Beschluss
6 A 3413/20.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0106.6A3413.20A.00
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus I. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. November 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus I. bleibt erfolglos, weil die Voraussetzungen der §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. 2 II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. 4 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. 5 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2016 6 -13 A 1222/16.A -, juris Rn. 2 ff. 7 Soweit Tatsachenfragen als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet werden, muss ferner durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt werden, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die abweichenden Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 8 Vgl. zu diesem Erfordernis etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1277/17.A -, juris Rn. 7 f., und vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris Rn. 3 f., jeweils m. w. N. 9 Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage, 10 "ob der iranische Staat ihn (gemeint: den Kläger) bereits wegen der bloßen Konversion zum Christentum und der in Deutschland zu diesem Zweck behaupteten bzw. vollzogenen Taufe, die mit einem Abschwur vom Islam einhergegangen sein muss, mit verfolgungsrelevanten Maßnahmen auch dann überziehen würde, wenn er gegenüber den iranischen Behörden behaupten würde[n], lediglich zum Schein aus rein asyltaktischen Gründen zum Christentum konvertiert zu sein", 11 nicht erfüllt. 12 Ihre Klärungsbedürftigkeit ist nicht dargelegt. Bezogen auf die Frage der Verfolgungsgefahr von Konvertiten im Iran ist in der Rechtsprechung geklärt, dass zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslimen bei einer Rückkehr in den Iran allein im Falle eines ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsels eine rechtserhebliche Verfolgung drohen kann, weil nur in diesem Fall davon auszugehen ist, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch - nach den Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen können. Denn im Iran ist von einer Verfolgungsgefahr für zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime dann auszugehen, wenn sie nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten, eine herausgehobene Rolle einnehmen oder ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen. 13 Vgl. näher OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 49 ff., und Beschluss vom 1. März 2019 - 6 A 1882/18.A -, juris Rn. 18; BayVGH, Beschluss vom 16. November 2015 14 - 14 ZB 13.30207 -, juris Rn. 6. 15 Im Iran kann schon der schlichte Abfall vom Glauben zu Verfolgungsmaßnahmen führen, wenn es zu öffentlichen Äußerungen bzw. insbesondere zur Missionstätigkeit kommt. Denn die Behörden zwingen im Iran allen Glaubensrichtungen einen Kodex für das Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Der Abfall vom Islam (Apostasie) kann nach der bestehenden Rechtslage mit der Todesstrafe geahndet werden. Zwar ist die Strafbarkeit der Apostasie nicht ausdrücklich im Strafgesetzbuch bestimmt, sie ergibt sich aber aus der Festlegung, dass die Scharia in nicht gesetzlich geregelten Fällen Anwendung findet. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie allerdings selten; zumeist erfolgt nicht die Bestrafung wegen Apostasie, sondern aufgrund anderer Delikte. Trotzdem konvertieren offenbar zahlreiche Menschen zum Christentum, wobei eine Konversion und ein anonymes Leben nicht allein zu einer Verhaftung führen. Relevant ist aber, wenn Aktivitäten nach außen hin erfolgen, wie z.B. eine Missionierung oder eine Unterrichtung anderer Personen im Glauben (s. auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 26. Februar 2020, Stand: Februar 2020, S. 14). 16 Der Kläger benennt keine aktuellen Erkenntnisquellen, die mit gewisser Wahrscheinlichkeit Anlass zu einer abweichenden Einschätzung der Verfolgungslage für Konvertiten im Iran geben. 17 Einen im oben dargelegten Sinne ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsel hat das Verwaltungsgericht im Fall des Klägers verneint. Das Gericht ist nach dem Gesamtergebnis des gerichtlichen Verfahrens - maßgeblich der Einvernahme des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung - nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger aufgrund einer echten Glaubensentscheidung vom Islam zum Christentum übergetreten ist und der christliche Glaube zwischenzeitlich seine religiöse Identität prägt. Diese Würdigung ist mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht angreifbar. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. 19 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.