Beschluss
1 A 3911/18.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1210.1A3911.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus P. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e 2 I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3 II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 4 Die Berufung ist weder wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (dazu 1.) noch eines Verfahrensmangels (dazu 2.) oder der Divergenz (dazu 3.) zuzulassen. 5 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 6 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f. m. w. N. 8 Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5. 10 Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht. 11 a) Das gilt zunächst für die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage 12 „Besteht in Algerien bei einer Inhaftierung oder einer sonstigen Art des Gewahrsams durch staatliche Organe im Zuge eines Strafverfahrens wegen eines tätlichen Angriffs auf einen Amtsträger, insbesondere einen Angehörigen der Sicherheitskräfte, im Unterschied zu anderen Strafverfahren oder Haftgründen die überwiegende Wahrscheinlichkeit unmenschlicher Behandlung oder Folter?“. 13 Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, es sei selbst dann, wenn der Kläger bei seiner Rückkehr nach Algerien (wegen des als wahr unterstellten Angriffs auf einen Angehörigen der Sicherheitskräfte 2007) inhaftiert würde, nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er gefoltert oder unmenschlich oder erniedrigend behandelt werde (UA, S. 4 unten und erneut S. 5, zweiter Absatz), maßgeblich auf den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 4. April 2018 (S. 18) gestützt. Danach werden Übergriffe gegen Personen in Gewahrsam bis hin zu Folter in Berichten von Menschenrechtsorganisationen (nur) bis 2015 aufgeführt und gibt es für neuere Fälle keine Hinweise. 14 Ebenso im Übrigen die inzwischen vorliegenden Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 25. Juni 2019, S. 18, und vom 11. Juli 2020, S. 19, Letzterer unter zusätzlichem Hinweis einerseits auf das Urteil des EGMR vom 29. April 2019 – 12148/18 –, und andererseits auf den von amnesty international wiedergegebenen Vorwurf des Journalisten Adlène Mellah, in einer (vom 22. Oktober 2018 bis zum 22. November 2018 dauernden) Haft geschlagen und durch "Waterboarding" misshandelt worden zu sein (vgl. amnesty international vom 22. Januar 2019, "Algeria: Absurd conviction of journalist Adlène Mellah must be overturned"; allerdings ohne Behauptung von "Waterboarding" noch die Darstellung des Journalisten – "J'ai subi des coups et un harcèlement moral inhumain" – gegenüber der Zeitung El Watan vom 25. November 2018, "Adlène Mellah: 'Un colonel m'a maltraité'". 15 Der hieran anknüpfenden Schlussfolgerung, es bestünden dann auch bezogen auf die Untergruppe der wegen eines Angriffs auf einen Angehörigen der Sicherheitskräfte Inhaftierten keine solchen Hinweise, hat der Kläger keine den o. a. Anforderungen genügende Darlegung entgegengehalten. Er hat insoweit nämlich schon keine (aktuellen) Erkenntnisquellen vorgelegt, aus denen sich zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Fehlerhaftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung und die Richtigkeit der eigenen Bewertung ergeben könnten. Seine Angaben zu (angeblichen) eigenen Erlebnissen aus dem Jahre 2006, die im Übrigen zeitlich weit vor den vom Verwaltungsgericht dargestellten positiven Veränderungen in Algerien liegen, genügen den o. a. Anforderungen einer auf tatsächliche Verhältnisse bezogenen Grundsatzrüge ersichtlich nicht. Gleiches gilt für die – nach dem Vorstehenden nicht einmal plausible – Behauptung, es bestehe keine eindeutige Auskunftslage. Auch ist es nicht Aufgabe des Senats, die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Erkenntnismittel ohne näheren Anhalt auf ihre Validität zu überprüfen oder weitere (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5 ff., m. w. N. 17 Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang noch aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der beantragten Beweiserhebung abgesehen hat, ist nicht dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, sondern dem des rechtlichen Gehörs zuzuordnen (s. dazu unter 2.). 18 b) Die weitere von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, 19 „Ist im Fall einer Inhaftierung oder einer sonstigen Art des Gewahrsams durch staatliche Organe eine effektive Behandlung einer schweren, multimorbiden psychischen Erkrankung tatsächlich erreichbar, insbesondere unter Berücksichtigung der zusätzlichen psychischen Belastung einer Freiheitsentziehung?“, 20 rechtfertigt ebenfalls nicht die begehrte Zulassung der Berufung. Das gilt schon unabhängig von der Frage ihrer Entscheidungserheblichkeit. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, dass die medizinische Versorgung in allen algerischen Gefängnissen gut sei, auf die entsprechende Feststellung in dem o. g. Lagebericht (S. 19) gestützt, der sich auf die Aussagen eines britischen Inspektorenteams stützt und nicht nach (physischen oder psychischen) Krankheiten differenziert. 21 Vgl. insoweit im Übrigen auch die inzwischen vorliegenden Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 25. Juni 2019, S. 19, und vom 11. Juli 2020, S. 20, zur Verbesserung der Haftbedingungen und zur allgemein guten medizinischen Ausstattung der Haftanstalten. 22 Dem hat der Kläger keine Quellen oder Erkenntnismittel entgegengesetzt, die diese Einschätzung erschüttern könnten. Die weitere, sich gegen die Schlüssigkeit der Begründung des Verwaltungsgerichts richtende Rüge, es sei wenig wahrscheinlich, dass die medizinische Versorgung in den Gefängnissen besser als die im Landesdurchschnitt gegebene medizinische Versorgung außerhalb der Gefängnisse sei, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Mit diesem Vortrag macht der Kläger nämlich allein ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Hierbei handelt es sich aber von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG. 23 2. Der von dem Kläger gerügte Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. 24 a) Das gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, seine in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge seien (teilweise) zu Unrecht abgelehnt worden. 25 Die Ablehnung eines Beweisantrags führt nur dann zu einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. 26 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2017‒ 1 B 118.17 ‒, juris, Rn. 5, m. w. N. 27 Dass die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge in dieser Weise prozessordnungswidrig war, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. 28 (aa) Den als "Beweisantrag 1", Ziffer 3. bezeichneten Antrag, 29 zum Beweis der Tatsache, dass "im Gewahrsam bzw. innerhalb der Haft die überwiegende Wahrscheinlichkeit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung besteht, auch aufgrund der Haftbedingungen" die im Antrag näher bezeichneten Stellungnahmen einzuholen, 30 hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung (Sitzungsprotokoll, S. 8) mit der Begründung abgelehnt, es verfüge über hinreichende Erkenntnismittel, mithin eigene Sachkunde (§ 244 Abs. 4 S. 1 StPO analog). Zweifel an der Aktualität der in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnisse, die das gerichtliche Ermessen zu einer neuerlichen Begutachtung verdichten könnten, lägen nicht vor. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten habe, dass der Kläger mit verschärften Haftbedingungen rechnen müsse, weil er einen Amtsträger geschlagen habe, handele es sich um eine bloße Vermutung, die er nicht substantiiert habe, und damit um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. 31 Damit hat sich das Verwaltungsgericht der Sache nach auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, nach der die Tatsacheninstanzen einen Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten oder einer amtlichen Auskunft besonders in Asylverfahren, in denen regelmäßig eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sachverständiger Stellungnahmen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen können. 32 Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2006 – 1 B 84.05 –, juris, Rn. 7, vom 27. März 2000 – 9 B 518.99 , juris, Rn. 12, vom 5. Juli 2000 – 9 B 138.00 –,juris, Rn. 5, und vom 27. Februar 2001 – 1 B 206.00 –, juris, Rn. 6. 33 Das Tatsachengericht muss die Ablehnung eines Beweisantrags unter Hinweis auf die eigene Sachkunde für die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar begründen und insbesondere angeben, woher es seine Sachkunde hat. Wie konkret der Nachweis der eigenen Sachkunde des Gerichts zu sein hat, hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweils in tatsächlicher Hinsicht in Streit befindlichen Tatsachenfragen ab. Schöpft das Gericht seine besondere Sachkunde aus vorhandenen Gutachten und amtlichen Auskünften, so muss der Verweis hierauf dem Einwand der Beteiligten standhalten, dass in diesen Erkenntnisquellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten sind. 34 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2000– 9 B 518.99 –, juris, Rn. 12, und vom 27. Februar 2001 – 1 B 206.00 –, juris, Rn. 6. 35 Gemessen hieran legt der Kläger nicht dar, dass und inwiefern die vom Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen für eine sachkundige Beurteilung der Frage, ob im Gewahrsam die überwiegende Wahrscheinlichkeit von unmenschlicher Behandlung besteht, nicht ausreichend gewesen sein sollen, sondern sich dem Gericht die Einholung der weiter beantragten Stellungnahmen hätte aufdrängen müssen. Insbesondere hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 4. April 2018 über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (S. 18) zugrunde gelegte Erkenntnislage, nach der es nach dem Jahr 2015 keine Hinweise mehr auf Übergriffe gegen Personen im Gewahrsam bis hin zur Folter durch Sicherheitskräfte gegeben hat, nicht erschüttert. Der Kläger hat mit seinem Vortrag vielmehr selbst eingestanden, die Erkenntnislage spreche nicht unmittelbar für eine erniedrigende Behandlung im Falle einer Inhaftierung. Dass diese nicht genügen könnte, um – wie vom Verwaltungsgericht vorgenommen – auch eine Aussage über die Gefahr von Misshandlungen bei Inhaftierungen im Zusammenhang mit Angriffen auf Amtsträger treffen zu können, macht der Kläger indes mit seinem bloßen Einwand einer nicht (ausdrücklich) geklärten Auskunftslage nicht substantiiert geltend. Um die Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfrage durch das Verwaltungsgericht zu erschüttern, hätte der Kläger zumindest einen über die Schilderung seiner (angeblichen) eigenen, lange zurückliegenden (s. o.) Erfahrungen hinausgehenden konkreten Anhaltspunkt, etwa in Form von Medienberichten, dafür liefern müssen, dass es nach dem Jahr 2015 in Algerien überhaupt noch zu Fällen von unmenschlicher Behandlung durch Sicherheitskräfte im Gewahrsam gekommen ist. 36 (bb) Den als "Beweisantrag 2" bezeichneten Antrag, 37 zum "Beweis der Tatsache(n), dass 38 39 1. Der Kläger psychisch erkrankt ist, insbesondere an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit Flashbacks, Alpträumen und Schlafstörungen 40 2. Eine Rückführung nach Algerien zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne einer Gefährdung von Leib und Leben durch Eskalation der Erkrankung und Retraumatisierung führen würde, insbesondere vor dem Hintergrund einer– (unleserlich) für den Kläger – drohenden Inhaftierung" 41 ein fachmedizinisches Sachverständigengutachtens einzuholen, 42 hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung (Sitzungsprotokoll, S. 9) u. a. mit der Begründung abgelehnt, er sei nicht hinreichend substantiiert. Die vorgelegten Atteste genügten den von der Rechtsprechung aufgestellten Mindestanforderungen nicht. Es ergebe sich aus diesen bereits nicht, auf welcher Grundlage der Facharzt die Diagnose gestellt habe. Unklar bleibe ferner, wie häufig sich der Kläger in ärztlicher Behandlung befunden habe. 43 Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass die Ablehnung des Beweisantrags als unsubstantiiert nicht vom Prozessrecht gedeckt wäre. Die Anforderungen, die das Verwaltungsgericht an die Substantiierung des Sachverständigenbeweises gestellt hat, entsprechen den vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung entwickelten Grundsätzen. 44 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 10 B 45 21.12 –, juris, Rn. 7, und Urteil vom 11. September 46 2007 – 10 C 8.07 –, juris, Rn. 15. 47 Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht in seinem Ablehnungsbeschluss (Sitzungsprotokoll, S. 9) und – vertiefend – in seinem Urteil (UA, S. 8 f.) zutreffend ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die von dem Kläger vorgelegten (fachärztlichen) Unterlagen den an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen nicht genügen. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 48 Mit seinem Zulassungsantrag bringt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe die vorgelegten Atteste nicht in ausreichender Weise zur Kenntnis genommen. Diese zeichneten das Bild einer wiederholten, regelmäßigen Behandlung. Er habe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben, den Arzt monatlich aufzusuchen. Die ärztlichen Feststellungen müssten in einer Gesamtschau gesehen werden und bildeten dann ein komplettes Bild seiner Erkrankung. 49 Das greift nicht durch. Es ist nichts dafür erkennbar, dass das Verwaltungsgericht die vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend zur Kenntnis genommen haben könnte. Das Verwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen (UA, S. 7 ff.) ausdrücklich die ärztlichen Berichte bzw. Atteste des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 9. Mai 2016, 20. Oktober 2017, 16. Januar 2018 und 16. August 2018 sowie das Amtsärztliche Gutachten vom 29. September 2016 benannt und sich mit deren Inhalt auseinandergesetzt. Dazu, welches der vorgelegten Atteste das Gericht konkret nicht genügend zur Kenntnis genommen haben soll, verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat ferner ersichtlich seine Einschätzung auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Unterlagen (vgl. etwa: Sitzungsprotokoll, S. 9: „Die vorgelegten Atteste“; UA, S. 8: „Die Atteste des Dr. M. “) vorgenommen. Die eigenen Angaben des Klägers zur Häufigkeit seiner Arztbesuche genügen den Substantiierungsanforderungen der Rechtsprechung offensichtlich nicht. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Annahme, die Atteste genügten den Substantiierungsanforderungen der Rechtsprechung nicht, auch nicht allein darauf gestützt, dass diese keinen Aufschluss darüber gäben, wie häufig sich der Kläger in ärztlicher Behandlung befinde. Es hat vielmehr zusätzlich darauf abgestellt, diesen fehle es an hinreichend nachvollziehbaren Angaben dazu, auf welcher Grundlage die Diagnosen gestellt worden seien und ob die von dem Kläger geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt würden. 50 Trägt bereits dieser Ablehnungsgrund prozessrechtlich die Ablehnung des Beweisantrags, kommt es nicht darauf an, ob auch die weiteren von dem Verwaltungsgericht jeweils als selbständig tragend herangezogenen Ablehnungsgründe mit dem Prozessrecht im Einklang stehen. 51 b) Der Kläger dringt ferner mit seinem Vortrag nicht durch, das Verwaltungsgericht habe – auch wenn kein (weiterer) Beweisantrag gestellt worden sei – durch prozessrechtswidrig mangelnde Erforschung des Sachverhalts seine Aufklärungspflicht verletzt, zumal er alle erforderlichen Tatsachen vorgetragen und auch sonst alles unternommen habe, um das Gericht zur Berücksichtigung sowohl seiner Erkrankung als auch der drohenden Inhaftierung und deren Folgen zu bewegen. 52 Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Im Übrigen wäre es Sache des im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, in der mündlichen Verhandlung zu einer – aus seiner Sicht erforderlichen – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen weiterer unbedingter Beweisanträge. 53 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2020– 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27. 54 3. Schließlich ist der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. 55 Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158; OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2020– 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 32. 56 Gemessen hieran sind die Darlegungsvoraussetzungen (offensichtlich) nicht erfüllt. Die von dem Kläger geltend gemachte Divergenzrüge „auf Vorrat“ für den Fall einer neueren Entscheidung eines (Divergenz-)Gerichts kennt das Berufungszulassungsrecht schon in Anbetracht der (soeben genannten) Darlegungsanforderungen nicht. Es ist auch nicht erkennbar, dass hier eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz verfassungsrechtlich geboten sein könnte. Das ist dann der Fall, wenn eine Grundsatzrüge ordnungsgemäß dargelegt worden, die Klärungsbedürftigkeit aber nach Stellung des Zulassungsantrags dadurch entfallen ist, dass ein divergenzrelevantes Gericht eine von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichende Entscheidung trifft. 57 Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 145. 58 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder hat der Kläger das Vorliegen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung ordnungsgemäß dargelegt (s. o. 1.) noch ist eine spätere abweichende Entscheidung im o. g. Sinne ersichtlich. 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. 60 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).