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Beschluss

10 A 104/21.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0201.10A104.21A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. 4 Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., mit weiteren Nachweisen. 6 Solche besonderen Umstände sind hier schon nicht vorgetragen. Der Kläger rügt vielmehr eine Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht, die grundsätzlich – so auch hier – nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln gehört, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist. 7 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 4 A 2657/15.A –, juris, Rn. 14. 8 Es wäre Sache des Klägers gewesen, in der mündlichen Verhandlung etwa durch weiteren Vortrag zu der aus seiner Sicht erforderlichen weiteren Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Fluchtgründe beizutragen. 9 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2020 – 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 30 f. 10 Dass ihm diese Möglichkeit zum weiteren Sachvortrag nicht eingeräumt worden wäre, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht und ist auch nicht ersichtlich. 11 Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht deshalb vor, weil das angefochtene Urteil etwa nicht mit Gründen versehen wäre (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 6 VwGO). 12 Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht in diesem Sinne mit Gründen versehen ist ein Urteil nur dann, wenn die Entscheidungsgründe nicht erkennen lassen, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für das Urteil maßgebend sind und es den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb unmöglich ist, es auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Entscheidungsgründe vollständig fehlen oder wesentliche Teile des Streitgegenstandes unerwähnt lassen oder sie derart verworren oder unverständlich sind, dass sie sich für eine Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit als unbrauchbar erweisen. 13 Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 25. September 2013 ‒ 1 B 8.13 ‒, juris, Rn. 16, mit weiteren Nachweisen. 14 Dass dies hier der Fall sein könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers, er sei homosexuell, für unglaubhaft gehalten und diese Einschätzung begründet. Welcher von dem Kläger für erforderlich gehaltenen „Auseinandersetzung mit dem Fluchtgrund der Homosexualität“ es zur Begründung der Entscheidung darüber hinaus bedurft hätte, zeigt er nicht auf. 15 Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). 16 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 4 A 3232/18.A –, juris, Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen. 18 Für die mit der Zulassungsschrift aufgeworfene Frage, 19 inwieweit die Sachaufklärungspflicht dem Gericht gebietet, im Fall einer geltend gemachten Homosexualität zum Zwecke der Bewertung der Glaubhaftigkeit zu erfragen, seit wann dies Empfinden besteht, ob dies von persönlicher Wichtigkeit ist, ob eine gleichgeschlechtliche Beziehung geführt wird, ob ein anderweitiges Lebensmodell zum Zweck des sozialadäquaten Verhaltens im Zielstaat vorstellbar ist und ob es bereits zu erlittenen Verfolgungshandlungen im Zielstaat kam, 20 zeigt der Kläger schon eine Klärungsbedürftigkeit nicht den Darlegungsanforderungen entsprechend auf. Der Sache nach macht er auch in diesem Zusammenhang einen Aufklärungsmangel geltend, der, selbst wenn er vorläge, die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen würde. 21 Im Übrigen ist geklärt ist, dass sich das Tatsachengericht für die Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die dafür erforderliche Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung auch in Ansehung der „asyltypischen“ Probleme bei der Ermittlung und Bewertung von Tatsachen die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit sowohl im Hinblick auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu den maßgeblichen Vorgängen aus seiner persönlichen Sphäre als auch auf allgemeine Erkenntnisse verschaffen muss. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2020 – 4 A 2792/19.A –, juris, Rn. 13, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris, Rn. 18 ff. 23 Ebenfalls ist geklärt, dass der Grundsatz der richterlichen Überzeugungsbildung eine Erweiterung der Tatsachengrundlage nicht gebietet. In dieser Hinsicht werden die Anforderungen an das gerichtliche Verfahren allein von der Sachaufklärungspflicht bestimmt. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2020 – 4 A 2792/19.A –, juris, Rn. 15, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 19. August 2014 – 7 B 12.14 –, juris, Rn. 5. 25 Zudem ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, was in Asylverfahren bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit einer behaupteten sexuellen Ausrichtung verfahrensrechtlich zu beachten ist. 26 Vgl. ebenfalls OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2020 – 4 A 2792/19.A –, juris, Rn. 17 ff., mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 28 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.