Beschluss
4 A 2916/20.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1029.4A2916.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16.9.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die allein geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist, wie der Senat bereits mehrfach in anderen von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit gleicher Begründung betriebenen Zulassungsverfahren ausgeführt hat, 3 vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 7.11.2019 – 4 A 4117/19.A –, juris, Rn. 2 ff., und vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 ff., 4 nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die Klägerin behauptet lediglich, das angegriffene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1960 ‒ 1 C 235.58 ‒ (Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 8) ab. Sie benennt jedoch nicht ‒ wie erforderlich ‒ einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. 5 Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Sie entnimmt der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zu Unrecht die allgemeine Aussage, die Tatsache der Flucht müsse bei der Beurteilung der Verfolgungsfurcht eines schutzsuchenden Ausländers besonders berücksichtigt und bewertet werden, und zwar speziell die Einzelumstände und Beweggründe derselben. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich betont (vgl. a. a. O., S. 17), eine allgemeine Regel lasse sich für die Berücksichtigung der Flucht bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr nicht aufstellen, auch wenn es ausgeführt hat, aus der Tatsache der Flucht könne sich ein starkes Indiz dafür ergeben, dass ein Ausländer in politischem Gegensatz zu dem Regime seines Heimatlandes stehe. Die in diesem Zusammenhang verwendete Formulierung, den Gründen der Flucht werde daher in jedem Falle nachzugehen sein, sollte angesichts der entsprechenden Klarstellung erkennbar nicht als allgemeine Regel zur Sachverhalts- und Beweiswürdigung verstanden werden. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. 7 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.