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Beschluss

10 A 296/21.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0204.10A296.21A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die ausschließlich geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht etwa dadurch verletzt, dass es ihrem Antrag vom 15. Dezember 2020 auf Verlegung des für denselben Tag anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung nicht entsprochen hat. 4 Gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO kann eine Verhandlung (nur) aus erheblichen Gründen verlegt werden. Daraus folgt, dass eine Versagung des rechtlichen Gehörs wegen der Ablehnung eines Verlegungsantrags nur dann angenommen werden kann, wenn für die beantragte Verlegung ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO vorgelegen hat und dem Gericht unterbreitet worden ist. Auch in Verfahren, in denen es um die Anerkennung als Flüchtling oder Asylberechtigter geht, ist ein erheblicher Grund für eine Verlegung nicht immer dann anzunehmen, wenn ein anwaltlich vertretener Kläger etwa wegen Krankheit verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen. Vielmehr ist in einer solchen Situation jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob der Kläger ohne die beantragte Verlegung des Termins in seinen Möglichkeiten, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern, beschränkt würde. Das bloße Interesse eines anwaltlich ausreichend vertretenen Klägers, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, wird durch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt. 5 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2002 – 1 B 313.01 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2021 – 10 A 2032/20.A –, und vom 26. Oktober 2017 – 4 A 2368/17.A –, juris, Rn. 3. 6 Der Zulassungsschrift ist nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht hier von einem erheblichen Grund für eine Terminsverlegung hätte ausgehen müssen. Das angefochtene Urteil beruht tragend auf der Erwägung, dass – unabhängig davon, ob der Vortrag der Kläger zu ihrem vermeintlichen Verfolgungsschicksal überzeugt – die Voraussetzungen der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht erfüllt seien. Die Kläger tragen mit ihrem Zulassungsantrag lediglich vor, dass das Urteil möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn sie im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gehabt hätten, „persönlich die Gründe für ihren Asylantrag detailliert darzulegen und gegebenenfalls auf Rückfragen des Gerichts [zu] antworten“. Aus dem Zulassungsantrag ergibt sich jedoch nicht, mit welchem Inhalt sie in einer mündlichen Verhandlung ihr bisheriges Vorbringen hätten ergänzen können oder wollen. Auch sonst legen die Kläger weder dar noch ist ersichtlich, weshalb ihre persönliche Befragung in einer mündlichen Verhandlung zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erforderlich gewesen sein könnte. 7 Dass die Ablehnung des bereits am 14. Dezember 2020 gestellten Antrags auf Terminsverlegung fehlerhaft gewesen sei, machen die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag nicht geltend. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 9 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.