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Beschluss

1 A 2583/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0820.1A2583.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (dazu I.) noch der Divergenz (dazu II.) oder eines Verfahrensmangels (dazu III.) zuzulassen. 3 I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 4 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. 6 Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5. 8 Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht. 9 Die Klägerin bringt vor, sie habe anschaulich dargelegt, dass ihre Familie sie an den Armen verbrannt habe, da sie nicht bereit gewesen sei, den für sie ausgesuchten Mann zu heiraten. Sie habe auch glaubhaft ausgeführt, dass ihr die staatlichen Behörden keine Hilfe leisten würden. Als Frau sei ihr kein Glauben geschenkt, sondern vorgeworfen worden, den Willen der Familie nicht zu respektieren. Zudem habe ihr Bruder gute Kontakte zur Polizei, sodass er ihren Aufenthalt schnell ermitteln würde. Das Gericht habe ohne Nachforschungen unterstellt, dass ihr in Marokko keine Gefährdung von Leib und Leben drohe, obwohl (alleinstehende) Frauen in Marokko keine Rechte hätten, sondern ihnen vielmehr eine erhebliche Verfolgung sowohl durch den Staat als auch durch die eigene Familie drohe. Die von ihr in der Zulassungsschrift zitierten Berichte belegten, dass Frauen in Marokko praktisch rechtslos seien und ihnen durch die von Männern dominierte Gesellschaft Unterdrückung und Misshandlung drohe. Im Falle einer Rückkehr nach Marokko sei sie aufgrund ihrer außerehelichen Beziehung in der Bundesrepublik Deutschland der Gefahr ausgesetzt, durch ihre Familie ermordet zu werden, da sie – die Klägerin – die Familienehre verletzt habe. Der marokkanische Staat sei nicht in der Lage Frauen Schutz vor häuslicher oder familiärer Gewalt zu bieten. Mit ihrem tatsächlichen Vorbringen habe sich das Verwaltungsgericht nicht genügend auseinandergesetzt. 10 Mit diesem Zulassungsvorbringen wirft die Klägerin schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage auf und geht auch nicht konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer solchen Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hinaus ein. 11 Sie wendet sich hiermit vielmehr gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht, wonach sie keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes wegen der geltend gemachten Bedrohung durch ihren Bruder und dessen Freund habe, da sie auf Schutz durch die marokkanischen Behörden zu verweisen sei und außerdem von ihr erwartet werden könne, nicht an ihren ehemaligen Wohnort zurückzukehren, sondern sich anderswo in Marokko niederzulassen (UA S. 9 ff.). Bei den von ihr insoweit geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils handelt es sich jedoch von vornherein nicht um einen in § 78 Abs. 3 AsylG angeführten Zulassungsgrund. 12 Indem die Klägerin auf das Urteil des Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 13. Juni 2013 – A 9 K 1859/12 – und dessen Kerninhalt verweist, will sie allerdings möglicherweise als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage aufwerfen, 13 ob der marokkanische Staat in der Lage ist, den von häuslicher oder familiärer Gewalt betroffenen Frauen Schutz zu bieten. 14 Auch dies könnte aber nicht zur Zulassung der Berufung führen. Es fehlte insoweit schon an einer hinreichenden Darlegung. Die Klägerin hat nämlich keinerlei konkrete und aktuelle Erkenntnisquellen benannt, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit ergibt, dass nicht die – näher belegte – Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der marokkanische Staat gewähre vor Übergriffen eines nichtstaatlichen Akteurs grundsätzlich Schutz (UA S. 9 f.), sondern die gegenteilige Einschätzung in der Zulassungsbegründungsschrift zutreffend ist. Außerdem und unabhängig von dem Vorstehenden wäre die allenfalls sinngemäß gestellte Frage auch nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin hat nämlich nicht den weiteren selbständig tragenden Begründungsansatz des angefochtenen Urteils angegriffen, der Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen der behaupteten Verfolgung stehe außerdem entgegen, dass sie der für den Fall ihrer Rückkehr nach Marokko behaupteten Gefährdung auch durch Niederlassung an einem anderen Ort als ihrem ehemaligen Wohnort entgehen könne, insbesondere durch Wohnsitznahme in einer Großstadt. 15 Die im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung noch vorgebrachte Rüge der Klägerin, das Gericht habe ohne Nachforschungen unterstellt, dass ihr in Marokko keine Gefährdung von Leib und Leben drohe, könnte allenfalls als Gehörsrüge verstanden und dem Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zugeordnet werden. Sie griffe aber auch dann nicht durch. Der Sache nach wird mit ihr nämlich ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz geltend gemacht. Mögliche Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören aber von vornherein nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Unabhängig davon wäre es Sache der auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Klägerin gewesen, von sich aus zu einer – aus ihrer Sicht erforderlichen und sich dem Gericht nicht aufdrängenden – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder das Stellen eines unbedingten Beweisantrages. 16 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 30, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27. 17 II. Die Berufung kann auch nicht wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. 18 1. Die Klägerin hat schon kein (hier) divergenzrelevantes Gericht im Sinne dieser Vorschrift bezeichnet. 19 Das liegt zunächst klar auf der Hand, soweit sie eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2013 – A 9 K 1859/12 – rügt. Entscheidungen (anderer) Verwaltungsgerichte sind in der abschließenden 20 – vgl. Berlit, in: Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand: Mai 2020, AsylG § 78 Rn. 192; zu der – wortgleichen – Regelung des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vgl. Seibert in, Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124, Rn. 162 – 21 Aufzählung des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nämlich nicht enthalten. 22 Zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vgl. Seibert in, Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124, Rn. 167. 23 Aber auch das ferner noch angeführte Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 7. März 2013 – A 9 S 1872/12 – ist keine divergenzfähige Entscheidung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Diese Vorschrift setzt insoweit voraus, dass das angegriffene Urteil von einer Entscheidung "des Oberverwaltungsgerichts" abweicht. Aus diesem Wortlaut, nämlich aus der Verwendung nicht des unbestimmten, sondern des bestimmten Artikels ergibt sich ohne weiteres, dass Oberverwaltungsgericht im Sinne der Norm allein das dem jeweiligen Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordnete Oberverwaltungsgericht ist, 24 vgl. Berlit, in: Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand: Mai 2020, AsylG § 78 Rn. 198, m. w. N., unter Bezugnahme auf BT-Drs. 9/1630, S. 25 (zu § 28 AsylVfG a. F.); zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vgl. etwa Seibert in, Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124, Rn. 162, unter Hinweis auf BT-Drs. 11/7030, S. 32, und OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2011– 1 A 1188/09 – juris, Rn. 33. 25 hier also das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, nicht aber der von der Klägerin insoweit allein benannte VGH Baden- Württemberg. 26 2. Unabhängig davon wäre die behauptete Divergenz auch nicht hinreichend dargelegt. Eine Abweichung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. 27 Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158; OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2020– 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 32. 28 Das Zulassungsvorbringen benennt aber schon keinen abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein könnte. 29 Mit ihrem Vorbringen, ihr drohe im Falle einer Rückkehr nach Marokko Verfolgung und Ermordung durch ihre Familie, wendet sich die Klägerin vielmehr auch insoweit gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen jedoch, wie ausgeführt, keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG. 30 III. Die Berufung ist schließlich nicht aufgrund des von der Klägerin gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 31 Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. 32 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14. 33 Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. 34 Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. 35 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden. 36 Das Zulassungsvorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Angaben bezüglich der Übergriffe durch ihren Bruder und der unterlassenen Hilfe durch die Polizei keinen Glauben geschenkt, zeigt einen Gehörsverstoß nicht auf. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Klägers und den von ihm beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. 37 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 f. 38 Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören aber grundsätzlich – und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. 39 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 30 ff. 40 Ungeachtet dessen trifft diese Rüge, soweit es um die behauptete Verfolgung durch den Bruder und dessen Freund geht, auch nicht zu, weil das Verwaltungsgericht diese Verfolgung seiner Entscheidung als gegeben zugrunde gelegt hat (UA S. 9 f.). Außerdem ist der gesamte angeblich übergangene bzw. der Klägerin nicht abgenommene Vortrag auch nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin hat nämlich nicht zugleich den selbständigen Begründungsansatz des Gerichts angegriffen, von ihr könne vernünftigerweise erwartet werden, nicht an ihren ehemaligen Wohnort zurückzukehren, sondern sich anderswo in Marokko niederzulassen (UA S. 10 oben). 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. 42 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
1 A 2583/19.A | Beschluss | Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen | 2020 | OffeneUrteileSuche