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Beschluss

1 A 1008/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0309.1A1008.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 14.010,27 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 1. Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N. 5 Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen in der Antragsbegründungsschrift vom 9. April 2018 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. 6 a) Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. 7 Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. 8 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff. 9 Nach Maßgabe dieser Grundsätze zeigt das Zulassungsvorbringen keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. 10 Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der zulässigen Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid der Beklagten vom 28. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2014 damit begründet, dass der Kläger der Beklagten gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG zum Schadensersatz verpflichtet sei. Er habe durch die Veranlassung der verfahrensgegenständlichen Fördermaßnahmen zugunsten des Arbeitslosen G. I. seine Dienstpflichten gegenüber der Beklagten zumindest grob fahrlässig verletzt. Hierdurch sei der geltend gemachte Schaden entstanden. Zu den Pflichten eines Beamten zähle nach § 61 Satz 2 BBG, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Nach § 63 Abs. 1 BBG trügen Beamtinnen und Beamte für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Aus § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB X resultiere die Pflicht des Klägers, nicht an Verwaltungsverfahren mit einem Beteiligten teilzunehmen, bei dem er als Mitglied des Vorstandes tätig sei. Gegen diese Pflicht habe der Kläger in den in Rede stehenden Fällen verstoßen, da er als Vorstandsvorsitzender des Zuwendungsempfängers, des Vereins „X. e. V.“, von der Mitwirkung im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen gewesen sei. Gleichwohl habe er in den den Arbeitslosen G. I. betreffenden Förderfällen an der Vorbereitung und dem Erlass der Förderbescheide an verantwortlicher Stelle mitgewirkt. Die Pflichtverletzung sei auch zumindest grob fahrlässig erfolgt. Der Kläger habe bei seinem Verhalten nicht das beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsse. Zum einen müsse davon ausgegangen werden, dass dem Kläger als erfahrenem und langjährig tätigem Arbeitsvermittler das aus § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB X folgende Mitwirkungsverbot bekannt gewesen sei. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, ergebe sich jedenfalls aus dem konkreten Interessenkonflikt, in dem der Kläger gestanden habe, dass er an dem Entscheidungsprozess nicht ohne weiteres mitwirken dürfe. Dieser auch in § 20 VwVfG normierte Verfahrensgrundsatz sei für jedermann, zumindest aber für jeden Amtsträger, so offenkundig, dass ein Verstoß dagegen zumindest belege, dass der Amtsträger die einfachsten, naheliegenden Überlegungen nicht angestellt habe. Zudem habe der Kläger seine Pflichtverletzungen in seiner Einlassung vor dem Landgericht L. am 10. April 2014 auch eingeräumt und ausgeführt, im Zusammenhang mit den entsprechenden Förderungen gegen seine Pflicht zur gewissenhaften Erledigung seiner Aufgaben „gravierend und lange Jahre in strafbarer Weise“ verstoßen zu haben. Um seine Dienstpflichten habe er sich nicht ordnungsgemäß gekümmert, sondern die „strafbare Vermittlung der Personen an die Vereine“ als seine „neuen selbstbestimmten Dienstpflichten“ angesehen. Er habe gewusst, dass niemand außer ihm die begünstigten Trägervereine kontrolliere. Die gesetzlichen Vorgaben und seine Dienstpflichten als Beamter bei der Vergabe hätten ihn nur noch insoweit gekümmert, dass nichts auffiel. Im Ergebnis werfe man ihm daher zutreffend zahlreiche rechtswidrige Förderbescheide vor, die auch zur Auszahlung gelangt seien. Zwar sei zu berücksichtigen, dass zwar nicht sämtliche Fördermaßnahmen, hinsichtlich derer die Beklagte nunmehr Schadensersatz verlange, auch Gegenstand des Strafverfahrens gewesen seien. Auch diese Fördermaßnahmen seien jedoch in das vom Kläger eingeräumte langjährige Gesamtverhalten einzuordnen, das nicht nur die im Strafverfahren der Verurteilung des Klägers zugrunde liegende rechtswidrige Förderpraxis geprägt, sondern auch den Erlass zahlreicher weiterer Fördererbescheide ermöglicht habe, die ebenfalls zu Regressverfahren gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG geführt hätten. Der Kläger habe auch keine Umstände vorgetragen, die hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden Fördermaßnahmen betreffend Herrn I. eine andere Bewertung als in den dem Urteil des Landgerichts L. vom 30. April 2014 zugrunde liegenden 77 Fällen rechtfertigen könnten. Insbesondere könne seinem zentralen Einwand, er habe nicht die materielle Verantwortung für die Prüfung und Bewilligung der Förderanträge getragen und sei deswegen nicht von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen gewesen, nicht gefolgt werden. Dem stehe seine das Gegenteil enthaltene Einlassung vor dem Landgericht L. entgegen, zumal sich das Mitwirkungsverbot auch nicht nur auf die eigentlichen Entscheidungsträger, sondern auch auf solche Personen erstrecke, deren Mitwirkung am Verfahren Auswirkungen auf das Ergebnis haben könne. Durch dieses Verhalten sei der Beklagten ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden. Diese habe die Maßnahmen des Vereins „X. e.V.“ finanziell gefördert, ohne dass für diese Förderung nach bestandskräftiger Rücknahme der Bewilligungsbescheide eine Rechtsgrundlage bestanden habe. Der Schaden werde auch nicht dadurch beseitigt oder verringert, dass die Beklagte durch die bestandskräftigen Rücknahme- und Rückforderungsbescheide gegen den Verein „X. e.V.“ Zahlungsansprüche in entsprechender Höhe erworben habe. Unabhängig von der Frage der Durchsetzbarkeit der gegenüber dem Trägerverein bestehenden Forderungen bestünden keine rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte den Ersatz des ihr entstandenen Schadens sowohl im Wege eines Rückforderungsanspruchs gegenüber dem Trägerverein als auch im Wege einer Regressforderung gegen den Kläger geltend mache. Das Verhalten des Klägers sei für den eingetretenen Schaden auch ursächlich gewesen. Bei pflichtgemäßem Verhalten des Klägers wäre es schon nicht zu den in Rede stehenden Förderanträgen des Vereins „X. e.V.“, die vom Kläger selbst initiiert worden seien, gekommen. Zumindest aber wären die Zuwendungen nicht erfolgt. Wären die Förderanträge nämlich – wie gesetzlich geboten – nicht vom Kläger, sondern von einem anderen Bediensteten der Beklagten bearbeitet und geprüft worden, so wären im Hinblick darauf, dass der Trägerverein nicht von der Bundesagentur für Arbeit für die Durchführung entsprechender Maßnahmen zertifiziert gewesen sei, zumindest weitere Prüfungen zu Eignung, Qualifikation und Zuverlässigkeit des Trägervereins erforderlich geworden. Diese Prüfungen hätten zur Ablehnung der Förderanträge führen müssen. 11 Das hiergegen erhobene Zulassungsvorbringen stellt die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich infrage. 12 a) Das gilt zunächst insoweit, als der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei von einer Mitwirkung am Verwaltungsverfahren ausgeschlossen gewesen, ausführt, er habe keinem Mitwirkungsverbot unterlegen, da er lediglich vorbereitende Vermerke verfasst habe. Er sei weder anordnungs- noch entscheidungsbefugt gewesen. Die abschließenden Bewilligungsentscheidungen seien im Team des Herrn C. und nicht durch ihn gefällt worden. Das Mitwirkungsverbot nach § 16 Abs. 1 SGB X betrifft jedoch nicht nur das Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidungen, sondern auch Handlungen, die die Entscheidung umfassen, vorbereiten oder mit ihr in sachlich unmittelbarem Zusammenhang stehen und einen Einfluss auf die Entscheidung haben können. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift umfasst das Mitwirkungsverbot jede Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren. Hierzu zählen sämtliche Mitwirkungshandlungen, die aufgrund einschlägiger Verfahrensnormen und Verfahrensgrundsätze dem Verwaltungsverfahren im Sinne von § 8 SGB X zuzurechnen sind. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 – 4 C 13.85 –, juris, Rn. 67 zu Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Bay. VwVfG. 14 Ein Tätigwerden im Verwaltungsverfahren i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann in jedem Stadium des Verfahrens entfaltet werden und ist anzunehmen, wenn es in sachlich unmittelbarem Zusammenhang mit der Entscheidung oder Entscheidungsfindung steht bzw. hierauf Einfluss haben kann und auf aktivem Handeln beruht. 15 Vgl. Hissnauer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., Stand: 4. Januar 2019, § 16 SGB X, Rn. 10. 16 Dem Mitwirkungsverbot unterfallen lediglich Aktivitäten nicht, die nicht zum Verwaltungsverfahren im Sinne von § 8 SGB X gehören. Hierzu zählen beispielsweise fiskalische Tätigkeiten oder schlichtes Verwaltungshandeln. 17 Vgl. Vogelgesang in: Hauck/Noftz, SGB, Stand 07/08, § 16 SGB X, Rn. 6. 18 Nach diesem Maßstab war die Tätigkeit des Klägers vom Mitwirkungsverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 5 SGB X umfasst. Wie er selbst einräumt, verfasste er sogenannte „arbeitsmarktliche und vermittlerische“ Stellungnahmen zu den jeweiligen Förderanträgen. Diese dienten als Entscheidungsgrundlage für die abschließenden Bewilligungsentscheidungen, die jedenfalls förmlich im Team des Herrn C. gefällt wurden. Diese vorbereitenden Stellungnahmen sind integrale Bestandteile des Verwaltungsverfahrens. Die Tätigkeit des Klägers beschränkte sich gerade nicht auf schlichte fiskalische oder Hilfstätigkeiten außerhalb des Verwaltungsverfahrens und löste damit das Mitwirkungsverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 5 SGB X aus. 19 Im Übrigen hat der Kläger im Strafverfahren vor dem Landgericht L. – 112 KLs 11/12 – in seiner im Termin vom 10. April 2014 verlesenen Einlassung zur Sache eingeräumt, die alleinige faktische Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Eignung, der Höhe und Dauer der in Aussicht genommenen Maßnahme sowie der Auswahl des Trägers besessen zu haben. Niemand außer ihm habe die Vereine in ihrer Funktion als Träger oder Betrieb kontrolliert. In Anbetracht der Allgemeinheit der Ausführungen des Klägers betreffend seine Vorgehensweise bei der Vermittlung der Schwerbehinderten ist nicht davon auszugehen, dass die Schilderungen des Klägers nur die Vermittlungsvorgänge betrafen, die Gegenstand des Strafverfahrens waren. Daher ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Einlassung des Klägers auch auf die übrigen, vorliegend gegenständlichen Fördermaßnahmen bezogen hat. 20 Dem Mitwirkungsverbot steht auch eine etwaige Kenntnis der Beklagten nicht entgegen. Zum einen belegen die mit der Zulassungsbegründung vorgelegten Dokumente lediglich, dass der Kläger über seine „ehrenamtliche Tätigkeit“ bei dem Verein „X. e. V.“ aufgeklärt hat, nicht aber, dass er auch seine Tätigkeit als Vorstand aufgedeckt hat. Zum anderen stünde dies, selbst wenn er – wie behauptet – Frau G1. aus der Personalabteilung der Beklagten am 22. Juli 1998 und Frau X. am 30. Januar 2003 über seine Vorstandstätigkeit informiert haben sollte, einem Mitwirkungsverbot nicht entgegen. Dieses entsteht unabhängig von einer Kenntnis des Dienstherrn. Vielmehr hätte der Kläger unter Hinweis auf seine Tätigkeit im Vorstand des Trägervereins die Bearbeitung der betreffenden Verfahren von sich aus an einen anderen Bediensteten der Beklagten abgeben müssen. 21 b) Das Zulassungsvorbringen erschüttert auch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die im Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot aus § 16 Abs. 1 Nr. 5 SGB X liegende Pflichtverletzung auch zumindest grob fahrlässig begangen. Dem Kläger musste klar sein, dass er nicht als Vorstand des Trägervereins für eine Fördermaßnahme auftreten und gleichzeitig als Sachbearbeiter der Beklagten an der Entscheidung über diesen Förderantrag mitwirken konnte. In Anbetracht dieses auch vom Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeiteten Interessenkonfliktes musste sich ihm ein Mitwirkungsverbot geradezu aufdrängen. 22 Wenn der Kläger insoweit die Berücksichtigung seiner Einlassung im Strafprozess vor dem Landgericht L. am 10. April 2014 durch das Verwaltungsgericht angreift, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Argumentation des Verwaltungsgerichts. Wie bereits ausgeführt ist es nicht zu beanstanden, dieser Einlassung auch für die vorliegend relevanten Fördermaßnahmen Bedeutung beizumessen, zumal der Kläger in der Einlassung generell einräumte, „bewusst unter Verstoß gegen geltendes Recht (seine) Tätigkeit/Vorstandstätigkeit in den Vereinen (seinen) Vorgesetzten nicht offengelegt“ und seine „Tätigkeit innerhalb der Vereine nach außen, auch mit Hilfe Dritter, verschleiert“ zu haben. 23 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht die Einlassung des Klägers im Strafprozess nur zur weiteren, ergänzenden Begründung („im Übrigen“) herangezogen hat. Dabei hat es auch die Bekundungen des Klägers eigenständig gewürdigt und ist nicht von einer Bindungswirkung des Strafurteils – wie der Kläger in der Zulassungsbegründung geltend macht – ausgegangen. 24 c) Durch die Tätigkeit des Klägers ist der Beklagten auch der geltend gemachte Schaden entstanden. Ein eventuelles Angebot des Klägers, zumindest „einen erheblichen Teil der Nachforderungen durch Aufnahme von Krediten auszugleichen“, bezieht sich lediglich auf eine mögliche Wiedergutmachung des bereits entstandenen Schadens, nicht aber auf dessen Entstehung selbst. Dass „sich aus der Insolvenz der Vereine Zahlungen an die Beklagte realisieren lassen dürften“, stellt lediglich eine vage Aussicht dar und genügt nicht den Anforderungen, die an die Darlegung des Fehlens eines Schadens zu stellen sind. Tatsächlich haben sich keine Zahlungen realisieren lassen. Gegenteiliges trägt auch der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht vor. 25 Er legt auch nicht dar, dass andere Sachbearbeiter die Förderung ebenfalls bewilligt hätten, wobei es ohnehin nur auf eine Förderung durch den Verein „X. e. V.“ ankäme. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich, da nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten, der vorgenannte Verein lediglich auf Betreiben des Klägers nicht aber anderer Mitarbeiter mit Fördermaßnahmen betraut worden ist. 26 Die schlichte Behauptung, Herr I. sei ohnehin dauerhaft auf Förderung angewiesen gewesen, so dass Fördermittel oder alternativ Lohnersatzleistungen auch ohne die pflichtwidrige Tätigkeit des Klägers jedenfalls zum Teil angefallen wären, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Weder führt der Kläger aus, welche „Fördermittel“ auch ohne seine Mitwirkung zu bewilligen gewesen wären, noch legt er dar, dass die Voraussetzungen für Lohnersatzleistungen vorgelegen hätten. 27 d) Der Schadensersatzanspruch der Beklagten ist auch nicht wegen mitwirkenden Verschuldens ausgeschlossen oder zumindest zu reduzieren. Dabei kann offenbleiben, ob ein solches mitwirkendes Verschulden in Form einer fehlerhaften Prüfung der Förderungsvoraussetzungen durch den bewilligenden Mitarbeiter aus dem Team des Herrn C. oder einer mangelhaften Beaufsichtigung des Klägers vor dem Hintergrund einer möglichen Kenntnis der Vorgesetzten des Klägers von dessen Vorstandstätigkeit für den Verein „X. e. V.“ überhaupt vorliegt. Denn angesichts der in § 75 Abs. 1 Satz 2 BBG geregelten gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Beamter ist dem in Anspruch genommenen Beamten die Berufung auf die in § 254 Abs. 1 und 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken mit der Begründung, bei der Entstehung des Schadens habe ein Verschulden anderer Beamter mitgewirkt, grundsätzlich verwehrt. Die Spezialregelung der gesamtschuldnerischen Haftung ist nicht etwa auf die Fälle des bewussten und gewollten Zusammenwirkens beschränkt, sondern betrifft alle Fälle, in denen mehrere Beamte, wenn auch jeder für sich, schuldhaft eine adäquat ursächliche Bedingung zum Eintritt des Schadens gesetzt haben. Wollte man gleichwohl schlechthin den in Anspruch genommenen Beamten unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens anderer Beamter haftungsrechtlich begünstigen, so wäre der Zweck des § 75 Abs. 1 Satz 2 BBG, der öffentlichen Hand eine Sicherung ihrer Ersatzansprüche zu gewährleisten, erkennbar in ihr Gegenteil verkehrt. Der Staat wäre dann deshalb, weil er durch Verschulden mehrerer Beamter geschädigt worden ist, schlechter gestellt, als bei schuldhafter Schadenszufügung durch einen einzigen Beamten. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1969 – II C 80.65 –, juris, Rn. 58, sowie BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 C 22.16 –, juris, Rn. 18, letzteres für § 48 Satz 2 BeamtStG, 29 Der Einwand mitwirkenden Verschuldens nur dann beachtlich, wenn der den Schaden mitverursachende Beamte dadurch zugleich eine Dienstpflicht verletzt hat, die er namens des Dienstherrn gerade dem in Anspruch genommenen Beamten gegenüber hätte wahrnehmen müssen, 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1969 – II C 80.65 –, juris, Rn. 60, sowie BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 C 22.16 –, juris, Rn. 19, letzteres für § 48 Satz 1 BeamtStG 31 Die Verletzung einer solchen dem Kläger gegenüber bestehenden Dienstpflicht legt er jedoch nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Sowohl die Prüfung der Fördervoraussetzungen im Team des Herrn C. als auch die Dienstaufsicht über den Kläger dient allein dem Interesse des Staates. 32 2. Die Berufung kann auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen werden. 33 Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. 34 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2018– 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 40 m. w. N., und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 28 m. w. N. 35 Das Vorbringen des Beklagten lässt derartige besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht erkennen. Es beschränkt sich auf die Beschreibung der allgemeinen Anforderungen an besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne der vorgenannten Vorschrift sowie einen pauschalen Verweis auf sein Vorbringen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel. 36 3. Die Berufung ist schließlich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung dieses Zulassungsgrundes. 37 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. 38 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32. 39 In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Eine Rechts- oder Tatsachenfrage hat der Kläger schon nicht aufgeworfen. Der Vortrag allein, dass „eine obergerichtliche Entscheidung im vorliegenden Verfahren als ’Pilotverfahren‘ zur Vermeidung weiterer Verfahren sinnvoll wäre“, stellt keine hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes dar. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 41 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. 42 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.