er sich auf den bestehenden Zustand eingerichtet hat und dessen spätere Änderung zu nicht unerheblichen Belastungen für ihn führen würde. 42 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2017 – 10 A 1316/16 –, n.v.; Nds. OVG, Urteil vom 8. Oktober 2013 – 1 LB 162/13 –, juris, Rn. 45. 43 So ist es hier. Ein schutzwürdiges Verhalten des Beigeladenen zu 1 liegt hier darin, dass er über Jahre einen Bestand an Mutterkühen der Rasse Blonde d'Aquitaine als Existenzgrundlage seines landwirtschaftlichen Betriebs aufgebaut hat, für deren Haltung er beziehungsweise sein Betriebsnachfolger, der Beigeladene zu 2, den Stall dringend benötigt und die er nicht ohne einen erheblichen wirtschaftlichen Verlust für den Betrieb von heute auf morgen aufgeben kann. Auch in einer derartigen Ausrichtung des Betriebs, die regelmäßig mit einer Vielzahl von nicht ohne Weiteres umkehrbaren Investitionsentscheidungen einhergeht, liegen Dispositionen, die angesichts der Dauer der Untätigkeit der Klägerin ebenso schutzwürdig sind wie etwa die Durchführung einer Baumaßnahme. Beschränkungen der Betriebsführung, die das von der Klägerin verlangte bauaufsichtliche Einschreiten gegen den Stall zur Folge hätte, gingen demgegenüber mit erheblichen wirtschaftlichen Einbußen bis hin zu einer Existenzgefährdung einher, worauf sich die Beigeladenen nach der langjährigen Untätigkeit der Klägerin nicht mehr einstellen mussten. 44 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise im Berufungsverfahren weiterhin begehrte Feststellung, dass der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 24. April 2017 rechtswidrig ist, denn die Feststellungsklage ist gegenüber der hier statthaften, aber unbegründeten Verpflichtungsklage subsidiär. Dementsprechend ist für ein Feststellungsinteresse der Klägerin nichts ersichtlich, da sie mit der begehrten Feststellung ihr eigentliches Rechtsschutzziel, nämlich ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen den Stall zu erzwingen, nicht erreichen kann. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 , 162 Abs. 3 VwGO. 46 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO. 47 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.