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Beschluss

4 B 1529/20.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1009.4B1529.20NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Vollzug von § 1 der Dritten Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 9.10.2020 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Troisdorf an Sonntagen im Jahre 2020 wird im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag, 2 § 1 der Dritten Ordnungsbehördlichen Verordnung 2020 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Troisdorf an Sonntagen im Jahre 2020 im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen. 3 ist zulässig und begründet. 4 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. 5 Das ist hier der Fall. Schon gemessen an dem für eine normspezifische einstweilige Anordnung allgemein anerkannten besonders strengen Maßstab erweisen sich die angegriffenen Regelungen als offensichtlich rechtswidrig und nichtig. Ihre Umsetzung beeinträchtigt die Antragstellerin so konkret, dass eine einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist. 6 Die umstrittene Verordnungsregelung ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 LÖG NRW nicht gedeckt. Sie wird dem in dieser gesetzlichen Regelung konkretisierten verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV, der ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewährleistet und für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert, zweifelsfrei nicht gerecht. 7 Nach den den Beteiligten bekannten rechtlichen Maßstäben, die der Senat unter anderem in seinen Beschlüssen vom 28.8.2020 ‒ 4 B 1261/20.NE ‒ und vom 3.9.2020 – 4 B 1253/20.NE – nochmals zusammengestellt hat, tragen die angegriffenen Regelungen in der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin dem verfassungsrechtlich geforderten Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen nicht ausreichend Rechnung. Sie stellen bereits nicht sicher, dass die für die Verkaufsstellenfreigabe jenseits bloß wirtschaftlicher Umsatzinteressen der Verkaufsstelleninhaber und alltäglicher Erwerbsinteressen potentieller Kunden angeführten Sachgründe für das Publikum während der freigegebenen Zeiten als gerechtfertigte Ausnahmen von der sonntäglichen Arbeitsruhe zu erkennen sind. Stattdessen prägen die ausweislich der vom Rat am 29.9.2020 beschlossenen Ratsvorlage 2020/0729/1 Sonntagsöffnungen wegen ihrer öffentlichen Wirkung den Charakter des jeweiligen Tages im Ortsteil Troisdorf-Mitte in besonderer Weise. Die Öffnungsfreigaben dienen erklärtermaßen der Zielsetzung, an den festgesetzten Sonntagen Kaufkundschaft in die betreffenden Straßen zu locken und hierdurch Ladeninhabern dort die Möglichkeit zu bieten, Umsätze aufzuholen. Die Freigaben sollten einmalig, ausschließlich und allein im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie erfolgen. Sie laufen jedoch nach dem Wegfall ursprünglich geplanter Anlassveranstaltungen nunmehr ohne einen Sachgrund mit überwiegender Prägekraft für den Charakter des Tages im Öffnungszeitraum jeweils auf eine weitgehende Gleichstellung mit den Werktagen und ihrer geschäftigen Betriebsamkeit hinaus, wodurch das verfassungsrechtlich stets zu wahrende Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes jedenfalls unterschritten wird. 8 Selbst seltene ungerechtfertigte Ausnahmen von dem Gebot sonn- und feiertäglicher Arbeitsruhe bleiben ungerechtfertigte Ausnahmen, die einen Teil des Handels angesichts der überwiegend durchgehaltenen sonntäglichen Arbeitsruhe unzulässig begünstigen sowie wegen ihrer Unzulässigkeit nach geltendem Recht auch den Beschäftigten nicht zuzumuten sind und gewerkschaftliche Aktivität über Gebühr erschweren. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.6.2020 ebenso klargestellt wie das Erfordernis rechtssicherer Maßstäbe für verfassungsrechtlich tragfähige Ausnahmen vom grundsätzlichen Sonntagsöffnungsverbot. 9 Gerade angesichts von wirtschaftlichen Folgen, denen zwar nicht der ganze stationäre Einzelhandel, aber doch bestimmte Branchen landesweit im Wesentlichen in vergleichbarer Weise ausgesetzt sind, ist kein zureichender Sachgrund ersichtlich, der eine Ausnahme für bestimmte Straßenzüge in Troisdorf-Mitte rechtfertigt, während die Geschäfte in anderen Stadteilen und Gemeinden, auch und gerade, soweit sie durch die Pandemie ähnlich betroffen sind, geschlossen bleiben müssen. Ungeachtet dessen, dass den festgesetzten Sonntagsöffnungen – wie ausgeführt – bereits die ausschließlich mit ihnen verbundene werktägliche Geschäftigkeit entgegensteht, bedeutet ihre Festsetzung eine Verletzung der gebotenen Wettbewerbsneutralität. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.9.2020 – 4 B 1383/20.NE –, juris, Rn. 22 ff. 11 Zur weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine den Beteiligten bekannten Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 28.8.2020 ‒ 4 B 1261/20.NE ‒ und vom 3.9.2020 – 4 B 1253/20.NE –, die für die hier in Rede stehenden Ladenöffnungsfreigaben entsprechend gelten. Entscheidungserhebliche Besonderheiten sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Antragsgegnerin nunmehr im gerichtlichen Verfahren davon ausgeht, die vom Rat beschlossenen Sonntagsfreigaben hätten sich auf einen hinreichen Anlassbezug gestützt. Ausdrücklich heißt es in der Ratsvorlage: „In Abstimmung mit den Gewerbetreibenden schlägt die Pressestelle dem Rat der Stadt Troisdorf nunmehr eine Sonntagsöffnung der Verkaufsstellen ohne Anlassbezug wie folgt vor:“ (Ratsvorlage, Seite 2). Die in der Ratsvorlage im Anschluss erwähnten und nunmehr ins Feld geführten „sehr vereinzelten (Verkaufs-)Stände“, die die verkaufsoffenen Sonntage im Rahmen der aktuellen Regelungen und Möglichkeiten der Coronaschutzverordnung „begleiten“ sollen (Ratsvorlage, Seite 2), stellen nicht ansatzweise ein örtliches Fest, einen Markt, eine Messe oder eine ähnliche Veranstaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW dar. Folgerichtig geht die Ratsvorlage auch davon aus, dass durch diese – im Übrigen nicht näher beschriebenen – (Verkaufs-)Stände eine anlassgebende (Groß-)Veranstaltung nicht begründet werde. Die Freigabe erfolgte mithin auch nicht auf Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW, sondern wurde in der maßgeblichen Ratsvorlage 2020/0729/1 allein auf § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 LÖG NRW gestützt. 12 Das Vorgehen der Antragsgegnerin befremdet umso mehr, als sie in Kenntnis der höchstrichterlich geklärten Verfassungsgrundsätze und der Rechtsprechung des Senats sowie ohne Darlegung eines Anlassbezuges oder örtlicher Besonderheiten die streitgegenständlichen Sonntagsöffnungen zunächst beschließt und anschließend in dem Bewusstsein eines angekündigten Normenkontrolleilantrags und trotz der Aufhebung des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.7.2020 (2. Neufassung) die Ordnungsbehördliche Verordnung noch heute, erst zwei Tage vor der ersten festgesetzten Sonntagsöffnung, bekannt macht. Dieses Vorgehen gibt dem Senat Anlass zu der Anmerkung, dass die Einhaltung und Durchsetzung der Gesetze nicht allein Sache der Gerichte ist. Der Staat erwartet nicht nur von seinen Bürgern, dass sie sich grundsätzlich von sich aus an das geltende Recht halten. Im demokratischen Verfassungsstaat unter dem Grundgesetz besteht diese Erwartung umso mehr gegenüber der kommunalen und staatlichen Verwaltung sowie gegenüber den auf die Verfassung vereidigten Amtsträgern. Auch wenn sie in schweren Zeiten politische Zeichen setzen wollen, haben sie dies innerhalb der Grenzen der gesetzlichen und verfassungsgemäßen Ordnung zu tun. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, und trägt dem Umstand Rechnung, dass eine einstweilige Regelung bezogen auf zwei Sonntagsfreigaben begehrt wird, wofür der Senat in ständiger Praxis den Auffangstreitwert heranzieht. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.6.2016 – 4 B 504/16 –, NVwZ-RR 2016, 868 = juris, Rn. 48 ff., m. w. N. 16 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).