Beschluss
6 A 1639/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0217.6A1639.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und (möglicherweise) auch auf den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben. 2 I. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass der ausdrücklich allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt. 3 Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 4 Mit dem Zulassungsvorbringen wird nicht nach den drei gestellten Anträgen differenziert, die das Verwaltungsgericht mit unterschiedlicher Begründung abgelehnt hat. Zum Antrag zu 2., den das Verwaltungsgericht als unzulässig erachtet hat, verhält sich die Antragsbegründung überhaupt nicht. Sie ist demgemäß ungeeignet, das Urteil insoweit in Zweifel zu ziehen. 5 Hinsichtlich der Anträge zu 1. und 3. lässt es der Zulassungsantrag schon daran fehlen darzulegen, woraus sich entgegen den diesbezüglichen Annahmen des Verwaltungsgerichts eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch ergeben soll. Im Übrigen stellt der Kläger nicht durchgreifend die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, es lasse sich nicht feststellen, dass eine Fürsorgepflichtverletzung im Sinne eines systematischen Mobbingverhaltens vorliegt. Das Zulassungsvorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in der gegenteiligen Rechtsbehauptung. Soweit der Kläger geltend macht, 6 - das Verhältnis zwischen seinem Vorgesetzten Forstdirektor (FD) T. und ihm sei "jederzeit so strukturiert worden, dass in den Zeiten dienstlicher Berührung eine massive Aversion zu dienstrechtlichen Maßnahmen des Herrn T. führten, die zielgerichtet gegen den Kläger waren"; 7 - es gebe keine Umstände, "dass das Vertrauen zwischen LB und FBG außer der bloßen Behauptung, die vom Dienstvorgesetzten FD T. in die Welt wurde, beschädigt worden ist"; 8 - der Umgang des beklagten Landes mit dem Mobbing-Vorwurf des Klägers sei "jederzeit nur auf Abwiegelung bzw. Ignorierung gerichtet" gewesen; 9 - es sei nicht nachvollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht annehme, die Behauptung, der Vorgesetzte T. habe gegen den Kläger bei der FBG agitiert, sei vollkommen unsubstantiiert; 10 - es müsse "zwischen formalen Begründungen, die nur vorderhand schlüssig sind und den Gründen, die der Entscheidung des Dienstherrn zugrunde lagen", unterschieden werden; 11 - die Umsetzung (deren Rechtmäßigkeit rechtskräftig festgestellt ist) sei eingesetzt worden, "um den Kläger zu schikanieren und aus seiner angestammten Position (…) zu vertreiben"; sie müsse "im Kontext des gesamten Vortrags" bewertet werden; 12 - der Kläger könne eine Verletzung in seinen Rechten aus der Verletzung seiner Berufsehre ableiten, und 13 - das Verwaltungsgericht verkenne "die Intentionalität, Nachteile für den Kläger zu schaffen", 14 ist nichts davon mit dem Zulassungsantrag hinreichend dargelegt. 15 Zum Vorbringen im Einzelnen sei nur angemerkt: Der Kläger räumt selbst ein, dass er von 1995 bis 2008 dem Forstamt B. zugeordnet war, so dass es "keine Konfliktberührungen" zwischen FD T. und ihm gegeben habe. Inwieweit das Verhältnis zwischen FD T. und ihm gleichwohl - und zudem offensichtlich - "jederzeit so strukturiert worden" sein soll, "dass in den Zeiten dienstlicher Berührung eine massive Aversion zu dienstrechtlichen Maßnahmen des Herrn T. führten, die zielgerichtet gegen den Kläger waren", wird in keiner Weise erläutert. In gleicher Weise wird ohne jegliche Darlegung nur behauptet, dass der Kläger in der Folge dieser Maßnahmen erkrankt ist. 16 Soweit es den Vorwurf der Arbeitsunwilligkeit betrifft, setzt sich der Zulassungsantrag mit den diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (S. 25 UA) nicht auseinander. Allein der Umstand, dass der Kläger zwischen 1985 und 2013 eines der größten Reviere Nordrhein-Westfalens geleitet hat, weckt keinerlei Zweifel an der Tragfähigkeit jener Feststellungen, und zwar - neben Weiterem - schon deshalb, weil der Vorwurf im Zusammenhang mit einem Verhalten im Februar 2016 erhoben worden ist, das der Kläger im Tatsächlichen im Übrigen weiterhin nicht bestreitet. Gänzlich unverständlich ist die Bemerkung, es sei "nicht klar, welcher Aussagegehalt das über die persönlichen Angriffe auf seine Berufsehre hinaus haben soll". Die Behauptung, es habe eine sehr vertrauensvolle und effektive Zusammenarbeit mit der Forstgemeinschaft gegeben, ist ebenfalls in keiner Weise unterfüttert und überdies in dieser Pauschalität angesichts der seitens des Verwaltungsgerichts und auch schon seitens des Senats im Beschluss vom 24. Januar 2019 - 6 A 1181/18 - näher dargelegten Gegebenheiten unhaltbar. 17 Auch das Vorbringen, die vom Kläger im Anschluss an den Überfall im Jahre 2012 entwickelte posttraumatische Belastungsstörung sei bereits Beleg dafür, dass der Kläger Opfer und nicht Täter sei, ist nicht im Ansatz geeignet, die Richtigkeit des angegriffenen Urteils in Zweifel zu ziehen. Dass der Kläger Täter (wovon?) sei, haben weder das beklagte Land noch das Verwaltungsgericht angenommen. Soweit der Kläger nunmehr behaupten wollte, das beklagte Land wäre für den Angriff auf ihn im Jahre 2012 verantwortlich, entbehrte dies ersichtlich jeder Grundlage. Dass es im Zusammenhang damit seine Fürsorgepflicht verletzt hätte, ist wiederum nicht mit Substanz dargetan. 18 In Bezug auf den Gliederungspunkt "Verletzung der Berufsehre des Klägers" fehlt es bereits an jeglichen Darlegungen dazu, hinsichtlich welcher rechtlichen Erwägung des Verwaltungsgerichts dies von Belang sein soll. Im Übrigen bleibt es auch insoweit und namentlich bei dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die "Intentionalität von Maßnahmen, Nachteile für den Kläger zu schaffen", verkannt, bei der entsprechenden Behauptung ohne genügende Substanz. 19 II. Daneben moniert der Kläger verschiedentlich eine mangelnde Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts. Es bleibt unklar, ob er damit das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen möchte. Selbst wenn dies zu seinen Gunsten unterstellt wird, greift die Rüge nicht durch. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Eine Aufklärungsrüge ist jedoch nur dann erfolgreich, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Dazu muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. 20 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. März 2011 ‑ 6 B 47.10 -, juris Rn. 12 m. w. N. 21 Zu alldem bleibt hier eine hinreichende Darlegung aus. Soweit es die Erkrankung des Klägers angeht, bezieht dieser sich nicht einmal auf eine ärztliche Bescheinigung, sondern beschränkt sich auf die Bemerkung, es sei "nicht der Sinn von Klagen die medizinisch-psychologische Aufbereitung von Krankheitsbildern im Detail mitzuteilen". 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.