Beschluss
1 A 3142/20.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1214.1A3142.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen des von den Klägern allein gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 3 Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. 4 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14. 5 Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. 6 Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. 7 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden. 8 Die Kläger haben einen Gehörsverstoß schon nicht hinreichend dargelegt. Es ist bereits nicht erkennbar, welches konkrete Vorbringen der Kläger das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen haben soll und dass es sich entscheidungserheblich ausgewirkt hätte, wenn ebendieses Vorbringen berücksichtigt worden wäre. Die Zulassungsbegründung besteht vielmehr nur aus einer (weitgehend wörtlichen) Wiederholung der erstinstanzlichen Klagebegründung vom 13. Februar 2017, einer Zusammenfassung des Verfahrensablaufs und des verwaltungsgerichtlichen Urteils sowie einer knappen Darstellung der Angaben des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung. Das Zulassungsvorbringen schließt – ohne jegliche weiteren Darlegungen – damit, der Sachverhalt sei in dem angefochtenen Urteil nicht ausreichend berücksichtigt worden. 9 Ungeachtet dessen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht Vorbringen der Kläger bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt haben könnte. Das Verwaltungsgericht gibt das im Zulassungsantrag angeführte Vorbringen der Kläger im Wesentlichen im Tatbestand wieder (UA, S. 2 f.). Dieses sowie die Angaben der Kläger aus der mündlichen Verhandlung würdigt das Verwaltungsgericht auch – wenn auch nicht im Sinne der Kläger – in den Entscheidungsgründen (UA, S. 6 ff.). 10 Das Zulassungsvorbringen der Kläger zielt im Kern vielmehr darauf ab, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den von ihnen geschilderten Sachverhalt nicht für ausreichend erachtet und damit fälschlicherweise zumindest das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint. Bei den insoweit geltend gemachten (ernstlichen) Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils handelt es sich aber von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG. Entsprechendes gilt, soweit das Zulassungsvorbringen sinngemäß bemängelt, das Verwaltungsgericht habe den Vortrag des Klägers zu 1. zu Unrecht als unglaubhaft erachtet, ihm drohe im Falle einer Rückkehr nach China eine Inhaftierung, weil er im Zorn über die ihm vorenthaltende Entschädigung die Kommunistische Partei beleidigt habe. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Klägers die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. 11 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320/69 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 ff. 12 Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören aber grundsätzlich – und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).