OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 A 4759/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0928.10A4759.19.00
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 3 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 4 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht. 5 Das Verwaltungsgericht hat in Würdigung der Umstände des Einzelfalles angenommen, dass die Geltendmachung des der Klägerin zustehenden Abwehrrechts gegen die 1991 unter Missachtung der Vorschriften über die Abstandsflächen errichtete Bebauung auf dem den Beigeladenen gehörenden Grundstück I. Straße 39 in H. gegen Treu und Glauben verstoße. Dabei hat es in seiner Bewertung berücksichtigt, dass, wie sich aus der von ihm im Jahre 1990 unterzeichneten Kopie eines Lageplans ergebe, ein Rechtsvorgänger der Klägerin damit einverstanden gewesen sei, dass das von der Klägerin beanstandete Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen mit Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet worden sei. Auch das weitere Verhalten des Rechtsvorgängers der Klägerin während der Bauphase, für den die von den rechtlichen Vorgaben abweichende Bauausführung damals erkennbar gewesen sei, hat das Verwaltungsgericht gewürdigt. Darüber hinaus hätten die verschiedenen Rechtsvorgänger der Klägerin in den folgenden zwei Jahrzehnten aus der nicht grenzständigen Bauausführung, die die Zufahrt zu der Bebauung auf ihrem Grundstück faktisch verbreitert habe, gezogen und die Klägerin habe sich erst auf ihre Nachbarrechte besonnen, als sie kein Interesse mehr an dem Vorteil gehabt habe, was auch bei isolierter Betrachtung zur Treuwidrigkeit der Geltendmachung des Abwehrrechts führe. 6 Mit der letztgenannten, das Urteil selbstständig tragenden Begründung setzt sich die Klägerin nicht auseinander, sodass schon deshalb die Berufung nicht zuzulassen ist. Auch im Übrigen lässt ihre pauschale Kritik, das Verwaltungsgericht habe aus unerklärlichen Gründen angenommen, dass ihre Rechtsvorgänger ihr Einverständnis zu der beanstandeten Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen erklärt hätten, und die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts beruhe auf reinen Spekulationen, eine den Darlegungsanforderungen genügende Auseinandersetzung mit den dargestellten Gründen des Urteils vermissen. 7 Soweit die Klägerin sich auf ihren Rechtsvorgänger L. beruft, der vor dem Verwaltungsgericht als Zeuge ausgesagt habe, er habe sich, als er das Grundstück 1998 erworben habe, auf die den Rechtsvorgängern der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verlassen, ergibt sich eine solche Äußerung aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht. Danach hat der Zeuge vielmehr erklärt, er habe sich nicht dafür interessiert, wo die Grenze verlaufe und wem die Zufahrt gehöre. Von einem Wegerecht habe er nichts gewusst. 8 Das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2020 – V ZR 155/18 – ist hier nicht einschlägig. Es entspricht vielmehr der von dem Verwaltungsgericht zitierten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass sich ein Grundstückeigentümer das Verhalten seines Rechtsvorgängers zurechnen lassen muss, soweit es um die Geltendmachung grundstücksbezogener und nicht personenbezogener Abwehrrechte geht. 9 Vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 6. Juni 2014 – 2 A 2757/12 –, juris, Rn. 139, und vom 2. September 2010 – 10 A 2616/18 –, juris, Rn. 47 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 15 ZB 19.2263 –, juris, Rn. 21. 10 Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 11 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 12 Daran fehlt es, soweit die Klägerin lediglich behauptet, die Frage der Zurechnung der Kenntnis beziehungsweise Unkenntnis eines Rechtsvorgängers habe grundsätzliche Bedeutung. Die Frage ist zudem, wie ausgeführt, geklärt. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 15 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 16 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).