Beschluss
4 A 2917/20.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1117.4A2917.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16.9.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Die geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist, wie der Senat bereits mehrfach in anderen von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen mit gleicher Begründung betriebenen Zulassungsverfahren ausgeführt hat, 3 vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 7.11.2019 – 4 A 4117/19.A –, juris, Rn. 2 ff., und vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 ff., 4 nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die Klägerinnen behaupten lediglich, das angegriffene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1960 ‒ 1 C 235.58 ‒ (Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 8) ab. Sie benennen jedoch nicht ‒ wie erforderlich ‒ einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. 5 Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerinnen nicht. Sie entnehmen der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zu Unrecht die allgemeine Aussage, die Tatsache der Flucht müsse bei der Beurteilung der Verfolgungsfurcht eines schutzsuchenden Ausländers besonders berücksichtigt und bewertet werden, und zwar speziell die Einzelumstände und Beweggründe derselben. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich betont (vgl. a. a. O., S. 17), eine allgemeine Regel lasse sich für die Berücksichtigung der Flucht bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr nicht aufstellen, auch wenn es ausgeführt hat, aus der Tatsache der Flucht könne sich ein starkes Indiz dafür ergeben, dass ein Ausländer in politischem Gegensatz zu dem Regime seines Heimatlandes stehe. Die in diesem Zusammenhang verwendete Formulierung, den Gründen der Flucht werde daher in jedem Falle nachzugehen sein, sollte angesichts der entsprechenden Klarstellung erkennbar nicht als allgemeine Regel zur Sachverhalts- und Beweiswürdigung verstanden werden. 6 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO. 7 Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.7.2020 – 4 A 2430/19.A –, juris, Rn. 15 f., m. w. N. 9 Danach bleibt der Einwand der Klägerinnen erfolglos, das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen zu dem von religiösen Gegnern unterstellten Übertritt zum Glauben der Ahmadiyya und den folgenden, zunehmenden Feindseligkeiten nicht zur Kenntnis genommen und ernsthaft gewürdigt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Vortrag im Tatbestand seines Urteils (Urteilsabdruck, Seite 2, letzter Absatz, bis Seite 3, erster Absatz) wiedergegeben und ihn in den Entscheidungsgründen (Urteilsabdruck, Seite 6, zweiter Absatz, bis Seite 7, vorletzter Absatz) gewürdigt. Dass es ihn anders als der Klägerinnen gewertet hat, führt nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 10 Vielmehr erschöpfen sich ihre Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Wertungen in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.7.2020 ‒ 4 A 2430/19.A ‒, juris, Rn. 21 f., m. w. N. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG. 13 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.