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Beschluss

9 A 2085/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0921.9A2085.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/4. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. 3 Die Kläger rügen insoweit, das Verwaltungsgericht habe den von ihrem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung „im Hinblick auf den Schriftsatz vom 19. März 2019“ gestellten Beweisantrag, 4 „[d]ie Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der Urkunden durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes (Deutsche Botschaft Bagdad) bestätigen zu lassen“, 5 mit der ausweislich des Sitzungsprotokolls gegebenen Begründung 6 „[Der Beweisantrag] ist ungeeignet. Urkunden aus dem Irak beliebigen Inhaltes, auch echte Urkunden, sind ausweislich der Auskunftslage für Geld zu erhalten.“ 7 zu Unrecht abgelehnt. Dass Urkunden im Irak gegen Geld zu erhalten seien, möge zwar richtig sein. Das Verwaltungsgericht habe aber übersehen, dass auch die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde(n) unter Beweis gestellt worden sei. Die Dokumente belegten eine erhöhte Bedrohungssituation der Kläger. Mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung könne jeglicher Beweisantrag betreffend irakische Urkunden abgelehnt werden. Es bestehe die Gefahr, dass das Gericht entscheidungserhebliche Beweismittel von vornherein ausschließe, ohne diese zu überprüfen. Das nenne man Versagung rechtlichen Gehörs. 8 Den Zulassungsgrund der Gehörsverletzung legt die Antragsbegründung mit diesen Ausführungen nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise dar. 9 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) umfasst nach ständiger Rechtsprechung die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Ablehnung eines erheblichen Beweisantrags kann das rechtliche Gehör verletzen, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. 10 Die ordnungsgemäße Begründung der Gehörsrüge erfordert allerdings, soweit sich die behauptete Versagung rechtlichen Gehörs ‑ wie hier ‑ auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte bezieht, neben Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich das Vorliegen einer Gehörsversagung ergibt, auch die Darlegung, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre; nur auf der Grundlage eines solchen Vortrages kann nämlich geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, dem Beteiligten günstigeren Entscheidung geführt hätte. 11 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2002 ‑ 8 A 1530/02.A ‑, juris Rn. 6 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 220, 223, jeweils m. w. N. 12 Gemessen daran legt die Antragsbegründung eine Gehörsverletzung nicht dar. 13 Zwar war die vom Verwaltungsgericht für die Ablehnung des Beweisantrags im Termin zur mündlichen Verhandlung gegebene Begründung prozessordnungswidrig. Sie findet im Prozessrecht keine Stütze. „Der Beweisantrag“ (gemeint: das Beweismittel, vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StPO) war nicht völlig ungeeignet. Denn auch wenn jegliche Urkunden bzw. Dokumente im Irak gegen Bezahlung zu beschaffen sind, 14 so etwa Bericht des Auswärtigen Amtes (AA) über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: März 2020) vom 2. März 2020, S. 27, 15 erscheint es keinesfalls in jeder Hinsicht ausgeschlossen, dass über eine Auskunft des Auswärtigen Amtes (Beweismittel) jedenfalls ‑ wenn auch möglicherweise nicht die Frage der Echtheit der Dokumente ‑ hätte geklärt werden können, ob einzelne, in den Dokumenten genannte Tatsachen „inhaltlich richtig“ sind (Beweisthema). 16 Die Antragsbegründung legt allerdings weder dar, dass es sich bei dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag um einen erheblichen Beweisantrag gehandelt hat, dass sich der durch die prozessordnungswidrige Ablehnung des Beweisantrags begründete Gehörsverstoß also auf das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts ausgewirkt hat, noch, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre. 17 Das Verwaltungsgericht hat die Frage der Echtheit der mit Schriftsatz vom 19. März 2019 vorgelegten Dokumente, insbesondere des auf den 15. April 2015 datierten Drohbriefs, und die sich aus diesen Dokumenten ergebenden Tatsachen, insbesondere die schriftliche Bedrohung der Kläger durch die Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq, ausweislich der Entscheidungsgründe seines Urteils ersichtlich als nicht erheblich für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft angesehen. Es hat insoweit ausgeführt: „Unabhängig von der Frage, ob sich aus dem von ihnen [den Klägern] angeführten Drohbrief eine hinreichend konkrete Gefahr ergibt, konnten sie [die Kläger] dieser Gefahr jedenfalls dadurch ausweichen, dass sie in andere Stadtviertel zogen. Dass dies in ihrem Fall keine lediglich theoretische Möglichkeit war, ergibt sich aus den Angaben der Kläger, wonach sie bei unterschiedlichen Familienangehörigen Zuflucht gefunden haben.“ (Urteilsabdruck S. 4, fünfter Absatz). Der Sache nach hat das Verwaltungsgericht mit diesen Ausführungen die Echtheit des Drohbriefs und die von den Klägern geschilderte Bedrohung durch die Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq als wahr unterstellt. Auch sonst ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht, dass das Verwaltungsgericht von der Unechtheit der vorgelegten Dokumente ausgegangen wäre oder den Inhalt der Dokumente nicht als wahr unterstellt hätte. Es hat die Ablehnung des Anspruchs der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (der Sache nach) entscheidungstragend damit begründet, dass die Kläger internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG in anderen Stadtvierteln Bagdads finden können. Hierzu verhält sich die Antragsbegründung nicht. 18 Jedenfalls sinngemäß dürfte das Verwaltungsgericht im Übrigen mit den zitierten Ausführungen auch seine im Termin zur mündlichen Verhandlung prozessordnungswidrig begründete Ablehnung des von den Klägern gestellten Beweisantrags durch eine prozessordnungsgemäße Begründung (nämlich: Unerheblichkeit der Beweistatsachen) ersetzt haben. In einem solchen Fall ist eine Gehörsrüge aber nur dann schlüssig erhoben, wenn der Beweisantragsteller darlegt, wie er sich auf die ihm erst durch das Urteil bekannt gewordenen prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe erklärt hätte, wenn sein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag vorab mit der im Urteil gegebenen Begründung abgelehnt worden wäre. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2020 ‑ 13 A 4088/18.A ‑, juris Rn. 12 f., Bay. VGH, Beschluss vom 1. April 2020 ‑ 14 ZB 19.31233 ‑, juris Rn. 8, jeweils m. w. N. 20 Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht, weil es sich zu der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kläger könnten internen Schutz in anderen Stadtvierteln Bagdads finden, nicht verhält. 21 2. Die Berufung ist weiter nicht wegen mit der Antragsbegründung unter Hinweis auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (etwa Urteil vom 28. Mai 2018 ‑ 15a K 6858/16.A ‑), wonach aus Bagdad stammenden Asylsuchenden subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gewährt worden sei, geltend gemachter „divergierender Rechtsprechung“ zuzulassen. 22 a) Sollten die Kläger damit den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG geltend machen wollen, ist eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift nicht dargelegt. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. 23 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2018 ‑ 1 B 46.18 u. a. ‑, juris Rn. 11, und vom 27. März 2007 ‑ 1 B 271.06 ‑, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 ‑ 13 A 1705/13.A ‑, Beschlussabdruck S. 3 f. 24 Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Antragsbegründung benennt keinen Grundsatz, den das Verwaltungsgericht aufgestellt und mit dem es sich in Widerspruch zu der übergeordneten Rechtsprechung gesetzt hätte. Der Vortrag, dass das Verwaltungsgericht die Sicherheitslage in Bagdad im angegriffenen Urteil anders beurteilt habe als das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in der benannten Entscheidung, kann schon deswegen nicht zur Zulassung der Berufung wegen Divergenz führen, weil das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen kein divergenzfähiges Gericht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist. 25 b) Sollte der Hinweis der Kläger auf divergierende erstinstanzliche Entscheidungen zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in der Region Bagdad als Grundsatzrüge (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zu verstehen sein mit dem Ziel der Klärung der Tatsachenfrage, ob aus Bagdad stammenden Asylsuchenden ‑ wie den Klägern ‑ wegen der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage dort ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. 26 Die Antragsbegründung genügt insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Denn sie setzt sich weder mit den rechtlichen Maßstäben der Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auseinander noch benennt sie aktuelle Erkenntnisquellen, die geeignet erscheinen, die Bewertung der Gefahrenlage durch das Verwaltungsgericht in Frage zu stellen. Der Hinweis darauf, dass der arabische Nachrichtensender Al-Jazeera in seinen englischsprachigen Nachrichtensendungen am 9. Mai 2019 von einem verheerenden Selbstmord-Bombenanschlag in Bagdad mit Dutzenden von Toten berichtet habe, reicht hierfür nicht aus. 27 Unabhängig davon besteht hinsichtlich der sinngemäß aufgeworfenen Frage, worauf die Kläger hingewiesen worden sind, (inzwischen) aber auch kein Klärungsbedarf (mehr). Der Senat hat die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in Bezug auf Bagdad ‑ im verneinenden Sinne ‑ geklärt. Auch zu Fragen der humanitären Lage und der allgemeinen Lebensbedingungen in Bagdad hat der Senat umfassend Stellung genommen. 28 Vgl. Urteil des Senats vom 28. August 2019 ‑ 9 A 4590/18.A ‑, juris. 29 Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf sieht der Senat derzeit ‑ auch unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen im Irak ‑ nicht. 30 Vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. November 2019 ‑ 9 A 1951/19.A ‑, und vom 11. März 2020 ‑ 9 A 278/18.A ‑, jeweils juris. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG. 32 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).