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Beschluss

4 A 2814/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1029.4A2814.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12.6.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers zuzulassen, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO. 3 Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. 4 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.1.2017 ‒ 8 B 16.16 ‒, Buchholz 451.622 EAEG Nr. 3 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2019 – 4 A 4236/19 –, juris, Rn. 2, m. w. N. 5 Derartige besondere Umstände sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht insbesondere mit dem Vortrag des Klägers zu einer Verfolgung durch Mitglieder der sogenannten „Sippa Shaba“ auseinandergesetzt. Diesen hat es sowohl im Tatbestand des Urteils (Urteilsabdruck, Seite 2, zweiter Absatz) in seinen wesentlichen Zügen beschrieben als auch in den Entscheidungsgründen (Urteilsabdruck, Seite 6, zweiter bis vierter Absatz) im Zusammenhang mit den Fragen, ob eine Verfolgung in Anknüpfung an ein asylrechtlich relevantes Merkmal vorliege (§ 3b AsylG), ob es sich um eine staatliche oder staatlich zurechenbare Verfolgung handele (§ 3c AsylG), sowie ob dem Kläger interner Schutz offen stehe (§ 3e AsylG), ausführlich gewürdigt. Dass es diesen Vortrag anders als der Kläger bewertet hat, führt nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 6 Insoweit erschöpfen sich die Einwände des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Vortrag des Klägers zum Zweck der verlangten Zahlung von 100.000 Dollar an die Organisation „Sippa Shaba“ missverstanden und somit einen anderen als den vorgetragenen Sachverhalt seiner Beurteilung zu Grunde gelegt, in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2020 ‒ 4 A 798/20.A –, juris, Rn. 15 f., m. w. N. 8 Die vom Kläger zudem geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung stellen keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG dar. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.7.2020 – 4 A 866/19.A –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).