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Anerkenntnisurteil

4 E 716/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1123.4E716.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss und der Haftbefehl des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18.8.2020 sind wirkungslos. Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gründe: 1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren auf Anordnung von Ersatzzwangshaft übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der angefochtene Beschluss ist entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären. 2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Vollstreckungsschuldner aufzuerlegen. Ohne Eintritt der Erledigung (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zum Verlust der Reisegewerbekarte) wäre er voraussichtlich unterlegen. 3 Die Anordnung der Ersatzzwangshaft und der Erlass eines Haftbefehls wären voraussichtlich rechtmäßig gewesen. Die Ersatzzwangshaft ist als subsidiäres Beugemittel anstelle eines uneinbringlichen Zwangsgeldes mit einem schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der Person verbunden (Art. 2 GG). Sie ist das letzte Mittel des Staates zur Durchsetzung eines vollstreckbaren Anspruchs und nur in Ausnahmefällen unter besonderer Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. 4 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.7.1996 ‒ 4 E 461/95 ‒, GewArch 1996, 473 = juris, Rn. 3 f., m. w. N. 5 Bis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Verlust der Reisegewerbekarte war die Anordnung der Ersatzzwangshaft unter Berücksichtigung der genannten Voraussetzungen verhältnismäßig. Sie war erforderlich und geeignet, um den Vollstreckungsschuldner zur Herausgabe des Originals der Reisegewerbekarte zu bewegen, und erwies sich auch als angemessen. Sein Vortrag im Beschwerdeverfahren, er habe das Original seiner Reisegewerbekarte verloren, stellte sich ohne weiteren Nachweis als rein prozesstaktisch motivierte Schutzbehauptung dar. Angesichts des Verhaltens des Vollstreckungsschuldners war vielmehr davon auszugehen, dass er noch im Besitz des Originals der Reisegewerbekarte war und diese mithin herausgeben konnte. Noch nach Bestandskraft des Widerrufs der Reisegewerbekarte und Bestandskraft der Zwangsgeldfestsetzung hat der Vollstreckungsschuldner bei einer polizeilichen Kontrolle angegeben, dass er nur eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte mit sich führe, weil er das Original der Reisegewerbekarte immer vergesse. Weder im Verwaltungsverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren zur Anordnung der Ersatzzwangshaft hat er geltend gemacht, dass er das Original der Reisegewerbekarte verloren habe. Dieser Vortrag erfolgte erst zunächst unsubstantiiert im Beschwerdeverfahren und wurde nach Vorhalt unter anderem der genannten polizeilichen Kontrolle durch die zur Erledigung des Verfahrens führende eidesstattliche Versicherung belegt. 6 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht. 7 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.