OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 1127/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1209.2A1127.20.00
2mal zitiert
2Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 971,98 Euro festgesetzt 1 G r ü n d e : 2 Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 1. Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen nicht. 4 Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. 5 Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. 6 Dies gilt zunächst für die Abweisung der Klage hinsichtlich der angefochtenen Festsetzungsbescheide vom 1. Februar 2013, 3. Mai 2013, 2. August 2013, 1. November 2013, 1. Februar 2014, 2. Mai 2014, 3. Januar 2016, 1. Februar 2016, 1. Juli 2016, 2. September 2016 und 4. November 2016. Insoweit ist das Verwaltungsgericht mit eingehender und ohne weiteres überzeugender Begründung von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen, weil der Kläger gegen diese Bescheide nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt habe. Die Bescheide vom 1. Februar 2013, 3. Mai 2013, 2. August 2013, 1. November 2013, 1. Februar 2014 und 2. Mai 2014 – adressiert an die L. Straße 59, I. - seien dem Kläger spätestens mit Schreiben des Beklagten vom 20. Juni 2016, adressiert an seine aktuelle Anschriften G.------straße 11a, I. , übermittelt worden, nachdem er behauptet habe, diese Bescheide zuvor nie erhalten zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass ihn das Schreiben vom 20. Juni 2016 nicht erreicht hätte, lägen nicht vor. Im Gegenteil habe der Kläger auf das Schreiben vom 20. Juni 2016 am 4. Juli 2016 reagiert. Damit seien etwaige Bekanntmachungsmängel jedenfalls behoben. Hinsichtlich der Bescheide vom 3. Januar 2016, 1. Februar 2016, 1. Juli 2016, 2. September 2016 und 4. November 2016, gerichtet wiederum an seine aktuelle Anschrift, habe der Kläger nur pauschal behauptet, diese nicht erhalten zu haben. Es sei aber lebensfremd, dass über das gesamte Jahr 2016 hinweg insgesamt fünf Bescheide den Kläger nicht erreicht haben sollten, ohne dass auch nur ein einziger Postrücklauf zu verzeichnen gewesen wäre. Dies gelte umso mehr, als in diesem Zeitraum ein lebhafter Schriftverkehr zwischen dem Kläger und dem Beklagten stattgefunden habe; u. a. habe er in dieser Zeit das Schreiben vom 20. Juni 2016 erhalten. Vor diesem Hintergrund seien die erst im Februar 2017 erhobenen Widersprüche verspätet, die fraglichen Bescheide bestandskräftig geworden. 7 Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift schon deshalb nicht durch, weil der Kläger insoweit von falschen Voraussetzungen ausgeht. Dass die entsprechenden Bescheide rechtmäßig wären, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt und konnte dies auch nicht, weil es – zu Recht – insoweit von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen ist. Im Übrigen bestreitet der Kläger den Zugang des Schreibens vom 20. Juni 2016 nicht, sondern bestätigt den Erhalt ausdrücklich, sodass spätestens zu diesem Zeitpunkt nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG eine Bekanntgabe der insgesamt sechs Bescheide aus 2013 und 2014 feststeht. Ausgehend hiervon sind die am 6. Februar 2017 eingelegten Widersprüche jedenfalls verfristet gewesen. Auf den Zugang der Bescheide aus dem Jahre 2016 geht der Kläger nicht weiter ein. Ein solcher kann demnach, wie es bereits das Verwaltungsgericht erschöpfend ausgeführt hat, ohne weiteres zugrunde gelegt werden. 8 Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2020 – 2 A 1398/20 -. 9 Auf die Frage, ob die Beitragserhebung in diesen Bescheiden für die Anschrift L1. Straße 59 oder G1. 11a in I. erfolgte, kommt es deshalb von vornherein nicht an. Insoweit handelt es sich nicht um eine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit. Sie führte allenfalls – wie sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Sache nach ergibt – zur Rechtswidrigkeit dieser Bescheide, nicht jedoch zu ihrer Nichtigkeit. Eine ggf. zur Nichtigkeit führende offensichtliche und grobe Fehlerhaftigkeit hinsichtlich der Zuordnung zur L1. Straße 59 ist nicht ersichtlich, nachdem der Kläger diese Anschrift gegenüber dem Beklagten in früheren Zeiten bekräftigt hatte und eine neue Anschrift nach Aktenlage erst am 21. Juli 2014 mitgeteilt worden war. Unbeschadet dessen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Umdeutung rundfunkbeitragsrechtlich im Grundsatz unbedenklich ist. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2020 - 2 A 4182/19 -. 11 Im Übrigen verkennt der Kläger bei seinen Ausführungen zur Zahlung seiner Mutter für ihre Wohnung unter der Anschrift G1. 11a, dass er nicht für diese Wohnung sondern für den von ihm bewohnten Wohnwagen und damit für eine eigenständige, nicht ortsfeste Raumeinheit herangezogen worden ist. 12 Unbeschadet dessen erwiese sich die erstinstanzliche Entscheidung selbst unter der – wie gesagt mehr als fernliegenden – Annahme, die Widersprüche seien insoweit nicht verfristet, als jedenfalls im Ergebnis richtig. Denn in diesem Fall wäre auch für diese Bescheide die – wie sogleich auszuführen ist, nicht ernstlich zweifelhafte – Feststellung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Bescheides vom 1. Februar 2017 tragfähig, dass der Kläger für eine nicht ortsfeste Raumeinheit rundfunkbeitragspflichtig ist. Die Klage wäre dann auch mit Blick auf die früheren Bescheide jedenfalls als unbegründet abzulehnen gewesen. 13 Im Hinblick auf die Abweisung der Klage gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Februar 2017 weckt das Zulassungsvorbringen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, der Kläger sei als Inhaber einer nicht ortsfesten Raumeinheit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RBStV rundfunkbeitragspflichtig. Für solche nicht ortsfesten Raumeinheiten insbesondere von reisenden Schaustellern liegt die melderechtliche und damit auch rundfunkbeitragsrechtliche Wohnungseigenschaft jedenfalls dann vor, wenn diese Fahrzeuge längerfristig und regelmäßig auf einem festen Platz abgestellt und als einzige und ausschließliche Wohnung in dieser Zeit bewohnt werden. 14 Vgl. dazu nur Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 3 RBStV Rn. 38, m. w. N.; de Vivie, in: Breckwoldt, Melderechtskommentar, 2. Aufl. 2018, § 20 BMG Rn. 19; Süssmuth/Laier, Bundesmeldegesetz, Kommentar, Stand: Juni 2014, § 20 Rn. 6. 15 Davon ist auch unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrags auszugehen. Er gibt selbst an, ca. drei Monate im Jahr nicht auf Volksfesten unterwegs zu sein. Dies liegt auch objektiv nahe, weil solche Volksfeste in der Winterzeit üblicherweise nicht stattfinden und die Saison für gewerbliche Schausteller meist erst in der Zeit um Ostern herum beginnt. 16 Vgl. in diesem Zusammenhang auch Göhmann/ Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 3 RBStV Rn. 38. 17 Insoweit dürfte der angegebene Zeitraum von drei Monaten im Falle des Klägers, der offenbar einen mobilen Automatenwagen betreibt, eher zu kurz veranschlagt sein. 18 Zudem gibt er selbst an, über keine sonstige Wohnung zu verfügen. Demgegenüber ist es nicht erforderlich, dass in der übrigen Zeit ein regelmäßiger Wechsel des Ortes nicht vorliegt – dies liegt vielmehr gerade im Schaustellergewerbe in der Natur der nicht ortsfesten Wohnung in einem Wohnwagen. Insoweit verlangt das Melderecht nicht, dass dieser Wohnwagen in der übrigen Zeit nicht oder nur gelegentlich fortbewegt wird. 19 Im Übrigen erschließt sich nicht, warum gerade der Umstand, dass der Kläger mit dem Wohnwagen von Stadt zu Stadt zieht, ausschließen soll, dass der dazu benutzte Wohnwagen dauerhaft bewohnt wird. Das Gegenteil dürfte richtig sein, sonst wäre dessen Mitnahme sinnlos. Im Übrigen hat der Kläger - wie gesagt – selbst betont, er verfüge über keine andere Wohnung. 20 2. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 21 Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. 22 Die formulierte Rechtsfrage, welche konkreten Anforderungen an die Voraussetzung „gelegentlich“ gestellt werden, wäre jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil es auf diese Frage hier nach den anzulegenden rechtlichen Maßstäben – wie ausgeführt – nicht ankommt. Insoweit legt das Zulassungsvorbringen jedoch nicht dar, aus welchen Gründen diese Maßstäbe überprüfungsbedürftig sein könnten. Dass die Frage, wann davon ausgegangen werden könnte, solche Fahrzeuge seien längerfristig auf einem festen Platz abgestellt, einen hier entscheidungserheblichen Klärungsbedarf auslösen könnte, ist ebenfalls weder dargelegt noch ersichtlich. 23 Dass Schausteller ihren Wohnwagen als Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit und zugleich der privaten Lebensführung nutzen, ist für diesen Personenkreis vielmehr charakteristisch. 24 Vgl. Süssmuth/Laier, Bundesmeldegesetz, Kommentar, Stand: Juni 2014, § 20 Rn. 6. 25 Auf die Beitragspflicht für die Wohnung hat dieser vom Kläger angesprochene Umstand in jedem Fall keinen Einfluss, ohne dass es hier der Klärung bedürfte, ob und unter welchen Voraussetzungen zugleich ein Betriebsstättenbeitrag fällig wird. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. 28 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.