Beschluss
10 A 112/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1203.10A112.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag hat keinen Erfolg. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Antrag, ihm unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 21. Juni 2018 auf seinen Bauantrag vom 2. Oktober 2017 nachträglich eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports, einer Überdachung, einer Mauer, eines Balkons sowie für eine Garage auf dem Grundstück in X., Gemarkung P., Flur 3 Flurstück 200 (E. 6 in X.) zu erteilen, abgewiesen. Die Mauer und die Garage seien nicht genehmigungsbedürftig. Der Carport, der Balkon und die Überdachung seien wegen entgegenstehender öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht genehmigungsfähig. Nach § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 dürfte eine Baugenehmigung nicht erteilt werden, solange eine nach anderen Fachgesetzen erforderliche Genehmigung fehle. Nach § 22 LWG NRW bedürfe unter anderem die Errichtung von Anlagen im Sinne des § 36 WHG einer Genehmigung. Der Carport, der Balkon und die Überdachung stellten Anlagen an einem oberirdischen Gewässer im Sinne der Vorschrift dar. Über eine entsprechende wasserrechtliche Genehmigung verfüge der Kläger jedoch nicht. 5 Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Carport, den Balkon und die Überdachung nicht mit der Begründung verneinen dürfen, dass dafür eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 22 LWG NRW nicht vorliege. 6 Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass eine Baugenehmigung nach § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 den Abschluss der für die Verwirklichung eines Bauvorhabens erforderlichen Genehmigungen und Befreiungen bildet und die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens umfassend feststellt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats schon zu § 75 Abs. 1 BauO NRW a.F. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 10 B 676/18 –, juris, Rn. 6, und Urteile vom 30. Oktober 2009 – 10 A 1074/08 –, juris, Rn. 102 ff., und vom 11. September 2003 – 10 A 4694/01 –, juris, Rn. 30 ff. 8 Danach kann eine Baugenehmigung nicht erteilt werden, wenn eine für das Bauvorhaben erforderliche weitere Genehmigung fehlt. In einer solchen Konstellation stehen dem Bauvorhaben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die diese weitere Genehmigung erforderlich machen, entgegen. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 10 B 676/18 –, juris, Rn. 8, und Urteil vom 11. September 2003 – 10 A 4694/01 –, juris, Rn. 66. 10 Aus dem von dem Kläger angeführten Urteil des Senats vom 30. Oktober 2009 – 10 A 1074/08 –, juris, folgt nicht, dass es einer etwaig erforderlichen eigenständigen wasserrechtlichen Genehmigung nach § 22 LWG NRW vor Erteilung einer Baugenehmigung nicht bedürfe beziehungsweise dass die Baugenehmigung eine solche wasserrechtliche Genehmigung einschließe. Der Senat hat in dem besagten Urteil in dem dortigen Fall für § 113 Abs. 2 LWG NRW entschieden, dass die Vereinbarkeit eines in einem Überschwemmungsgebiet geplanten Bauvorhabens mit den Anforderungen des Hochwasserschutzes im Baugenehmigungsverfahren geprüft werde und es einer eigenständigen wasserrechtlichen Genehmigung daher nicht bedürfe. 11 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 10 A 1074/08 –, juris, Rn. 41 ff. 12 Für die hier in Rede stehende Frage, ob der Erteilung der Baugenehmigung für den Carport, den Balkon und die Überdachung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, weil es an einer erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung nach § 22 LWG NRW fehlt, lässt sich der Entscheidung nichts entnehmen. 13 Welche Behörde für die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 22 LWG NRW zuständig ist, ergibt sich im Übrigen aus den §§ 114 ff. LWG NRW und der unter anderem auf der Grundlage von § 117 Abs. 1 LWG NRW erlassenen Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU). 14 Die auch auf der Grundlage der Ergebnisse eines Ortstermins von dem Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, bei dem Carport, dem Balkon und der Überdachung handele es sich um Anlagen an einem Gewässer im Sinne des § 36 WHG, zieht der Kläger nicht durchgreifend in Zweifel. Soweit es den Carport und die Überdachung betrifft, räumt er selbst ein, dass es mit Blick auf deren Nähe zum A. Bach – die zum Bach ausgerichteten Seitenwände der baulichen Anlagen stehen in unmittelbarer Nähe zur Böschungsoberkante oder sogar darauf – möglicherweise naheliege, dass von ihnen nachteilige Auswirkungen auf den Bach ausgehen könnten. 15 Vgl. zu Kennzeichen einer baulichen Anlagen im Sinne des § 36 WHG auch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2018 – 20 B 117/18 –, juris, Rn. 22, vom 3. November 2015 – 20 A 1389/13 –, juris, Rn. 10, und vom 28. September 2015 – 20 A 20/13 –, juris, Rn. 19, und Urteile vom 7. Juni 2004 – 20 A 4757/01 –, juris, Rn. 23, und vom 22. August 1991 – 20 A 1272/90 –, juris, Rn. 6. 16 Dass dies auch auf den Balkon zutreffen könnte, verneint der Kläger mit der Begründung, die Entfernung zwischen dem Balkon und dem Bach sei zu groß. Aus den Bauvorlagen ergibt sich jedoch schon nicht, dass – wie er mit dem Zulassungsantrag behauptet – der Balkon mehr als 10 m von der Uferlinie (vgl. hierzu § 6 Abs. 1 LWG NRW) des Baches entfernt sei. Der auf Pfeiler gestützte Balkon, also eigentlich Altan, und die von ihm überdachte gepflasterte Fläche liegen vielmehr – aus Richtung des Baches betrachtet – nahezu unmittelbar hinter der Überdachung, unter der der Boden ebenfalls gepflastert ist, und kragt, anders als der Kläger anführt, auch nicht lediglich aus der Wand des Wohnhauses hervor. Soweit der Kläger „beim besten Willen … keine wasserrechtliche Gefährdung“ durch den Balkon zu erkennen vermag, sei auf die nachvollziehbaren Ausführungen in den Stellungnahmen der Fachbehörde vom 6. November 2017 und 14. Februar 2018 verwiesen, wonach die Unterhaltung des häufig von Hochwasser betroffenen, von steilen Ufern eingefassten Baches durch die Errichtung baulicher Anlagen auf beziehungsweise in der Nähe der Böschungsoberkante erheblich erschwert werde. 17 Ob, was der Kläger für möglich hält, der Beklagte in einem Berufungsverfahren überhaupt dazu verpflichtet werden könnte, ihm auf seinen Bauantrag hin eine auf den Balkon beschränkte Baugenehmigung zu erteilen, bedarf daher keiner Prüfung. 18 Vgl. zum Grundsatz der Einheitlichkeit eines Bauvorhabens etwa OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2008 – 10 A 2795/05 –, juris, Rn. 80 f., und Beschluss vom 4. September 2001 – 10 B 332/01 –, juris, Rn. 8, jeweils mit weiteren Nachweisen. 19 Inwieweit sich aus den Ausführungen des Klägers zum Bestandsschutz der baulichen Anlagen ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ergeben sollte, erschließt sich nicht. 20 Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 21 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Daran fehlt es hier. 22 Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, „bis zu welchem Abstand Anlagen in Nordrhein-Westfalen nach § 22 LWG genehmigungspflichtig sind“. Anders als etwa nach dem auch vom Kläger angesprochenen § 31 Abs. 1 LWG Rh.-Pf. setzt die Genehmigungspflicht in § 22 LWG NRW jedoch nicht voraus, dass die Anlage im Sinne des § 36 WHG innerhalb eines bestimmten Abstandes zur Uferlinie liegt. Soweit der Kläger meinen sollte, der Begriff der Anlage an einem Gewässer im Sinne des § 36 WHG bedürfe der weiteren Konturierung, legt er einen solchen Bedarf nicht dar. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich insbesondere nicht, inwieweit der unter anderem in der oben zitierten Rechtsprechung des 20. Senats des Oberverwaltungsgerichts entwickelte Anlagenbegriff weitergehend grundsätzlich zu klären wäre und inwieweit eine solche Klärung hier entscheidungserheblich sein könnte. 23 Die überdies aufgeworfene Frage, „ob dann, wenn eine Genehmigungspflicht nach § 22 LWG besteht, diese Genehmigung zwingend von den Wasserbehörden zu erteilen ist oder sie nicht doch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erteilen ist“, ist – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – geklärt. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 26 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 27 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).