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Beschluss

10 A 4607/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0925.10A4607.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Die Berufung ist nicht aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Die Kritik des Klägers, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei der nunmehr zur Genehmigung gestellten Windenergieanlage des Typs Micon M 300 (im Folgenden: Vorhaben) um ein aliud gegenüber der unter dem 18. Juli 2013 genehmigten Anlage handele, ist unzutreffend. 5 Die Gerichte gehen in ihrer Rechtsprechung von einem aliud aus, wenn sich das neue Vorhaben von dem bisherigen dergestalt unterscheidet, dass es anderen oder weitergehenden Anforderungen etwa bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen sein kann, das heißt schon dann, wenn die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens möglicherweise anders zu beurteilen ist. Insofern genügt es, wenn die Möglichkeit besteht, dass eine andere Beurteilung nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Betracht kommt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Vorhaben auch tatsächlich anders zu beurteilen ist als dasjenige, für das eine Genehmigung oder ein Vorbescheid erteilt beziehungsweise versagt wurde. Die Erkenntnis, dass sich die Änderung des Vorhabens genehmigungsrechtlich nicht auswirkt, kann also nur das Ergebnis der Prüfung in einem Vorbescheids- oder Genehmigungsverfahren sein, macht ein solches aber nicht etwa von vornherein überflüssig. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2019 – 10 B 157/19 –, juris, Rn. 6, zur Nutzungsänderung. 7 Das Verwaltungsgericht hat das Vorhaben danach zu Recht als aliud angesehen, weil es andere bauliche Maße aufweist als die genehmigte Windenergieanlage des Typs Tacke TW 80 und sich damit beide in baurechtlich relevanten Kriterien wesentlich unterschieden. 8 Dem hält der Kläger entgegen, dass das Vorhaben lediglich etwas kleiner dimensioniert sei. Es stellten sich daher keine neuen baurechtlichen Fragen und es bestehe auch kein Grund für die Annahme, dass die der ursprünglichen Baugenehmigung zugrunde gelegten Beurteilungen der tatsächlichen Verhältnisse wiederholt werden müssten und gegebenenfalls ein anderes Ergebnis haben könnten. Hierzu hatte er im Verwaltungsverfahren eine Aufstellung der technischen Daten beider Anlagen vorgelegt, aus der sich ergebe, dass das Vorhaben eine geringere Nabenhöhe, Nennleistung und maximale Drehzahl sowie einen kleineren Rotordurchmesser als die genehmigte Windenergieanlage habe. 9 Danach erschöpft sich der Austausch der Anlagen nicht etwa nur in einem möglicherweise unbeachtlichen Markenwechsel. Jedenfalls aufgrund der unterschiedlichen Nabenhöhe und auch aufgrund der abweichenden technischen Ausstattung stellt sich die Frage der mit dem Betrieb des Vorhabens verbundenen Lärmbelastung im Vergleich zu der ursprünglich genehmigten Windenergieanlage neu. Der veränderte Rotordurchmesser kann möglicherweise Bedeutung für Belange des Artenschutzes haben. 10 Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 10. April 2017 – 15 ZB 16.673 –, juris, Rn. 16. 11 Bereits aus diesen Gründen scheidet die begehrte Abänderung und Verlängerung der dem Kläger erteilten Baugenehmigung aus. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 14 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 15 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).