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Beschluss

10 A 4650/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0904.10A4650.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Antrag, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. März 2019 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit elf Wohneinheiten, Tiefgarage sowie zwei Nebengebäuden (Garage, Müll/Geräte) auf dem Grundstück Gemarkung S., Flur 6, Flurstück 1301 (L. Straße 20 in S.) – im Folgenden: Vorhaben – einschließlich der Nachtragsbaugenehmigung vom 23. September 2019 aufzuheben, abgewiesen. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt seien. Er könne sich nicht darauf berufen, dass sich das Vorhaben hinsichtlich seiner baulichen Dimensionen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Denn die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale „Maß der baulichen Nutzung“, „Bauweise“ und „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ vermittelten für sich genommen regelmäßig keinen Nachbarschutz. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. 5 Dass das Vorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wegen einer von ihm ausgehenden erdrückenden Wirkung zu Lasten des Grundstücks des Klägers rücksichtslos sein könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die in der Rechtsprechung entwickelten, diesbezüglich anzulegenden Maßstäbe zutreffend wiedergegeben. Danach kann eine bauliche Anlage erdrückende Wirkung haben, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe der „erdrückenden“ baulichen Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Freihaltung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder dessen Bebauung nur noch oder überwiegend wie eine von einer „herrschenden“ baulichen Anlage dominierte Fläche ohne eigene bauliche Charakteristik wahrgenommen wird. 6 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 25, und Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, juris, Rn. 63, jeweils mit weiteren Nachweisen. 7 Ob eine solche Wirkung zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen beider Baukörper in ihrem Verhältnis zueinander – zum Beispiel Bauhöhe, Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden, Baumasse – kann die Lage der Bauwerke zueinander eine Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung wird regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise Grundstücksgrenzen sein. 8 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris, Rn. 50. 9 Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich eine erdrückende Wirkung des Vorhabens zu Lasten des Grundstücks des Klägers auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat bereits hervorgehoben, dass das Vorhaben die nach den Abstandsflächenvorschriften erforderlichen Abstände gegenüber der Grenze zum Grundstück des Klägers einhält und die Firste des Vorhabens und des Wohnhauses des Klägers der Höhe nach nicht wesentlich voneinander abweichen. Zwar ist die zur gemeinsamen Grenze ausgerichtete nördliche Außenwand des Vorhabens um einige Meter länger als die südliche Außenwand des Wohnhauses des Klägers, doch ist das Vorhaben von der L. Straße aus gesehen nach hinten versetzt, so dass sich die Wände im vorderen Bereich nicht auf der vollen Länge gegenüberstehen. Die nördliche Außenwand des Vorhabens steht zudem nur über wenige Meter auf der Höhe des auf dem Grundstück des Klägers angelegten großzügigen Gartens. Davon, dass das Vorhaben dem Grundstück des Klägers „die Luft nimmt“, kann daher keine Rede sein. Das Vorhaben „mauert“ das Grundstück des Klägers auch weder „ein“ noch dominiert es dieses derart, dass das dort aufstehende Wohnhaus als eine bauliche Anlage ohne eigenständige bauliche Charakteristik wahrgenommen wird. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen der Sache nach zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger angesichts der in der Umgebung vorhandenen Bebauung und der Größe des Vorhabengrundstücks durchaus damit rechnen musste, dass dieses mit einem Wohngebäude bebaut wird, welches dem Vorhaben entspricht. Das Rücksichtnahmegebot schützt den Grundstückseigentümer nicht davor, dass ein benachbartes Grundstück zukünftig intensiver baulich ausgenutzt wird als zuvor. 10 Ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. 11 Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte eine Ortsbesichtigung durchführen müssen, um beurteilen zu können, ob von dem Vorhaben zu Lasten seines Grundstücks eine erdrückende Wirkung ausgehe, legt er einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht dar. 12 Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt es den Tatsachengerichten, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Die Entscheidung über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme ist hierbei in das Ermessen der Gerichte gestellt. Eine angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise durch förmliche Beweisanträge hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die Notwendigkeit der unterbliebenen Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen. 13 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 5 B 36.15 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 10 A 591/17 –, juris, Rn. 14. 14 Karten und Fotos sind im Rahmen des § 86 VwGO als Erkenntnismittel unbedenklich verwertbar, wenn sie die Örtlichkeit in den für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Einzelheiten so eindeutig abbilden, dass sich die mit einer Ortsbesichtigung erreichbaren Erkenntnisse mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig gewinnen lassen. Ist dies der Fall, so bedarf es einer Ortsbesichtigung nur dann, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten und Fotos in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besäßen, und dies tatsächlich so sein kann. 15 Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2015 – 4 B 65.14 –, juris, Rn. 12, und vom 13. Juni 2007 – 4 B 15.07 –, juris, Rn. 10, jeweils mit weiteren Nachweisen. 16 Der Kläger legt mit seinem Zulassungsantrag schon nicht dar, dass sich die für die Bejahung oder Verneinung einer erdrückenden Wirkung erforderlichen tatsächlichen Umstände nicht anhand der Baugenehmigung, der dazu gehörenden Pläne und Ansichten sowie der zur Verfügung stehenden Karten und Fotos feststellen ließen. Insbesondere die vom Kläger mit Schriftsatz vom 27. September 2019 übermittelten Fotos zeigen das im Bau befindliche Vorhaben in einem Zustand, der seine endgültigen Dimensionen auch im Verhältnis zum Wohnhauses des Klägers gut erkennen lässt. Warum sich dem Verwaltungsgericht dennoch eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung durch eine Ortsbesichtigung hätte aufdrängen müssen, obwohl auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausweislich des Protokolls keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, erschließt sich dem Senat nicht. 17 Einen in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme legt der Kläger ebenfalls nicht dar. Dieser Grundsatz schließt es nicht aus, von der Einnahme eines Augenscheins jedenfalls dann abzusehen, wenn – wie hier – durch vorliegende Pläne und Fotos die Örtlichkeiten in ihren für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Einzelheiten hinreichend abgebildet werden und die Beteiligten nichts Gegenteiliges behaupten. 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1994 – 8 B 162.94 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 2 A 309/12 –, juris, Rn. 50. 19 Auch soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe Luftbilder, die über die Internet-Anwendung Tim-online abrufbar seien, ausgewertet und die Ergebnisse ohne vorherigen Hinweis an die Beteiligten und ohne diesen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen bei seiner Entscheidung berücksichtigt, folgt hieraus kein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensfehler. Insbesondere liegt in dieser Verfahrensweise keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es ist gängige Praxis, mit der der anwaltlich vertretene Kläger rechnen musste, dass das Verwaltungsgericht als Tatsachengericht auch auf Luftbilder aus allgemein zugänglichen Quellen zugreift und hieraus gewonnene Erkenntnisse ohne Weiteres bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dass das Verwaltungsgericht hier gleichwohl auf die aus den Luftbildern gewonnenen Erkenntnisse hätte hinweisen müssen, etwa weil sie für die Beteiligten neu gewesen wären, trägt der Kläger nicht vor. Dies ist auch ersichtlich nicht der Fall. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 22 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 23 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).