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Beschluss

2 B 1342/20.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1111.2B1342.20NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag der Antragstellerin, 2 die Innenbereichssatzung „T2.-------straße “ der Antragsgegnerin außer Vollzug zu setzen, 3 hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. 4 I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung (Teil A – Klarstellungssatzung) in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem durch den Teil B (Ergänzungssatzung) in den Innenbereich einbezogenen Bereich, für den die Satzung eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern ermöglichen soll. Ihr Grundstück liegt zudem an der vorgesehenen Erschließungsstraße. 5 Dass die Antragstellerin den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch nicht gestellt haben, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht entfallen. Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass das Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist. 6 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 35, und vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, BauR 2014, 1430 = juris Rn. 30 ff., und vom 26. April 2018 – 2 B 1625/17.NE -, DVBl. 2019, 437 = juris Rn. 14 ff.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 47 Rn. 386 f. 7 Ein solcher Antrag darf nur nicht offensichtlich unzulässig sein, weil die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO bereits verstrichen ist. 8 Dazu OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - 2 B 1456/15.NE -, juris Rn. 4 ff. 9 Das ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerin kann den Antrag in der Hauptsache noch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen. Die Antragsgegnerin hat die Innenbereichssatzung erst am 29. November 2019 öffentlich bekannt gemacht. 10 II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die materiellen Voraussetzungen für die begehrte Außervollzugsetzung der angegriffenen Innenbereichssatzung liegen nicht vor. 11 Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. 12 Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen lassen. 13 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 10. April 2015 - 2 B 177/15.NE -, beide m. w. N. 14 Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans - bzw. wie hier einer Innenbereichssatzung - stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist - regelmäßig, so auch hier - (nur) dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans bzw. der Innenbereichssatzung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 16 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10, m. w. N. zur Rechtsprechung der weiteren Bausenate des OVG NRW. 17 „Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung der Innenbereichssatzung, wenn diese sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch grundsätzlich nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung einer offensichtlich unwirksamen Entwicklungssatzung weiter voraus, dass ihre Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls dringend geboten ist. 18 Vgl. (zu Bebauungsplänen) OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2015 ‑ 10 B 530/15.NE -, vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 42, und vom 1. Juli 2013 - 2 B 599/13.NE -, juris Rn. 39, alle m. w. N. 19 Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Innenbereichssatzung nicht vor. 20 1. Schwere individuelle Nachteile drohen der Antragstellerin durch den Vollzug des Teiles B der Innenbereichssatzung nicht. Insoweit macht sie lediglich geltend, es sei ihr unzumutbar, auf den einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a, 123 VwGO verwiesen zu werden. Denn sie müsste dann gegen mindestens zwei im Anschluss an die Innenbereichssatzung geplante Bauvorhaben einzeln vorgehen. Hierbei handelt es sich jedoch um Folgen, die über den bloßen Vollzug der Satzung nicht hinausgehen und damit von vornherein keinen schweren Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO begründen können. Dass diese Verwirklichung anderweitig zu schweren und irreparablen Nachteilen für die Antragstellerin führen würde, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Weder durch die projektierten Wohnbauvorhaben noch mit Blick auf die Belastung der Erschließungsstraße „T1.-------straße “ ist solches absehbar. Anderenfalls stünde der Antragstellerin als unmittelbare Nachbarin aber gegebenenfalls auch eine hinreichende Anfechtungsmöglichkeit gegen etwaige rücksichtslose Baugenehmigungen offen. 21 2. Unter Würdigung der Antragsbegründung ist die Außervollzugsetzung hier auch nicht aus anderen Gründen dringend geboten. Nach der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist die angegriffene Innenbereichssatzung hinsichtlich des von der Antragstellerin der Sache nach allein angegriffenen Teiles B (also der Entwicklungssatzung) nicht offensichtlich rechtswidrig. 22 Formelle Mängel macht die Antragstellerin nicht geltend. Solche sind auch sonst nicht zu erkennen. 23 Ebenso wenig lässt das Antragsvorbringen hervortreten, dass die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB offensichtlich verfehlt wurden. Nach dieser Vorschrift darf die Gemeinde einzelne Außenbereichsflächen städtebaulich angemessen in Ortsteile nach § 34 BauGB einbeziehen. Voraussetzung ist, dass diese an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzen und durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Die städtebauliche Situation muss so sein, dass sich aus der vorhandenen Bebauung im Innenbereich eine hinreichende Prägung der bisherigen Außenbereichsflächen insbesondere nach Art und Maß der baulichen Nutzung ergibt. 24 Vgl. nur Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB – Kommentar, 14. Aufl. 2019, § 34 Rn. 88. 25 Dies wiederum ist jedenfalls dann der Fall, wenn im Satzungsgebiet der Maßstab des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB im Grundsatz anwendbar ist. Daran bestehen hier keine, jedenfalls keine offensichtlichen Zweifel. Die in Rede stehenden Flächen grenzen westlich, südlich und nördlich unmittelbar an die bebauten Bereiche an, die durch den Teil A der Innenbereichssatzung im Rahmen einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB als Ortsteil festgelegt sind. Nach Osten ist das Gebiet wiederum durch ein kleineres Waldgebiet klar abgegrenzt. In den bebauten Bereichen befindet sich – soweit ersichtlich – durchweg Wohnbebauung, die gerade nach dem Vortrag der Antragstellerin ein einheitliches Gepräge aufweist. Damit sind Art und Maß der Bebauung auf dem Teil B der Innenbereichssatzung hinreichend konfiguriert und am Maßstab der vorhandenen, dem Innenbereich zugeordneten Bebauung bestimmbar. 26 Dies entspricht letztlich auch der Auffassung der Antragstellerin, die in der Sache im Wesentlichen rügt, dass die Massivität der geplanten Bebauung den Rahmen dessen sprenge, was sich aus der Umgebung ermitteln lasse. Das wiederum ist aber nur feststellbar, wenn die Voraussetzungen für eine Ergänzungsatzung im Grundsatz vorliegen; sonst fehlte gerade ein Rahmen, der gesprengt werden könnte. 27 Ob die vorgesehene Bebauung sich in den durch die vorhandene Bebauung vorgegebenen Grenzen bewegt, ist hingegen keine Frage der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Satzung, sondern – soweit die Satzung nicht selbst „einzelne Festsetzungen“ gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB – wie hier z. B. nach § 9 Abs.1 Nr. 6 oder § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB enthält, 28 vgl. hierzu allgemein BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 – 4 BN 20.03 -, juris Rn. 3; Rieger, in: Schrödter, BauGB - Kommentar, 9. Auflage 2019, § 34 Rn. 122 m. w. N. - 29 des Einfügens nach § 34 Abs. 1 bzw. 2 BauGB. Aufgrund der Ergänzungssatzung steht lediglich fest, dass diese Vorschrift hier anwendbar ist, nicht aber, dass eine damit grundsätzlich zulässige Bebauung deren Voraussetzungen auch tatsächlich erfüllt. Rechtswidrig könnte die Satzung unter diesem Aspekt lediglich dann sein, wenn eine nach § 34 Abs. 1 bzw. 2 BauGB rechtmäßige Bebauung von vornherein ausgeschlossen wäre. Das käme bei verständiger Würdigung des Vortrags der Antragstellerin hier allenfalls in Betracht, wenn eine ausreichende Erschließung unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt möglich wäre. Davon kann angesichts des Ausbauzustands der T1.-------straße jedoch nicht ansatzweise die Rede sein. Im Gegenteil erscheint die Annahme des Satzungsgebers, auch der durch zwei Sechsfamilienhäuser ausgelöste Zusatzverkehr sei auf der Straße abzuwickeln, zumindest vertretbar. Klarstellend ist in diesem Zusammenhang aber erneut darauf hinzuweisen, dass die Satzung die Zulässigkeit einer solchen Bebauung selbst nicht (abschließend) festlegt. Diese Beurteilung ist vielmehr allein dem noch nicht abgeschlossenen Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Die Satzung selbst ließe etwa auch eine Einfamilienhausbebauung des Teiles B zu. 30 Dass die Antragsgegnerin nicht durch den von der Antragstellerin übersandten – undatierten, aber wohl aus dem Jahr 1994 stammenden – Vertrag am Erlass der angegriffenen Innenbereichssatzung gehindert war, liegt aus den von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 20. Oktober 2020 zutreffend zusammengefassten Gründen auf der Hand und bedarf hier keiner Vertiefung. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 8 und 14a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610 f.). 33 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.