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Beschluss

10 A 1906/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0831.10A1906.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 44.502,76 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. Juli 2019 aufzuheben, abgewiesen. Die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung nebst Androhung eines weiteren Zwangsgelds sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht Bezug genommen auf die Gründe seines im zugehörigen Eilverfahren 2 L 1620/19 ergangenen Beschlusses vom 25. September 2019 sowie die Gründe des die Beschwerde zurückweisenden Beschlusses des Senat vom 2. Dezember 2019 im Verfahren 10 B 1344/19. Die Ausführungen der Klägerin im Klageverfahren gäben keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Bewertung. In seinem Beschluss im Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Zwangsgeldfestsetzung sei höchstwahrscheinlich rechtmäßig. Sie beruhe auf der unanfechtbaren Ordnungsverfügung vom 5. Januar 2017 (im Folgenden: Grundverfügung), mit der der Klägerin aufgegeben worden sei, die Nutzung des Grundstücks Gemarkung N., Flur 5, Flurstück 251 in N1. (im Folgenden: Grundstück) als Lager- beziehungsweise Abstellplatz für Baumaterial und Baumaschinen aufzugeben. Mit vollziehbarer Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. Mai 2019 sei der Klägerin ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von nunmehr 22.000 Euro angedroht worden. Innerhalb der ihr gesetzten Frist sei die Klägerin der ihr in der Grundverfügung auferlegten Ordnungspflicht nicht vollständig nachgekommen. Auf den vorgelegten Fotos der Ortsbesichtigung vom 8. Juli 2019 sei eindeutig zu erkennen, dass auf dem Grundstück Baumaterial gelagert und mehrere Baumaschinen abgestellt waren. Fehler bei der Ausübung des intendierten Festsetzungsermessens seien nicht zu erkennen. 5 Ohne Erfolg macht die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag geltend, das Grundstück sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts geräumt worden. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss im Beschwerdeverfahren 10 B 1344/19 ausgeführt, dass auf den am 8. Juli 2019 angefertigten Fotos deutlich zu erkennen ist, dass damals auf dem Grundstück weiterhin insbesondere eine Vielzahl verschiedener Baumaterialien gelagert waren und auch ein kleinerer Bagger stand. Dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Ordnungsverfügung der ihr mit der Grundverfügung auferlegten Ordnungspflicht vollständig nachgekommen war, vermag die Klägerin mit den von ihr nunmehr vorgelegten Fotos, denen keine eindeutigen Informationen dazu entnommen werden können, wann sie angefertigt wurden, nicht darzutun. Nichts anderes gilt für den von ihr vorgelegten „Aufruf“, in dem die Anwohner, die diesen unterzeichnet haben, bestätigen, dass das Grundstück „seit Anfang Juli 2019 komplett von den dort befindlichen Baumaterialien beräumt“ gewesen sei. Diese Bestätigung erweist sich mit Blick auf die Fotos vom 8. Juli 2019, die einen gegenteiligen Zustand dokumentieren, als nicht belastbar. Soweit die Klägerin behauptet, die damals noch auf dem Grundstück gelagerten Steine seien für den privaten Gebrauch bestimmt gewesen, galt die angeordnete Nutzungsuntersagung auch für diese Steine (vgl. hierzu schon den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2020 im Verfahren 10 B 75/20). 6 Angesichts dessen, dass die Fotos vom 8. Juli 2019 hinreichend belegten, dass die Klägerin der ihr mit der Grundverfügung vom 5. Januar 2017 auferlegten Ordnungspflicht nicht nachgekommen war, und weitere am 23. Januar 2020 von dem Beklagten angefertigte Fotos die fortbestehende Lagerung diverser Baumaterialien auf dem Grundstück dokumentierten, musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch keinesfalls aufdrängen. Sollte die Klägerin insoweit einen Verfahrensfehler geltend machen wollen, läge ein solcher ersichtlich nicht vor. 7 Auf die von der Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen erneut thematisierte Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Grundverfügung vom 5. Januar 2017 etwa unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit kommt es in diesem Verfahren nicht mehr an. 8 Anhaltspunkte für die von der Klägerin geltend gemachten Ermessensfehler hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung sind nicht erkennbar. Liegen die Voraussetzungen des § 64 VwVG NRW vor, ist die Festsetzung des Zwangsmittels die regelmäßige Folge. Um gleichwohl einen Ermessensfehler annehmen zu können, müssten demnach besondere Gründe vorliegen, die sich aus dem Zulassungsvorbringen jedoch nicht ergeben. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 12 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).