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Beschluss

19 A 649/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1104.19A649.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). 3 Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht zu. Als grundsätzlich klärungsbedürftig rügt der Kläger die Fragen: 4 5 1. „Stellen die Verpflichtung zum eritreischen Nationaldienst und der Umgang des Staates Eritreas mit Rückkehrern, die sich aus Sicht des eritreischen Staates der Verpflichtung zum Wehrdienst entzogen haben, eine Verfolgung aufgrund der politischen Überzeugung dar, für die grundsätzlich für den Fall, dass sie sich im wehrpflichtigen Alter befinden, ein Schutz nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 AsylG zuzuerkennen ist?“ 6 2. „Sind die bekannten Informationen zum Nationaldienst in Eritrea dahingehend auszulegen, dass weiterhin mit Verfolgungshandlungen aufgrund der Entziehung vom Wehrdienst gerechnet werden muss?“ 7 Keine dieser beiden Fragen rechtfertigt im vorliegenden Fall eine Berufungszulassung. Die erstgenannte Grundsatzfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen in verneinendem Sinn geklärt ist. Nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohen danach Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung. Das gilt auch für eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung. 8 OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 ‑ 19 A 1857/19.A ‑, juris, Rn. 36 ff. 9 Die zweitgenannte Grundsatzfrage nach weiterhin drohenden Verfolgungshandlungen aufgrund der Entziehung vom Wehrdienst ist unter diesen Umständen nicht entscheidungserheblich. Der Senat kann vielmehr als gegeben unterstellen, dass nach den bekannten Informationen zum Nationaldienst in Eritrea weiterhin mit Verfolgungshandlungen im Sinn des § 3a AsylG aufgrund der Entziehung vom Wehrdienst zu rechnen ist, weil diesen Verfolgungshandlungen danach jedenfalls die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen fehlt. 10 In Bezug auf die erstgenannte Grundsatzfrage ist die Berufung auch nicht wegen nachträglicher Abweichung von der zitierten Senatsrechtsprechung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Wegen nachträglicher Abweichung ist die Berufung nach dieser Vorschrift unabhängig davon zuzulassen, ob der Rechtsmittelführer diesen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt hat, wenn der zunächst vorliegende Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nachträglich dadurch entfällt, dass ein übergeordnetes Gericht die als grundsätzlich klärungsbedürftig dargelegte Grundsatzfrage in einem anderen Verfahren klärt, und die angefochtene Entscheidung von dieser höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung objektiv abweicht. 11 OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2020 ‑ 19 A 4332/19.A ‑, juris, Rn. 2 f. m. w. N. 12 Hier liegt keine solche Abweichung vor. Denn auch das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung unter Bezugnahme insbesondere auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. Oktober 2016 ‑ RN 2 K 16.31289 ‑, juris, Rn. 30 ff., die Tatsachenfeststellung zugrunde gelegt, dass der Staat Eritrea die illegale Ausreise, um sich dem Nationalen Dienst zu entziehen, nicht allgemein als Regimegegnerschaft sieht und der Bestrafung damit kein politischer Sanktionscharakter zukommt. (S. 13 ff. des Urteils). 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).