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Beschluss

10 A 1334/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0928.10A1334.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.500 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 18. Februar 2019 den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Zweifamilien-Doppelwohnhauses auf den Grundstücken in X., Gemarkung T., Flur 29, Flurstücke 27 und 324 (im Folgenden: Vorhaben) zu erteilen, abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Vorbescheids. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sei nach § 35 BauGB zu beurteilen. Die zur Bebauung vorgesehenen Teile der Flurstücke 27 und 334 (im Folgenden: Vorhabengrundstück) gehörten nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Dies gelte auch dann, wenn man annehme, dass der nördlich des O. gelegene Ortsteil T. sich nach Süden fortsetze und die Gebäude auf dem Grundstück F.1/C. 20 umfasse, die als Hotelrestaurant und zum Wohnen genutzt werden. Es bestehe keine Veranlassung, von der Regel abzuweichen, wonach Flächen, die sich – wie hier das Vorhabengrundstück – an den letzten Baukörper eines Bebauungskomplexes anschlössen, nicht mehr zu dem durch diesen gebildeten Bebauungszusammenhang, sondern zum Außenbereich gehörten. Das Vorhabengrundstück sei auch nicht Teil des Bebauungszusammenhangs, zu dem die südlich gelegenen Gebäude an der Straße C1. zählten. Die dazwischen liegende unbebaute Fläche sei zu groß, als dass insoweit noch der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit entstehen könnte. Das Vorhabengrundstück sei vielmehr Bestandteil umfangreicher Außenbereichsflächen, die sich von Westen bis an die Straße C1. erstreckten. Auch ein Bebauungszusammenhang östlich der Straße C1., wolle man einen solchen unterstellen, schließe das Vorhabengrundstück jedenfalls nicht mit ein, sondern ende an den westlichen Gebäudewänden der jeweiligen Baukörper. Das Vorhabengrundstück stelle sich auch nicht als eine Baulücke innerhalb eines der beschriebenen Bebauungszusammenhänge dar. Das Vorhaben sei als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtige. 5 Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Vorhabengrundstück gehöre zu einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. 6 Das Verwaltungsgericht hat seiner gegenteiligen Auffassung die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe, anhand derer zu beurteilen ist, ob eine Bebauung, die einen Bebauungszusammenhang vermitteln kann, beziehungsweise ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gegeben sind, zugrunde gelegt. Eine fehlerhafte Anwendung dieser Maßstäbe zeigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf, soweit sie geltend macht, das Vorhabengrundstück stelle sich als Baulücke zwischen der Bebauung östlich der Straße C1. und der Bebauung auf dem Grundstück F.1/C. 20 dar. Das Verwaltungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung nicht allein mit der im Tatbestand des angefochtenen Urteils im Einzelnen zutreffend beschriebenen geografischen Lage der letztgenannten Bebauung im Verhältnis zum Vorhabengrundstück begründet, sondern hat diese Auffassung auf eine die örtlichen Gegebenheiten in ihrer Gesamtheit würdigenden Betrachtung gestützt. Dass etwa das westlich des Vorhabengrundstücks auf dem Flurstück 324 gelegene Gewächshaus keine maßstabsbildende Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB darstelle und daher von vornherein nicht geeignet sei, das Vorhabengrundstück als zur Bebauung vorgesehen zu prägen, zieht die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen, das sich hierzu nicht weiter verhält, nicht in Zweifel. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht anhand der vorliegenden Karten, Luftbilder und Fotos nachvollziehbar begründet, dass das Vorhabengrundstück auch keine Baulücke zwischen der Bebauung östlich der Straße C1. und dem Gebäudekomplex auf dem Grundstück F.1/C. 20 sei, weil es von diesem Gebäudekomplex unter anderem wegen seiner Lage nicht geprägt werde, sondern sich vielmehr als Teil der ausgedehnten Freiflächen, die westlich an die Straße C1. angrenzten, darstelle. Soweit die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen betont, der Gebäudekomplex auf dem Grundstück F.1/C. 20 liege zurückversetzt von der Straße C1. und damit nordwestlich des Vorhabengrundstücks, erschließt sich nicht, wie sich hieraus entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts die Zugehörigkeit des Vorhabengrundstücks zu einem Bebauungszusammenhang ergeben sollte. Dieser Umstand stellt die Zugehörigkeit des Vorhabengrundstücks zu den von Westen bis an die Straße C1. heranreichenden Freiflächen, die, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, maßgeblich gegen eine Bewertung des Vorhabengrundstücks als eine zur Bebauung anstehende Baulücke und für dessen Lage im Außenbereich spricht, nicht in Frage. Auf die Zahl der Geschosse der Bebauung östlich der Straße C1. und auf die Entfernung der Bebauung auf dem Grundstück F.1/C. 20 zur Straße C1. kommt es insoweit nicht entscheidend an. Auch die vergleichsweise geringe Entfernung des Vorhabengrundstücks zu der vorhandenen Bebauung auf den Grundstücken F.1/C. 20 und C.1a/1b ist für die Bewertung, ob das Vorhabengrundstück Teil eines Bebauungszusammenhangs ist, nicht maßgeblich. 7 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig sei, weil es öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtige, zieht die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nicht in Zweifel. Das Vorhaben stellt sich nach dem Vorstehenden als eine Anschlussbebauung in den Außenbereich dar. Dies genügt an sich – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat –, um es als siedlungsstrukturell unerwünscht zu qualifizieren. In § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB sind mit dem Entstehen, der Verfestigung und der Erweiterung einer Splittersiedlung lediglich typische Fälle einer solchen zu missbilligenden Siedlungsentwicklung genannt. 8 Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 1994 – 4 B 15.94 –, juris, Rn. 4, und Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 29.81 –, juris, Rn. 9 f.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2014 – 2 A 741/13 –, juris, Rn. 26, mit weiteren Nachweisen. 9 Das Verwaltungsgericht musste hier daher nicht weiter ausführen, welche „Splittersiedlung“ durch die Verwirklichung des Vorhabens erweitert würde. Mit dem Vorhaben würde auch nicht etwa, wie die Klägerin meint, eine „Lücke“ zwischen der vorhandenen Bebauung geschlossen, ohne dass hiervon eine negative Vorbildwirkung für andere Vorhaben ausgehen könnte. Das Vorhaben wäre nämlich konkret geeignet, weitere Bauwünsche zu wecken. Die Gründe, die der Verwirklichung von Bauvorhaben vor allem auf Flächen südlich des Vorhabengrundstücks entgegengehalten werden könnten, würden an Überzeugungskraft einbüßen, wenn das Vorhaben zugelassen würde. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung dieser Flächen wäre, gerade dann, wenn man mit der Klägerin als maßgeblich ansieht, dass die Bebauung auf dem Grundstück F.1/C. 20 von der Straße C1. zurückversetzt ist, gerade nicht „grundlegend anders“ als die des Vorhabengrundstücks, sondern vergleichbar. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 12 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 13 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).