Beschluss
4 A 3491/19.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0824.4A3491.19A.00
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Nr. 4 AsylG entsprechend dargelegt. Der Kläger benennt nicht ‒ wie erforderlich – einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. 2 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 ‒ 4 A 361/15.A ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 3 Der Kläger rügt unter Bezugnahme auf verschiedene Passagen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒, juris, Rn. 29 ff., das Verwaltungsgericht weiche von den dort gesetzten Maßstäben gänzlich ab und setze eigene Maßstäbe. Das Bundesverwaltungsgericht benenne unter anderem Umstände, anhand derer die Furcht vor Verfolgung im Rahmen einer qualifizierten Betrachtungsweise zu hinterfragen sei. Das Verwaltungsgericht verkenne hingegen in seinen Ausführungen im zweiten Absatz auf Seite 14 des Urteilsabdrucks die vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Maßstäbe zur Feststellung der behaupteten Pflicht öffentlich wirksamer Glaubensbetätigung als Form der religiösen Identität. Es ziehe die Missionierung als solche als Maßstab heran, obwohl diese lediglich eine von vielen Formen der öffentlich wirksamen Glaubensausübung sei, die vom Bundesverwaltungsgericht bewusst nicht beschränkt worden seien. 4 Dieser Einwand greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Im Gegenteil ergibt sich aus seinen allgemeinen Ausführungen, dass das Verwaltungsgericht die Möglichkeit religiös bedingter Verfolgung nicht lediglich bei Missionierungen für möglich hält, sondern auch als Folge anderer Formen religiöser Betätigung (z. B. Gebet, religiös begründete Bekleidung, Erziehung, Lehre, missionarische Aktivität oder Teilnahme an religiösen Riten, Festen, Prozessionen oder Gottesdiensten im privaten oder öffentlichen Bereich, vgl. Urteilsabdruck, Seite 6, letzter Absatz, bis Seite 7, erster Absatz, sowie Seite 13, vorletzter Absatz „innere Verpflichtung zu bestimmten Verhaltensweisen“). Auf die Missionierung ist das Verwaltungsgericht vor allem deshalb im weiteren Verlauf der Subsumtion besonders eingegangen, weil sich der Kläger hierauf besonders berufen hatte, was das Verwaltungsgericht bezogen auf das Heimatland für nicht glaubhaft hielt und wozu es bezogen auf Deutschland konkrete Angaben vermisst hat (vgl. Urteilsabdruck, Seite 13, vorletzter Absatz, bis Seite 14, zweiter Absatz). Ohnehin unerheblich ist im Zusammenhang mit der Divergenzrüge, ob das Verwaltungsgericht höchstrichterlich aufgestellte Rechtssätze zutreffend angewandt hat. Denn das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein übergeordnetes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, begründet keine Divergenz. 5 St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.8.2018 ‒ 9 B 18.17 ‒, juris, Rn. 12, m. w. N. 6 Auch ist das Verwaltungsgericht nicht von dem vom Bundesverwaltungsgericht in Randnummer 31 des oben genannten Urteils vom 20.2.2013 ausgeführten Rechtssatz abgewichen, im gerichtlichen Verfahren erscheine eine ausführliche Anhörung des Betroffenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung in aller Regel unverzichtbar. Das Verwaltungsgericht, das seine rechtlichen Maßstäbe ausdrücklich u. a. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 entnommen hat (vgl. Urteilsabdruck, Seite 7, zweiter Absatz ‒ Einschub, und Seite 13, zweiter Absatz), hat seine Entscheidungsfindung ersichtlich unter Berücksichtigung der dort aufgezeigten Ermittlungsansätze getroffen. Es hat seine Gesamtwürdigung des Streitstoffs schwerpunktmäßig auf den Eindruck gestützt, den es über die religiöse Identität des Klägers vor allem anhand seiner Angaben im Rahmen der ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat (vgl. Urteilsabdruck, Seite 13, dritter Absatz, bis Seite 14, zweiter Absatz). Dass das Verwaltungsgericht der Auffassung gewesen wäre, zur Ermittlung des Inhaltes der religiösen Identität von Ahmadis aus Pakistan komme die Befragung des Betroffenen nicht in Betracht, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Im Gegenteil ergeben sich die Angaben des Klägers zu dem von ihm geltend gemachten Verfolgungsschicksal aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung, das die erfolgte Anhörung des Klägers belegt. 7 Die in diesem Zusammenhang geäußerte Kritik des Klägers an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts führt weder auf eine Divergenz noch auf eine allenfalls sinngemäß geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO). Sie ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie ‒ wie hier ‒ nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. 8 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 u. a. ‒, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn 5. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 10 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.