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Beschluss

10 A 1646/20.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0201.10A1646.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung der Rechtsanwaltkanzlei X. & E. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 4 Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. 5 Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., mit weiteren Nachweisen. 7 Der Zulassungsantrag unterstellt, dass das Verwaltungsgericht Ausführungen des Klägers zu den besonderen Umständen, die es ihm erschwerten, im Fall der Rückkehr in sein Heimatland ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu finanzieren und sich in die Gesellschaft integrieren zu können, nicht berücksichtigt habe. Dass der Kläger solche besonderen Umstände im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht überhaupt konkret geltend gemacht hätte, ergibt sich jedoch weder aus dem Klagevorbringen noch sonst aus der Gerichtsakte. Mit dem Zulassungsantrag zeigt der Kläger solche Umstände ebenfalls nicht auf. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem Bezug genommen auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2018, der Ausführungen zu den humanitären Bedingungen in Pakistan enthält und feststellt, dass nach den eigenen Angaben des Klägers nichts dagegen spreche, dass er dort durch eine entlohnte Arbeit seine wirtschaftliche Existenz sichern könne, und zudem davon auszugehen sei, dass er sich, was den Lebensunterhalt angehe, notfalls auf ein funktionierendes familiäres Netzwerk verlassen könne. 8 Soweit der Kläger mit dem Zulassungsantrag rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Lage in Pakistan insgesamt unsicher sei, legt er weder dar noch ergibt es sich aus der Gerichtsakte, dass er bereits im erstinstanzlichen Verfahren hierzu unter Bezugnahme auf die nunmehr mit der Zulassungsschrift angeführten Erkenntnisse im Einzelnen vorgetragen hätte. Im Übrigen befasst sich der von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommene Bescheid des Bundesamts unter Auswertung einer Mehrzahl vorliegender Erkenntnisse auch ausführlich mit der Sicherheitslage in Pakistan. Der Kläger legt überdies nicht dar, dass sich aus den von ihm in der Zulassungsschrift angeführten Erkenntnissen überhaupt eine rechtliche Bewertung ergeben könnte, die von derjenigen, zu der das Bundesamt und das Verwaltungsgericht gelangt sind, abweicht. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 10 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.