Beschluss
19 A 577/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0201.19A577.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 30. Januar 2020 zugestellte Urteil ist unzulässig, weil die Klägerin die zweimonatige Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt hat. Die von der Klägerin persönlich vorgelegte Begründung im Schreiben vom 14. Februar 2020 wahrt die bis zum 30. März 2020 laufende Frist nicht, weil sie nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten angebracht worden ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). 3 II. Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist – auch ohne anwaltliche Vertretung, § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO – zulässig, aber unbegründet. 4 Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht unter Bezugnahme auf das Urteil vom gleichen Tag mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ihr Vorbringen im Beschwerde- und Berufungszulassungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. 5 Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Prozesskostenhilfe darf von Verfassungs wegen dann nicht versagt werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde. 6 BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 13. Juli 2020 ‑ 1 BvR 631/19 ‑, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18, und vom 28. Oktober 2019 ‑ 2 BvR 1813/18 ‑, NJW 2020, 534, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 ‑ 19 E 85/20 ‑, juris, Rn. 4. 7 Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestanden. 8 Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, dass beim Sohn der Klägerin sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf in den Förderschwerpunkten Emotionale und soziale Entwicklung sowie Lernen besteht, unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen auf das sonderpädagogische Gutachten vom 14. Juli 2019 gestützt, dessen Feststellungen durch andere Berichte und Gutachten bestätigt werden. 9 Die Klägerin ist den in dem sonderpädagogischen Gutachten vom 14. Juli 2019 und dem Urteil des Verwaltungsgerichts näher begründeten Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat diese lediglich pauschal bestritten („alles Lüge“) oder Gegenbehauptungen aufgestellt, ohne diese nachvollziehbar zu begründen oder zu belegen. Die von ihr genannten Berichte und Bescheinigungen sind sämtlich nicht geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts und des sonderpädagogischen Gutachtens vom 14. Juli 2019 in Frage zu stellen, da sie nicht den Inhalt haben, den die Klägerin ihnen beimisst. So hat sie den Feststellungen zu den Drohungen und Angriffen ihres Sohnes auf Mitschüler nur entgegengehalten, dass der im Urteil des Verwaltungsgerichts näher geschilderte Vorfall vom 29. März 2019 nicht am 3. April 2019 stattgefunden haben könne, weil ihr Sohn am 3. April 2019 nicht in der Schule gewesen sei, und die schulärztlichen Gutachten des Gesundheitsamts X. vom 7. Februar 2019 und 12. Dezember 2019 sowie der Bericht des Gemeinschaftskrankenhauses I. vom 21. November 2019 bescheinigten, dass von ihrem Sohn keine Eigen- oder Fremdgefährdung ausgehe. Die Klägerin verwechselt hier offensichtlich das Datum des tätlichen Angriffs ihres Sohnes am 29. März 2019 mit dem Datum der Strafanzeige am 3. April 2019 und erkennt nicht, dass die ärztlichen Berichte jeweils lediglich eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung verneinen und die Feststellungen zu den konkret beobachteten Übergriffen auf Mitschüler damit nicht ansatzweise in Frage gestellt werden. Soweit die Klägerin in Bezug auf die Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs im Förderschwerpunkt Lernen einwendet, dass die Zeugnisse aus der ersten und zweiten Klasse und die Briefe der Schulleiterin Frau A. vom 24. Mai 2019 und 3. Juni 2019 belegten, dass ihr Sohn lernfähig sei, übersieht sie zum einen, dass außer Frage steht, dass ihr Sohn grundsätzlich lernfähig ist, und die sonderpädagogische Unterstützung ihm gerade dabei helfen soll, sein Potential auszuschöpfen, und zum anderen, dass auch in den Zeugnissen aus der ersten und zweiten Klasse die sozial-kommunikative und lernmethodische Kompetenz bereits als sehr schwach eingestuft wurden und die genannten Briefe nicht in Frage stellen, dass schwerwiegende Lerndefizite vorliegen. Entgegen der Annahme der Klägerin sieht auch das schulärztliche Gutachten vom 7. Februar 2019 bereits Anhaltspunkte für eine deutliche Entwicklungsverzögerung. Der angeführte Bericht von Kinderarzt Dr. T. vom 30. November 2018 zur Vorsorgeuntersuchung U11 sagt nichts über das in der Schule gezeigte Lern- und Leistungsverhalten aus. Allgemein gilt, dass sich die Frage, ob ein Schüler einer sonderpädagogischen Unterstützung bedarf, welcher konkrete Unterstützungsbedarf besteht und welche Schule der geeignete Förderort ist, vorrangig nach dem in der Schule gezeigten Leistungsvermögen, dem Lern- und Arbeitsverhalten und dem sonstigen Sozialverhalten in der Schule beurteilt. 10 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2010 ‑ 19 E 1633/09 -, juris, Rn. 8, vom 21. Dezember 2009 ‑ 19 E 1256/08 -, juris, Rn. 11, und vom 29. August 2008 ‑ 19 E 123/08 -, juris, Rn. 8. 11 Hinreichende Erfolgsaussichten ergaben sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, sie habe den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs am 3. Dezember 2018 zurückgezogen und sei über die Erstellung des zweiten sonderpädagogischen Gutachtens vom 14. Juli 2019 nicht hinreichend informiert worden. Eine unmissverständliche Rücknahme des Antrags lässt sich dem Schreiben der Klägerin vom 3. Dezember 2018 auch bei Berücksichtigung ihrer bestehenden schriftsprachlichen Schwierigkeiten nicht entnehmen. In dem anschließenden Gespräch beim Schulamt am 6. Dezember 2018 hat die Klägerin die Rücknahme des Antrags ausweislich des Gesprächsprotokolls nicht thematisiert. In dem nachfolgenden Schreiben vom 12. Dezember 2018 hat der von der Klägerin beauftragte Anwalt entgegen ihrer Behauptung ebenfalls nicht die Rücknahme des Antrags angesprochen, sondern nach den Gründen für die Einleitung des sonderpädagogischen Prüfungsverfahrens gefragt. Dass die Klägerin mit den Ergebnissen des ersten sonderpädagogischen Gutachtens vom 5. November 2018 nicht einverstanden war, hat das Schulamt berücksichtigt und gerade deshalb ein zweites sonderpädagogisches Gutachten in Auftrag gegeben. Die begutachtenden Lehrkräfte haben die Klägerin während der Erstellung des Gutachtens zu zwei gemeinsamen Gesprächen am 7. Juni 2019 und 28. Juni 2019 eingeladen und sie dabei nach § 13 Abs. 2 AO-SF über den Ablauf des Verfahrens informiert. Der Umstand, dass die im Februar und April 2019 beabsichtigten Gespräche des Schulamts mit der Klägerin aus nicht näher bekannten Gründen nicht stattgefunden haben und die Klägerin daher nach ihren Angaben von dem im Rahmen der Begutachtung erfolgten Test ihres Sohnes am 24. Mai 2019 überrascht wurde, ist bedauerlich, stellt aber die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung nicht in Frage. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. 13 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. 14 Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2020 ‑ 19 B 1721/19 u. a. ‑, juris, Rn. 18. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).