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Beschluss

4 A 4450/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0225.4A4450.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 16.10.2019 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 17.250,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Das Zulassungsvorbringen begründet nicht die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. 4 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 = juris, Rn. 15, und vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, NVwZ 2011, 546 = juris, Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 = juris, Rn. 9. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 6 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 9.4.2018 nebst Androhung eines Zwangsgeldes und Erhebung einer Verwaltungsgebühr von 2.250,00 Euro aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle in Bielefeld, Bahnhofstraße 48, Raum B ‒ Spielhalle II, zu erteilen, 7 als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle II in den Geschäftsräumen C.------straße 48 in C1. . Der Betrieb der Spielhalle verstoße gegen die verfassungsrechtlich und europarechtlich nicht zu beanstandenden Normen der § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AG GlüStV NRW in Verbindung mit § 25 Abs. 2 GlüStV. Die begehrte Befreiung nach § 29 Abs. 4 Sätze 2 und 4 GlüStV in Verbindung mit § 18 Satz 2 AG GlüStV NRW komme nicht in Betracht. Die Befreiung sei nicht zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis und die daraus folgende Schließung der streitgegenständlichen Spielhalle für sie eine unbillige Härte darstelle. 8 Die gegen diese Wertung erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. 9 Das Zulassungsvorbringen gibt nichts Durchgreifendes dafür her, dass im Falle der Klägerin eine unbillige Härte vorliegen könnte. Die Klägerin setzt sich mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteilsabdruck, Seite 10, dritter Absatz, bis Seite 20, zweiter Absatz) nicht auseinander. Weder durch die Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens, mit dem sich das Verwaltungsgericht bereits eingehend befasst hat, noch durch den pauschalen Hinweis auf eine Konzession sowie einen langjährigen Mietvertrag wird die eingehende Argumentation des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage gestellt, wonach hier keine unbillige Härte vorliege. Die Klägerin selbst hat ausweislich der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (vgl. Urteilsabdruck, Seite 17, erster Absatz) in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, (bislang) bewusst von der (rechtzeitigen) Kündigung ihres Mietvertrages abgesehen zu haben. Ob darüber hinaus der Mietvertrag Regelungen für die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung oder aber anderweitigen Nutzung enthält, konnte und kann mangels Vorlage des Vertrags nicht geprüft werden. Jedenfalls ist die Klägerin der Erwägung des Verwaltungsgerichts, sie habe sich weder um die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters zu einer (Teil-) Aufhebung des Mietvertrages oder Nutzungsänderung des Mietobjektes noch um die Minimierung anderweitiger Ausgaben (aus Arbeitsverträgen etc.) bemüht, nicht entgegen getreten. 10 Der Einwand der Klägerin, man hätte angesichts des langfristigen Mietvertrages und erheblicher Investitionen auch in ihrem Fall einem Abschmelzungskonzept zustimmen müssen, geht fehlt. Das Verwaltungsgericht hat eine Härte bereits deshalb verneint, weil die Klägerin nicht substantiiert dargelegt habe, welche Bemühungen zur rechtzeitigen Kündigung oder zur einvernehmlichen Aufhebung von langfristigen Verträgen, zur Umnutzung des Grundstücks oder zur Verlagerung der Spielhalle an einen anderen Standort unternommen worden seien (vgl. Urteilsabdruck, Seite 16, letzter Absatz, bis Seite 18, erster Absatz). Diese Einschätzung hat die Klägerin nicht mit schlüssigen Einwänden in Frage gestellt. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Sie berücksichtigt, dass die Klägerin nicht nur die mit einem Mindeststreitwert in Höhe von 15.000,00 Euro zu bewertende Ablehnung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis, sondern auch die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.250,00 Euro angegriffen hat. Die Androhung eines Zwangsgeldes bleibt in Orientierung an Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2013, Beilage 2, S. 57 ff.) bei der Bemessung des Streitwerts außer Betracht. 13 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.