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Beschluss

6 E 901/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1218.6E901.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass als Frist zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 6. Februar 2020 – 5 K 3049/18 – nunmehr der 11. Januar 2021 bestimmt wird. Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Senat weist die zulässige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung mit der Maßgabe zurück, dass für die vom Verwaltungsgericht beschlossene Zwangsgeldandrohung anstelle der ursprünglichen Frist der in der Beschlussformel genannte Termin festgesetzt wird. 3 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Behauptung des Vollstreckungsschuldners nicht zutreffe, er habe seine Verpflichtung aus dem im Klageverfahren (Az. 5 K 3049/18) vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 6. Februar 2020 vollständig erfüllt. Er hat die Vollstreckungsgläubigerin bislang nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen, obwohl die am 10. Juni 2020 erfolgte erneute amtsärztliche Begutachtung keine neuen im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht feststehenden Befunde ergeben hat. Grundlage des zwischen den Beteiligten des Klageverfahrens am 6. Februar 2020 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleichs war unstreitig der Umstand, dass die Vollstreckungsgläubigerin seit mehr als zehn Jahren unter einer gravierenden Magersucht leidet, die Symptom einer eigenständigen psychischen Störung und nicht etwa Folge einer körperlichen Erkrankung, etwa einer Infektions-, Tumor- oder genetischen Erkrankung ist. Sie befand sich bis zum Jahr 2015 wiederholt in psychotherapeutischer Behandlung. Auch der Amtsarzt beschreibt in seinem im Klageverfahren diskutierten Gutachten vom 1. August 2018, die Vollstreckungsgläubigerin leide mit einer Körpergröße von 1,66 m und 39,5 kg bei einem BMI von 14,4 unter einer Essstörung, die bisher therapeutisch sehr schwierig zu erreichen gewesen sei; es sei trotz hohen therapeutischen Aufwands nicht gelungen, das Gewicht längerfristig zu stabilisieren. Soweit in diesem Gutachten im Weiteren ebenso wie in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 16. August 2018 in erster Linie die physischen Auswirkungen der bei der Klägerin bzw. Vollstreckungsgläubigerin vorliegenden Anorexie beschrieben werden, ändert dies nicht daran, dass diesen eine psychosomatisch bedingte Form der Essstörung mit typischer Begleitsymptomatik zugrunde lag. Davon ist auch der Vollstreckungsschuldner ausgegangen, wie u.a. sein Vermerk vom 21. August 2018 belegt. In diesem erachtet er eine erneute Bewerbung der Vollstreckungsgläubigerin als möglich, sobald sie erfolgreich eine Therapie durchgeführt habe. Der Senat teilt auch die vom Verwaltungsgericht unter detaillierter Auswertung der gutachterlichen Feststellungen, auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, vertretene Ansicht, dass sich weder der amtsärztlichen Stellungnahme vom 10. Juni 2020 noch der ihr zugrundeliegenden Zusatzbegutachtung Feststellungen zu einer Verschlechterung des Krankheitsbildes entnehmen lassen (vgl. im Einzelnen die Ausführungen auf den Seiten 5 bis 9 des angefochtenen Beschlusses). Das in der neuen amtsärztlichen Stellungnahme beschriebene psychische bzw. psychosomatische Erscheinungsbild der Vollstreckungsgläubigerin weist keine erkennbaren Besonderheiten für eine Anorexie des festgestellten Schweregrades auf. Soweit der Vollstreckungsschuldner der im Vergleich zu der früheren amtsärztlichen Stellungnahme aus 2018 umfassenderen Beschreibung der Symptomatik und der Auswirkungen der Anorexie die Feststellung einer neuen eigenständigen psychischen Erkrankung entnehmen will, bleibt er substantiierten Vortrag schuldig. Der Umstand, dass die Fachärztin in ihrer psychiatrischen Stellungnahme näher - und nachvollziehbar - auf die psychischen Befunde eingeht, die sie selbst als typisch für Menschen mit Anorexie beschreibt, ändert nichts daran, dass die Grunderkrankung und ihr Schweregrad bereits bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs feststanden. 4 Ebenso wenig überzeugt die Auffassung des Antragsgegners, im fachpsychiatrischen Zusatzgutachten vom 7. Mai 2020 sei eine neue von den früheren Befunden noch nicht erfasste weitere psychische Erkrankung festgestellt worden, die der Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis entgegenstehe, nämlich „Rez. depressive Episoden, aktuell remittiert ICD 10 F 32.4“. Hierzu enthält das Psychiatrische Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeinmedizin Dr. T. schon keine validen Feststellungen. Abgesehen davon, dass offenbar der Code F 33.4 der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsproblem (ICD-10) für „Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert“ gemeint sein dürfte, findet dieser nur auf Seite 3 des Gutachtens ohne jedwede Erläuterung dort oder an anderer Stelle unter dem Punkt „Diagnosen“ Erwähnung. Einer eingehenden Begründung dieser Diagnosestellung und einer tragfähige Aussage zu ihrer aktuellen Bedeutung bedürfte es jedoch, weil mit dem Code F 33.4 beschrieben ist, dass die Kriterien für eine der Störungen F 33.0-F 33.3. in der Anamnese erfüllt sind, aber in den letzten Monaten keine depressiven Symptome bestehen. Dazu äußert sich die Gutachterin jedoch mit keinem Wort. Die abschließende gutachterliche Beurteilung der Fachärztin beschränkt sich auf die Aussage: „Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass Fr. U. an einer schweren psychischen Erkrankung (Anorexie ICD10 F.50.0) leidet. Es handelt sich hier um eine chronische Verlaufsform der Erkrankung, welche derzeit nicht behandelt wird.“ , vgl. Seite 9 des psychiatrischen Gutachtens. Soweit demgegenüber in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Amtsärztin Dr. S. vom 16. November 2020 ausgeführt ist, die depressive Störung werde im psychiatrischen Gutachten vom 7. Mai 2020 neu benannt und auch im Weiteren ausgeführt, wie diese sich auf die Tauglichkeit negativ auswirke, bleibt es bei einer Behauptung, die sich anhand des Gutachteninhalts nicht nachvollziehen lässt. 5 Der abschließende Beschwerdevortrag, es sei "nicht nachvollziehbar, dass ein (…) eindeutiges amtsärztliches Gutachten, das sich umfassend und dezidiert (…) gegen eine Verbeamtung ausspricht, zu einem möglicherweise anderen Ergebnis aus formellen Gründen führen kann", ist schon nicht verständlich. Soweit der Vollstreckungsschuldner darauf hinaus will, ausschlaggebend für die Übernahme der Vollstreckungsgläubigerin in das Beamtenverhältnis müssten die - nachvollziehbaren -Feststellungen in dem neuen amtsärztlichen Gutachten sein, lässt er unerwähnt, dass er sich selbst in dem gerichtlichen Vergleich vom 6. Februar 2020 unter bestimmten Voraussetzungen zur Übernahme der Vollstreckungsgläubigerin in das Beamtenverhältnis verpflichtet hat, deren Vorliegen das Verwaltungsgericht nunmehr beanstandungsfrei angenommen hat. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 7 Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).