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Beschluss

4 A 2284/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1105.4A2284.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17.7.2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. 3 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.4.2020 – 1 BvR 2705/16 –, NVwZ-RR 2020, 905 = juris, Rn. 21, m. w. N. 4 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO nicht gewahrt, wird durch die Antragsbegründung nicht schlüssig in Frage gestellt. 5 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die „Halle rechts“, I. Straße 000 in E. , ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12.12.2018 den Bevollmächtigten der Klägerin im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 3 LZG NRW i. V. m. § 180 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten am 4.1.2019 förmlich zugestellt, die Klage aber erst am 6.2.2019 verspätet erhoben worden sei. Die Zustellung am 4.1.2019 sei durch die Zustellungsurkunde belegt, die als öffentliche Urkunde gemäß § 3 Abs. 2 LZG NRW i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen erbringe, hier also für das Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten zu dem angegebenen Zeitpunkt. Einen nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässigen Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen habe die Klägerin weder erbracht noch angetreten. Die Darstellung in der vorgelegten eidesstattlichen Erklärung der in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin beschäftigten Rechtsanwaltsfachangestellten sei nicht geeignet, die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig zu entkräften. Sie lasse nicht den sicheren Schluss zu, dass sich der Zustellungsvorgang in Wahrheit anders zugetragen habe und der Zusteller somit die Zustellung falsch beurkundet habe. 6 Der geltend gemachte Umstand, dass die Rechtsmittelfrist ausgehend von dem Datum des Auffindens des zugestellten Schriftstücks im Briefkasten der Geschäftsräume der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, nämlich dem 8.1.2019, an dem auch der Eingangsstempel der Kanzlei angebracht worden ist, notiert worden ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Gegenbeweis für die beurkundete Zustellung am 4.1.2019 sei weder erbracht noch angetreten, nicht schlüssig in Frage. Die angeführte Dauerkontrolle des Briefkastens der früheren Kanzleiräume nach dem Mitte November 2018 erfolgten Umzug in neue Geschäftsräume bis Ende des Jahres 2018 und die Übergabe der Briefkastenschlüssel an die Verwaltergesellschaft zum Jahresende sind für die beurkundete Zustellung unter der neuen Anschrift zu Beginn des Jahres 2019 ohnehin unerheblich. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach ein Fehler in der Organisation der Kanzlei den mit dem Posteingang und der Fristenkontrolle befassten Bediensteten unterlaufen sein könne, wird aber auch durch die auf die aktenkundige eidesstattliche Erklärung einer Beschäftigten gestützte Schilderung der üblichen Abläufe zur regelmäßigen Briefkastenleerung von montags bis freitags jeweils gegen 10.00 Uhr sowie zur Handhabung bei der Berechnung der Rechtsmittelfrist nicht widerlegt. Die keinem Beweis zugängliche bloße Behauptung, es sei ausgeschlossen, dass ein Schriftstück von freitags bis dienstags unbemerkt im Briefkasten gelegen habe, entkräftet nicht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach denkbar sei, dass im fraglichen Zeitraum, zumal zum Ende der Weihnachtsferien, die beschriebenen regelmäßigen Abläufe aus irgendwelchen Gründen gestört gewesen seien bzw. das Schriftstück versehentlich zu spät erfasst und mit einem unzutreffenden Eingangsstempel versehen worden sei. 7 Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin geäußerten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Q. lassen den nach geltendem Recht zu führenden Gegenbeweis nicht entbehrlich werden. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und ist überdies höchstrichterlich geklärt, dass eine (private) Zustellungsurkunde gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO wie eine öffentliche Urkunde den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet. 8 Vgl. BFH, Urteil vom 17.11.2015 – X R 3/14 –, BFH/NV 2016, 922 = juris, Rn. 12. 9 Der danach erforderliche Beweis einer Falschbeurkundung wird nicht durch den Hinweis darauf erbracht oder auch nur angetreten, dass es in Einzelfällen zu Fehlern bei der Zustellung insbesondere durch private Postdienstleistungsunternehmen gekommen sei. Grundsätzlich kann man darauf vertrauen, werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen würden unabhängig davon, ob sie bei der Deutschen Post AG oder bei privaten lizenzierten Postdienstleistungsunternehmen aufgegeben werden, nach der üblichen Postlaufzeit grundsätzlich am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert. 10 Vgl. BFH, Beschluss vom 15.5.2019 – XI R 14/17 –, BFH/NV 2019, 924 = juris, Rn. 11, m. w. N.; zu den rechtlichen Vorgaben durch § 2 Nr. 3 Satz 1 Post-Universaldienstleistungsverordnung OVG NRW, Beschluss vom 25.7.2019 – 4 A 349/18.A –, NJW 2019, 3738 = juris, Rn. 5, m. w. N. 11 Gemessen daran ist eine Zustellung des Ablehnungsbescheids vom 12.12.2019 am 4.1.2019 hier auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht denklogisch ausgeschlossen, zumal dieser Bescheid ausweislich einer Aktennotiz der Beklagten nach einem gescheiterten Zustellversuch unter der alten Kanzleianschrift „mit Datum vom 02.01.19“ erneut an die neuen Geschäftsräume der Prozessbevollmächtigten der Klägerin versandt worden war. Die Behauptung, die Q. stelle freitags niemals Post zu, die gesamte Wochenpost werde grundsätzlich samstags zugestellt, wenn keine Mitarbeiter im Büro seien, erschüttert nicht die Beweiskraft der Beurkundung der in Rede stehenden konkreten Zustellung am Freitag, dem 4.1.2019. Das gilt umso mehr, weil das eigene Vorbringen der Klägerin, die Zustellung sei am 8.1.2019, einem Dienstag, erfolgt, hierzu im Widerspruch steht. 12 Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, der Klägerin sei keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 VwGO zu gewähren, weil nicht dargetan sei, dass ihre Prozessbevollmächtigten bei der Fristenkontrolle die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Anwalts angewandt hätten, wird durch die bloße Behauptung, ein Verschulden auf Seiten der Kanzlei gebe es nicht, nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Insoweit ist das Verwaltungsgericht in Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Anwalts es bei Fehlen des Zustellungsdatums auf dem Umschlag des zugestellten Schriftstücks erfordert, im Rahmen der Fristenkontrolle durch Nachfrage bei der Behörde nach dem Datum der auf der Postzustellungsurkunde vermerkten Zustellung den Zeitpunkt der Zustellung zu ermitteln. 13 Vgl. BFH, Beschluss vom 1.9.2008 – IV B 137/07 –, BFH/NV 2009, 200 = juris, Rn. 19. 14 Dass dies geschehen sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 15 Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die aufgeworfene Frage, 16 welcher Beweiswert (Zustellungs‑) Urkunden der Q. zukommt, 17 lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 182 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO) beantworten und ist überdies, wie ausgeführt, höchstrichterlich bereits geklärt. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 20 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.