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Beschluss

4 B 1879/20.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1127.4B1879.20NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Im Wege einer einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass § 1 Abs. 8 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin für 2020 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in den Stadtteilen Neustadt/Süd, Deutz, Kernbereich Innenstadt, Rodenkirchen, Lindenthal, Sülz/Klettenberg, Braunsfeld, Porz-Mitte, Kalk, Rath/Heumar und Dellbrück vom 19.2.2020 eine Ladenöffnung am 29.11.2020 in Porz-Mitte nicht gestattet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag, 2 im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass § 1 Abs. 8 der Ordnungsbehördlichen Verordnung für 2020 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in den Stadtteilen Neustadt/Süd, Neuss, Kernbereich Innenstadt, Rodenkirchen, Lindenthal, Sülz/Klettenberg, Braunsfeld, Porz-Mitte, Kalk, Rath/Heumar und Delbrück eine Ladenöffnung am 29.11.2020 nicht gestattet, 3 ist zulässig und begründet. 4 Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. 5 Die tenorierte Feststellung ist dringend geboten, weil die Antragsgegnerin erklärt hat, die in Rede stehende Verordnungsregelung rechtfertige auch weiterhin eine Ladenöffnung am 29.11.2020, obwohl die anlassgebende Veranstaltung „Porzer Adventsmarkt“ abgesagt worden ist. Die vom Rat der Antragsgegnerin beschlossene Verordnung gestattet jedoch keine Verkaufsstellenöffnung am Sonntag, den 29.11.2020, ohne Durchführung des Porzer Adventsmarktes. Denn die Verordnungsregelung ist maßgeblich auf diesen Anlassbezug gestützt. Die Sitzungsvorlage vom 16.1.2020 nennt ausdrücklich als Anlassgrund für die Verkaufsstellenöffnung am 29.11.2020 den „Porzer Adventsmarkt“. Dementsprechend wurde gerade der Termin des 29.11.2020 für die Sonntagsöffnung gewählt. Daran ändert nichts, dass in der Sitzungsvorlage neben dem Anlassgrund die Sachgründe des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 LÖG NRW angeführt werden. Der Wegfall der ursprünglich geplanten Veranstaltung hat nach § 1 Abs. 8 der streitgegenständlichen Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Folge, dass die Ermächtigung zur Verkaufsstellenöffnung entfällt; mit anderen Worten geht die Freigaberegelung nunmehr ins Leere. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.11.2020 – 4 B 1715/20.NE –, juris, Rn. 8. 7 Es ist auch ausgeschlossen, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin der vom Rat bereits beschlossenen Verordnung nachträglich einen neuen Inhalt gibt. Diese neue Beurteilung steht nicht der Verwaltung, sondern nur dem Rat als Verordnungsgeber selbst zu. 8 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6.11.2020 – 4 B 1715/20.NE –, juris, Rn. 9, und vom 4.9.2020 – 4 B 1331/20.NE –, juris, Rn. 7. 9 Ebenso ist es allein Sache des Rates zu entscheiden, ob bei Wegfall des primären Anlassgrundes die ebenfalls angeführten Gründe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 LÖG NRW allein die geplante Ladenöffnung tragen sollen. 10 Im Übrigen könnten die von der Verwaltung der Antragsgegnerin nunmehr ausschließlich angeführten Sachgründe des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 LÖG NRW die weiterhin geplante Ladenöffnung auch nicht rechtfertigen. Insoweit ist bereits letztinstanzlich für das Landesrecht und mit Bundesrecht in Einklang stehend geklärt, dass sie in der Regel allenfalls dann das verfassungsrechtlich erforderliche Gewicht aufweisen können, wenn aus anderen Gründen ohnehin mit einem besonderen Besucherinteresse zu rechnen ist und über den davon erfassten Bereich hinaus zum Ausgleich besonderer örtlicher Problemlagen oder struktureller Standortnachteile der Freigabebereich auf hiervon betroffene Bereiche erweitert werden soll. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2020 – 4 B 1261/20.NE –, GewArch 2020, 418 = juris, Rn. 24, unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 17.7.2019 – 4 D 36/19.NE –, GewArch 2019, 396 = juris, Rn. 40, 91 ff. 106 ff., m. w. N., ausdrücklich als nicht zu restriktiv interpretiert bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 22.6.2020 ‒ 8 CN 3.19 ‒, GewArch 2020, 378 = juris, Rn. 33. 12 Fehlt es mithin bereits an einer Veranstaltung, neben der sich die beschlossene Ladenöffnung zumindest im überwiegenden Teil des jeweiligen Freigabebereichs als bloßer Annex darstellt, reichen die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 LÖG NRW genannten Gesichtspunkte auch ergänzend zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung offensichtlich nicht aus. Denn es geht der Antragsgegnerin gerade nicht (mehr) darum, einen Bereich, der aufgrund schlüssiger Annahmen durch eine überwiegende Zahl von Veranstaltungsbesuchern wesentlich durch eine Veranstaltung geprägt wird und in dem die Prägekraft der Ladenöffnung in den Hintergrund tritt, zum Ausgleich besonderer örtlicher Problemlagen um hiervon betroffene eng umgrenzte Bereiche zu erweitern. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.10.2020 – 4 B 1420/20.NE –, juris, Rn. 29 f., m. w. N. 14 Insofern kann vorliegend dahinstehen, ob im Stadtteil Köln-Porz besondere örtliche Problemlagen bestehen, der die Antragsgegnerin mithilfe eines schlüssig verfolgten Gesamtkonzepts begegnen möchte. 15 Nichts anderes gilt auch mit Blick auf die aktuellen unbestrittenen Herausforderungen für den stationären Einzelhandel durch die Corona-Pandemie sowie den bereits seit dem 30.9.2020 aufgehobenen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW vom 9.7.2020, auf den sich die Antragsgegnerin nunmehr bezieht. Die Absicht, dem lokalen Einzelhandel als Ausgleich für Umsatzeinbußen wegen der Corona-Pandemie zusätzliche Einnahmen zu ermöglichen, rechtfertigt keine anlasslosen Ladenöffnungsfreigaben an Sonntagen. 16 Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 3.9.2020 – 4 B 1253/20.NE –, juris, Rn. 30 ff., und vom 28.8.2020 – 4 B 1261/20.NE –, GewArch 2020, 418 = juris, Rn. 29 ff. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, und trägt dem Umstand Rechnung, dass eine einstweilige Regelung bezogen auf eine Sonntagsfreigabe begehrt wird, für die der Senat in ständiger Praxis den Auffangstreitwert heranzieht. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.6.2016 – 4 B 504/16 –, NVwZ-RR 2016, 868 = juris, Rn. 48 ff., m. w. N. 20 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).