Beschluss
10 A 2231/20.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0208.10A2231.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. 4 Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., mit weiteren Nachweisen. 6 Solche besonderen Umstände zeigt der Kläger mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass er durch Vorlage zweier Fotos die von ihm behauptete Teilnahme an einer Demonstration vor dem Presseclub in L. belegt habe, was für die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu der von ihm geltend gemachten Verfolgung in Pakistan spreche, nicht auf. 7 Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers zu seinem angeblichen Verfolgungsschicksal zur Kenntnis genommen, denn es hat diesen in dem angefochtenen Urteil ausführlich wiedergegeben. Es hat insbesondere auch das Vorbringen des Klägers zu der behaupteten Teilnahme an einer Demonstration vor dem Presseclub in L. und die besagten, von dem Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten und sich in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Fotos, die mit dem Schriftsatz vom 9. August 2018 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erneut übersandt wurden, ausdrücklich erwähnt. Es hat den Vortrag des Klägers zu seinem angeblichen Verfolgungsschicksal zudem in Erwägung gezogen, diesen jedoch insgesamt für unglaubhaft gehalten und seine Einschätzung gerade auch unter Berücksichtigung der Schilderungen des Klägers im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Teilnahme an der Demonstration im November 2017 im Einzelnen begründet. Das Verwaltungsgericht hat diese Schilderungen als widersprüchlich und damit nicht plausibel bewertet, weil der Kläger vor dem Bundesamt angegeben habe, die Teilnahme an der Demonstration sei erfolgt, nachdem der pakistanische Geheimdienst ihn im November 2017 gesucht habe, hingegen in der mündlichen Verhandlung behauptet habe, er sei infolge der Teilnahme an der Demonstration vom Geheimdienst gesucht worden. Einer weitergehenden Auseinandersetzung mit den besagten Fotos bedurfte es daher in dem angefochtenen Urteil nicht. Diese sind, anders als der Kläger meint, aus sich heraus auch nicht geeignet, die von ihm behauptete Teilnahme an einer Demonstration vor dem Presseclub in L. zu belegen. 8 Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist im Übrigen dem sachlichen Recht zuzuordnen. Kritik hieran rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2016 – 4 A 786/15.A – juris, Rn. 12 f., mit weiteren Nachweisen. 10 Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). 11 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 4 A 3232/18.A –, juris, Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen. 13 Wird die behauptete grundsätzliche Bedeutung auf tatsächliche Verhältnisse gestützt, erfordert dies zudem die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung anders bewertet werden können als das Verwaltungsgericht dies getan hat. Insoweit muss der Rechtsmittelführer durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufzeigen, dass seine Feststellungen und Einschätzungen und nicht die des Verwaltungsgerichts richtig sind, so dass es zur Aufklärung der maßgeblichen Tatsachen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., mit weiteren Nachweisen. 15 Danach legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Frage, 16 „ob exilpolitische Aktivitäten belutschischer Exilorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland den pakistanischen Sicherheitsbehörden bekannt und zum Anlass genommen werden, bei einer insbesondere erzwungenen Rückkehr gegen diese Personen in asylrechtlich erheblicher Weise vorzugehen“, 17 nicht hinreichend dar. 18 Ausgehend von der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, gegen die der Kläger durchgreifende Zulassungsgründe – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – nicht erhoben hat, zeigt er nicht auf, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren in dieser Allgemeinheit entscheidungserheblich stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat eine relevante Verfolgungsgefahr für den Kläger wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten in Deutschland gerade auch deswegen verneint, weil es sich bei ihm nicht um einen prominenten Freiheitskämpfer, der bereits in Pakistan tätig und auffällig geworden sei, sondern um jemanden handele, der schlicht an Demonstrationen oder Veranstaltungen teilgenommen und daher eine eher untergeordnete Rolle eingenommen habe. Nach der Auskunftslage drohten allenfalls bewaffneten Separatisten und nationalistischen Aktivisten, zu denen der Kläger nicht gehöre, in C. entsprechende Verfolgungsmaßnahmen. 19 Überdies behauptet der Kläger lediglich, das Verwaltungsgericht habe sich mit seiner Auffassung betreffend eine im Fall der Rückkehr nach Pakistan drohende Verfolgung von C1. wegen exilpolitischer Aktivitäten in Deutschland in Widerspruch zu einer Vielzahl anderer verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, etwa der Verwaltungsgerichte Trier, Lüneburg und Hannover, gesetzt, ohne jedoch solche Entscheidungen und die dort herangezogenen Erkenntnisquellen konkret zu benennen. Sein diesbezügliches Zulassungsvorbringen wird den oben genannten Darlegungsanforderungen damit ebenfalls nicht gerecht. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 21 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.