OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 A 3625/20.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0210.10A3625.20A.00
2Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung der Rechtsanwaltkanzlei X. & E. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 4 Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. 5 Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., mit weiteren Nachweisen. 7 Der Zulassungsantrag unterstellt, das Verwaltungsgericht habe Vorbringen zur Sicherheitslage in Pakistan bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt und daher fehlerhaft angenommen, der Kläger könne hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Verfolgung auf die Möglichkeit internen Schutzes im Sinne des § 3e AsylG verwiesen werden. Der Kläger legt jedoch weder dar noch ergibt es sich aus der Gerichtsakte, dass er bereits im erstinstanzlichen Verfahren hierzu unter Bezugnahme auf die nunmehr mit der Zulassungsschrift angeführten Erkenntnisse im Einzelnen vorgetragen hätte. Mit dem Zulassungsantrag wird überdies nicht hinreichend dargetan, dass sich aus diesen Erkenntnissen überhaupt eine rechtliche Bewertung ergeben könnte, die von der des Verwaltungsgerichts abweicht. 8 Mit dem Zulassungsantrag rügt der Kläger zudem, das Verwaltungsgericht habe seine Ausführungen zu besonderen Umständen, die es ihm erschwerten, im Fall der Rückkehr in sein Heimatland ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu finanzieren und sich in die Gesellschaft zu integrieren, nicht berücksichtigt. Er zeigt jedoch nicht auf und es ist auch sonst nicht erkennbar, dass solche besonderen Umstände in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht überhaupt konkret geltend gemacht worden wären. Mit dem Zulassungsantrag legt der Kläger solche Umstände durch den bloßen Verweis auf die allgemeine Sicherheitslage in Pakistan ebenfalls nicht dar. Auch insoweit gilt, dass sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht ergibt, dass sich unter Heranziehung der nunmehr angeführten Erkenntnisse eine andere rechtliche Bewertung als die ergeben könnte, die das Verwaltungsgericht vorgenommen hat. 9 Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die jeweils dem sachlichen Recht zuzuordnen ist, sind nicht geeignet, die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zu rechtfertigen. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2016 – 4 A 786/15.A – juris, Rn. 12 f., mit weiteren Nachweisen. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 12 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.