Beschluss
1 A 2149/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0923.1A2149.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.744,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist wegen Versäumung der Antragsfrist unzulässig (dazu I.). Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor (dazu II.). 3 I. Der Kläger hat innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, die nach Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen erstinstanzlichen Urteils am 16. Juli 2020 mit Ablauf des 17. August 2020 (Montag) geendet hat, keinen (wirksamen) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der am 10. August 2020 gestellte Zulassungsantrag ist unwirksam und damit unzulässig, weil er entgegen § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO („Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen.“) nicht beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, sondern beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt worden ist. 4 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2014 – 7 A 217/14 –, juris, Rn. 2 f. m.w.N. 5 II. Dem Kläger ist auch nicht die von ihm beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren. 6 1. Nach § 60 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein „Verschulden“ im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. 7 Vgl. ständige Rechtsprechung: BVerwG, Beschluss vom 1. September 2014 – 2 B 93/13 –, juris, Rn. 11 m. w. N. 8 Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz VwGO). Dabei sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) und ist die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 9 2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einzuhalten. Die Fristversäumung beruht auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO einem Verschulden des Klägers gleichsteht. 10 a) Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers besteht darin, dass dieser den Antrag auf Zulassung der Berufung vom 10. August 2020 willentlich, 11 vgl. zu diesem Merkmal als Abgrenzung zu bloßen Absende- oder Ablieferungsfehlern: Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 60 Rn. 17, 12 fälschlicherweise nicht an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, sondern an das beschließendes Gericht adressiert und übersandt hat. Das räumt der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch selbst ein (S. 1 des Schriftsatzes vom 19. August 2020: „Zwar ist der Antrag auf Zulassung der Berufung per se an das falsche Gericht übersandt.“). Auf das Erfordernis, die Zulassung der Berufung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu beantragen, ist der Kläger in der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen worden. 13 b) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Senat habe die Fristversäumnis mitverschuldet, weil der am 10. August 2020 bei ihm eingegangenen Zulassungsantrag (wohl) noch vor Fristablauf am 17. August 2017 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen wäre, wenn die Vorsitzende des Senats diesen im üblichen Geschäftsgang an das Verwaltungsgericht weitergeleitet hätte. 14 aa) Eine Pflicht zur Weiterleitung des Zulassungsantrags will der Kläger aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1995, 15 vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 – 1 BvR 166/93 –, juris, 16 herleiten, in dem dieses in einem Zivilrechtsstreit eine aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren folgende Weiterleitungspflicht des Gerichts in einem Fall bejaht hat, in dem das zuvor mit der Sache befasste Gericht keine Rechtsmittelbelehrung erteilt hatte und die Berufungsbegründung bei diesem und nicht beim zuständigen Berufungsgericht eingelegt worden war. 17 Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss ausgeführt, die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten sei, dürfe sich nicht nur an dem Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern müsse auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden müsse. Danach müsse der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden. Die Abwägung zwischen diesen Belangen falle jedenfalls dann zugunsten des Rechtsuchenden aus, wenn das angegangene Gericht zwar für das Rechtsmittelverfahren nicht zuständig sei, jedoch vorher selbst mit dem Verfahren befasst gewesen sei. Für ein solches Gericht habe, während die Sache bei ihm anhängig gewesen sei, die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgende Fürsorgepflicht gegenüber den Prozessparteien bestanden. Es werde nicht unangemessen belastet, wenn ihm auch noch eine nachwirkende Fürsorgepflicht auferlegt werde. So sei ein Gericht, das im vorangegangenen Rechtszug mit der Sache befasst gewesen sei, regelmäßig verpflichtet, einer Partei, die sich über die Rechtsmittelmöglichkeiten und Rechtserfordernisse nicht im Klaren sei, auf Anfrage darüber Auskunft zu erteilen. Es liege aber auch noch im Rahmen des Angemessenen, das Gericht für verpflichtet zu halten, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht würden, im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Eine ins Gewicht fallende Belastung des Gerichts trete dadurch nicht ein, weil ihm die Zuständigkeit für das Rechtsmittel gegen seine eigene Entscheidung bekannt sei und daher die Ermittlung des richtigen Adressaten, selbst wenn er in dem Schriftsatz nicht deutlich bezeichnet sein sollte, keinen besonderen Aufwand verursache. Mit dem Übergang des Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur Weiterleitung verpflichteten Gerichts wirke sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus. 18 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 – 1 BvR 166/93 –, juris, Rn. 45 ff. 19 bb) Daraus kann der Kläger indes im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten herleiten. Kausal für die Fristversäumnis ist allein das ihm zuzurechnende Verschulden seines Prozessbevollmächtigten. 20 Vgl. zur Kausalität zwischen Hinderung und Fristversäumnis allgemein: Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 60 Rn. 101 f. 21 Dabei kann offenbleiben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen im Verwaltungsprozess überhaupt für ein zuvor nicht mit der Sache befasstes (Rechtsmittel-)Gericht vergleichbare aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgende Fürsorgepflichten gegenüber einem anwaltlich vertretenden Rechtsschutzsuchenden entstehen, wenn dieser – wie hier – entgegen der ihm ordnungsgemäß erteilten Rechtsmittelbelehrung eine Rechtsmittelschrift an ein unzuständiges Gericht übersandt hat. Insoweit könnte nämlich der Schluss gerechtfertigt sein, es falle (allein) in den Verantwortungsbereich des Rechtsschutzsuchenden, die (ordnungsgemäße) Rechtsmittelbelehrung zu beachten. 22 Vgl. so: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. Oktober 1998 – 3 M 118/98 –, juris, Rn. 12; a.A. Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 60 Rn. 77 m.w.N. 23 Der Senat hat nämlich auf eine Beseitigung des Fehlers innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist hingewirkt, damit – etwaige – aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgende prozessuale Fürsorgepflichten erfüllt und die Fristversäumung des Klägers damit nicht mitverschuldet. 24 Vgl. zum Mitverschulden amtlicher Stellen an der Säumnis: Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 60 Rn. 77 m.w.N.; dazu, dass ein Mitverschulden eines Dritten an der Fristversäumnis die Kausalität des (Mit-)Verschuldens des Rechtsschutzsuchenden ohnehin nicht ausschließt: BVerwG, Urteil vom 25. November 1977 – V C 12.77 –, juris, Rn. 12. 25 Das Gericht kann seine (etwaigen) prozessualen Fürsorgepflichten nicht nur dadurch erfüllen, dass es den fehlgerichteten Schriftsatz an das zuständige Gericht weiterleitet, sondern ebenso durch einen unverzüglichen Hinweis an den Rechtschutzsuchenden, der es diesem ermöglicht, das Rechtsmittel noch fristgemäß bei dem zuständigen Gericht einzulegen. 26 Vgl. so schon: OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 1997 – 16 A 1968/97 –, juris, Rn. 22; ebenso: BVerwG, Urteil vom 25. November 1977 – V C 12.77 –, juris, Rn. 12. 27 Letzteres war hier der Fall. Die Vorsitzende des Senats hat dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der am 11. August 2020 übersandten Eingangsbestätigung folgenden (im Fettdruck hervorgehobenen) Hinweis erteilt: „ Auf §§ 124, 124a VwGO wird hingewiesen. “ Danach lag es (spätestens) wiederum allein im Verantwortungsbereich des Prozessbevollmächtigten des Klägers, den Zulassungsantrag vom 10. August 2020 anhand dieser Vorschriften zu überprüfen, den richtigen Adressaten zu ermitteln und die Zulassungsschrift innerhalb der ihm noch bis zum Ablauf des 17. August 2020 verbleibenden Frist selbst an das zuständige Verwaltungsgericht zu übermitteln. Weder war der Senat zusätzlich dazu gehalten, die Aufgabe des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu übernehmen und den Schriftsatz an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten, noch durften der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter nach dem vorstehenden Hinweis (weiterhin) ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend bilden, dass solches geschehen würde. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Ansprüche auf (erhöhten) Unfallausgleich gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der gefestigten Spruchpraxis des Senats zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind. Der Streitwert für den Teilstatus wird hiernach in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages (24 Monate) der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen. 30 Vgl. ausführlich etwa den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2020 – 1 A 227/18 –, juris, Rn. 53 ff. m.w.N. 31 Gemäß § 40 GKG richtet sich die Wertberechnung des hier erstrebten Unfallausgleichs nach dem Zeitpunkt der diesen Streitgegenstand betreffenden, den jeweiligen Rechtszug einleitenden Antragstellung. Die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG i. V. m. §§ 30 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz, 31 Abs. 1 Satz 1 BVG auf der Grundlage eines Grades der Erwerbsminderung von 30 v. H. maßgebliche Grundrente betrug bei Stellung des Zulassungsantrags am 14. August 2020 156,00 Euro. Die Multiplikation dieses Betrages mit dem Faktor 24 (Monate) führt auf die angesetzte Summe (3.744,00 Euro). 32 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 33 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.